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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2706/96.A·05.02.2001

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache (Roma/Vojvodina) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Zentral war die Frage, ob katholische Roma in der Vojvodina wegen Volks- oder Religionszugehörigkeit einer politischen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine konkreten Anhaltspunkte eine andere Lage begründeten. Berichte über vereinzelte Übergriffe genügen nicht für die erforderliche Verfolgungsdichte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.

2

Berichte über rassistisch motivierte, vereinzelt auftretende Übergriffe begründen für sich genommen keine Annahme einer politischen Gruppenverfolgung; es ist eine hinreichende Verfolgungsdichte erforderlich.

3

Bestehende Rechtsprechung, die für eine bestimmte Region die Abwesenheit einer Gruppenverfolgung feststellt, schließt die Zulassung der Berufung aus, soweit keine konkreten, die bisherige Lageänderung belegenden Anhaltspunkte vorgetragen werden.

4

Das Vorliegen groß angelegter Fluchtbewegungen mit anschließender Aufnahme in anderen Landesteilen kann gegen die Annahme einer fortdauernden Gruppenverfolgung sprechen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 4534/93.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.

4

Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob katholische Roma wegen ihrer Volks- und/oder Religionszugehörigkeit in der Vojvodina einer politischen Gruppenverfolgung unterliegen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

5

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Streitigkeit eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

6

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144 f.

7

Nach diesen Grundsätzen bedarf die Frage einer politischen Gruppenverfolgung von (katholischen) Roma in der Vojvodina keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bereits geklärt, dass Angehörigen der Roma (unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit) innerhalb Restjugoslawiens die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung nicht droht.

8

Für die Gebiete außerhalb des Kosovo, insbesondere die Vojvodina, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. März 1999 - 5 A 3072/94.A -; für den Kosovo vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 13 A 5092/00.A, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 A 98/01.A -.

9

Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung der Lage gebieten könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

10

Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Soweit für die Gebiete außerhalb des Kosovo von rassistisch motivierten Übergriffen durch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, berichtet wird,

11

vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Stellungnahmen vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe und vom 26. Oktober 2000 an OVG NRW,

12

ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass diese Übergriffe angesichts von etwa 450.000 bis 900.000 Roma,

13

vgl. die zusammenfassende Auswertung verschiedener Erhebungen zum Bevölkerungsstand des European Roma Rights Center, Frühling 1998, sowie GfbV, Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 an OVG NRW,

14

nach ihrer Anzahl oder zeitlichen Abfolge die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte,

15

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1999, a.a.O., m.w.N.,

16

erreicht haben oder erreichen könnten.

17

Der Umstand, dass nach dem Ende des Kosovokrieges tausende Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter nach Serbien und Montenegro geflohen sind und dort, wenn auch in Ghettosiedlungen, Aufnahme gefunden haben,

18

vgl. GfbV, Stellungnahme vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe; amnesty international, Stellungnahme vom 24. September 1999 an VG Magdeburg,

19

macht im Gegenteil deutlich, dass von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Gefährdungslage nicht die Rede sein kann.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

21

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.