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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2552/25·24.10.2025

Unstatthaft verworfene Beschwerde gegen Urteil; Zulassungsantrag erforderlich

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte eine als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittelschrift gegen ein Urteil ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil gegen Urteile der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) statthaft ist. Eine Umdeutung der anwaltlichen Erklärung in einen Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht; ein klarstellender Schriftsatz binnen Frist fehlt.

Ausgang: Die als ‚Beschwerde‘ eingelegte Rechtsmittelerklärung gegen ein Urteil wird als unstatthaft verworfen; statthaft wäre ein Zulassungsantrag zur Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen Urteile nicht statthaft; gegen ein Urteil ist stattdessen ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO der richtige Rechtsbehelf.

2

Die Auslegung einer Rechtsmittelerklärung bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungswert; die ausdrückliche Bezeichnung der Erklärung durch den Erklärenden ist maßgeblich.

3

Eine gerichtliche Umdeutung einer anwaltlich als Prozessbevollmächtigter abgegebenen Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.

4

Eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag ist nur denkbar, wenn das tatsächliche Begehren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO klargestellt wird.

5

Die Entscheidung über die Kosten sowie die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO bzw. den §§ 47, 52 GKG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 124a VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8443/24

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das ausdrücklich als „Beschwerde“ eingelegte Rechtsmittel ist zu verwerfen, weil es unstatthaft und damit unzulässig ist. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach dem Rechtsmittelschriftsatz der Klägerin vom 15. September 2025 wendet sie sich jedoch gegen das Urteil vom 3. September 2025. Statthaftes Rechtsmittel gegen dieses Urteil, gegen das das Verwaltungsgericht nicht die Berufung zugelassen hat (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO), ist allein der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO). Auf die Unstatthaftigkeit der eingelegten Beschwerde ist die anwaltlich vertretene Klägerin in der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden, eine Reaktion hierauf ist unterblieben. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 hat die Klägerin vielmehr lediglich ein Führungszeugnis und den Hinweis auf die Abführung höherer Steuern übersandt.

2

Der Senat kann die Rechtsmittelschrift vom 15. September 2025 auch nicht als einen Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auslegen oder in einen solchen umdeuten. Die Auslegung, der auch Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen, hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei bestimmt sich der maßgebende objektive Erklärungswert danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss.

3

BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2024 – 6 B 6.24 –, NVwZ 2024, 1778, juris, Rn. 17, und vom 12. Mai 2022 – 8 B 44.21 –, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 54, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07 –, NJW 2009, 162, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 5 A 1591/23.A –, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks.

4

Gemessen daran kann der anwaltlich verfasste Schriftsatz vom 15. September 2025 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden. Er bezeichnet das Rechtsmittel ausdrücklich als „Beschwerde“, die zudem „eingelegt“ werde. Dahingegen wäre das – in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils korrekt bezeichnete – statthafte Rechtsmittel ein zu stellender Antrag, nämlich ein solcher auf Zulassung der Berufung.

5

Auch eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. Insoweit ist eine Rechtsmittelerklärung, die – wie hier – ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen, was bei der Beschwerde – sei es als allgemeine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO, sei es als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO – der Fall ist.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 – 22 A 902/23 –, ZNER 2024, 79, juris, Rn. 6, vom 26. April 2022 – 2 A 3250/21 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 20. November 2007 – 14 A 2571/06 –, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 7 A 2421/18.Z –, juris, Rn. 8.

7

Eine Umdeutung ist allenfalls dann denkbar, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche Begehren klargestellt wird.

8

BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07 –, NJW 2009, 162, juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 5 A 1591/23.A –, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks.

9

Daran fehlt es hier. Ein klarstellender Schriftsatz ist nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingegangen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).