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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 283/23·19.03.2024

Berufungszulassung abgelehnt: Erkennungsdienstliche Behandlung trotz eingestellter Verfahren

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Aufhebung einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (nun § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO) trotz eingestellter Ermittlungsverfahren bzw. eines Freispruchs notwendig und verhältnismäßig ist. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die Prognose auch auf nicht ausgeräumte Verdachtsmomente aus eingestellten Verfahren gestützt werden darf und die Begründung des VG den Anforderungen genügt. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung erfordert eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung; bloßes Bestreiten oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung bejaht werden kann.

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Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b (2. Alt.) StPO kann im Rahmen der Gefahrenprognose auch auf nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren gestützt werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.

4

Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge nicht entgegen, soweit diese auf einer zukunftsgerichteten Prognose nach Wahrscheinlichkeitsmaßstab beruhen.

5

Auch nach einem rechtskräftigen Freispruch können für präventiv-polizeiliche Zwecke hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen; erforderlich ist eine sorgfältige, einzelfallbezogene Begründung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 81b Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 970/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

3

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu 2.).

4

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

5

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023 – 5 A 618/23 –, juris, Rn. 4, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3.

6

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3.

8

Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,

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1. die Anordnung des Beklagten vom 16. Januar 2021 auf Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme seiner Person aufzuheben,

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2. festzustellen, dass die Beiziehung eines Anwalts im Vorverfahren erforderlich war,

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zutreffend abgewiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Die Bewertung des Antrags zu 2. greift der Zulassungsantrag schon nicht an. Die hinsichtlich des Antrags zu 1. angestellte Würdigung des Verwaltungsgerichts, die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei nach § 81b 2. Alt. StPO (heute: § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO) zur Förderung möglicher künftiger Ermittlungen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln. Soweit der Kläger in grundsätzlicher Hinsicht die seitens des Verwaltungsgerichts angelegten Maßstäbe für nicht restriktiv genug und vor dem Hintergrund der strafprozessualen Unschuldsvermutung zu weitgehend hält, sind Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Die diesem zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen gerade in der polizeilich-präventiven Bewertung von eingestellten Ermittlungsverfahren u. a. der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats,

14

vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2022 – 5 A 3238/21 –, juris, Rn. 19 vom 31. Januar 2021 – 5 A 3822/18 –, juris, Rn. 27, und vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 –, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung,

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wonach die anzustellende Gefahrenprognose nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen kann, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Im Übrigen bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass dieser künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls.

16

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, NJW 2006, 1225, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2021, a. a. O., Rn. 25, und vom 15. November 2023 – 5 B 1015/23 –, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks.

17

Entgegen der Auffassung des Klägers ist Anknüpfungspunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung danach nicht erst die „strafrechtlich festgestellte ‚Schuld‘ eines Bürgers“. Von daher trifft auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung gerade keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge, denen in aller Regel eine Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zugrunde liegt.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019, a. a. O., Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2021, a. a. O., Rn. 16, 40.

19

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen gegen den Kläger geführten, letztlich aber eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Behörden und Gerichte müssen unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2021, a. a. O., Rn. 29.

21

Diesen Anforderungen genügt die Begründung im angefochtenen Urteil. Hinsichtlich des nach § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens 722 Js 7045/20 (Verdacht der gefährlichen Körperverletzung) gilt das oben Gesagte. Gleiches gilt für den im Verfahren 621 Js 747/19 (Verdacht der gefährlichen Körperverletzung) ergangenen Freispruch, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht einen gleichwohl fortbestehenden Restverdacht annimmt. Die unter Würdigung der nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO abgekürzten Begründung des Strafurteils vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts, nicht die Unschuld des Klägers sei erwiesen, sondern die ihm zur Last gelegte Straftat habe aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können, widerspricht gerade nicht den oben ausgeführten rechtlichen Anforderungen, denn selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch können hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen.

22

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019, a. a. O., Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2021, a. a. O., Rn. 38.

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So liegt der Fall hier, in dem das Strafgericht den Kläger der angeklagten Tat (lediglich) nicht überführen konnte, seine Unschuld aber nicht als erwiesen ansah. Hierfür hat das Verwaltungsgericht den Akteninhalt der beigezogenen Strafakte ausgewertet, ohne hiermit eine Grenze zum „Hineininterpretieren“ zu überschreiten. Die etwaig nötige Auswertung der Strafakte und die Beurteilung der Frage, ob ein Restverdacht besteht, sind gerade Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Jedenfalls trifft insoweit die Auffassung des Klägers, ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen lasse keinen Platz mehr für irgendeinen Restverdacht, da gerade das – rechtskräftige – Urteil hier endgültig und unumstößlich sei (S. 3 der Zulassungsbegründung), nach dem oben Gesagten nicht zu. Mit den Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die in den weiter eingestellten Verfahren 722 Js 1047/19 und 722 Js 5676/18 (Verdacht der Körperverletzung) mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erfolgten Verweisungen auf den Privatklageweg sind ebenfalls fortbestehende – und grundsätzlich ausreichende – Verdachtsmomente dargetan; „an den Haaren herbeigezogen“ ist die u. a. darauf gestützte prognostische Annahme einer Wiederholungsgefahr vergleichbarer Delikte damit nicht. Nichts anderes gilt schließlich für das nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Strafantrags und Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses eingestellte Ermittlungsverfahren 622 Js 1378/17 (Verdacht der Körperverletzung). Auch insoweit stehen weder die Verneinung eines öffentlichen Interesses an einer Aufklärung und Aburteilung der Tat noch das Fehlen eines Strafantrags der Annahme der Gefahr ähnlicher Taten, bei denen es auch zu noch gravierenderen Folgen kommen könnte, entgegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 E 75/19 –, n. v., S. 6 f. des Beschlussabdrucks.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen ferner nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie deren Verhältnismäßigkeit. Der durch den Zulassungsantrag angeführte Vergleich mit der ebenfalls nur mit einem „geringen Aufwand“ verbundenen allgemeinen Überwachung aller Bürger u. a. durch Erfassung ihrer Bewegungsdaten stellt die spezifisch auf den Kläger abstellende Prüfung von Erforderlichkeit und Zumutbarkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in Frage. Die weiter vorgebrachten Einwendungen bezogen auf seine exponierte Stellung vor Ort und die durch spätere Lichtbildvorlagen zu erwartende Belastungstendenz eines Zeugen sind – in theoretischer Hinsicht – nachvollziehbar, ändern aber nichts daran, dass es insoweit an konkreten Anhaltspunkten für derartige Befürchtungen mangelt.

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2. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2024 – 5 A 240/23 –, n. v., S. 6 des Beschlussabdrucks, unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 [Stand Januar 2024] m. w. N.

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Gemessen hieran sind vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. besondere

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tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).