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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1807/23·23.12.2025

Berufungszulassung abgelehnt: kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Allgemeinverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Fortsetzungsfeststellungsklage zur Rechtswidrigkeit einer erledigten Allgemeinverfügung abgewiesen hatte. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, weil weder ernstliche Zweifel, noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz hinreichend dargelegt seien. Unabhängig davon sei die Klage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig: Weder liege ein qualifizierter Grundrechtseingriff (insbesondere Art. 8 GG sei auf nicht allgemein zugänglichen Privatflächen nicht berührt bzw. nicht schwerwiegend) noch Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse vor. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt, die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO fallbezogen und unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil substantiiert dargelegt wird.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird; bloßes Bestreiten oder die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

3

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei kurzfristig erledigten Maßnahmen nur gegeben, wenn der erledigte Verwaltungsakt zu einem qualifizierten, schwerwiegenden Grundrechtseingriff geführt hat.

4

Art. 8 GG vermittelt kein Zutrittsrecht zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind; Versammlungen auf Privatgrund fallen nur dann in den Schutzbereich, wenn der Ort tatsächlich als allgemeines öffentliches Forum zum kommunikativen Verkehr eröffnet ist.

5

Eine Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfordert konkrete Anhaltspunkte für den erneuten Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 17/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

5

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.) oder eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf (dazu 3.).

6

1.  Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

7

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

8

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.

10

Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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festzustellen, dass die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen sei,

13

abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Anhaltspunkte für ein Präjudiz- oder Rehabilitationsinteresse seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der zwischenzeitlichen Räumung von U. könne auch nicht vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Auch die Fallgruppe des sich typischerweise kurzfristig erledigenden, gewichtigen Grundrechtseingriffs sei nicht gegeben. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 GG sei nicht erkennbar. Das Grundrecht verschaffe kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Es gewähre insbesondere keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt werde. Bei den von der Allgemeinverfügung erfassten Flurstücken handele es sich um Grundstücke in Privateigentum bzw. im alleinigen Besitz der Beigeladenen, die nicht dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr eröffnet gewesen seien. Die Beigeladene habe ein Betretungsverbot ausgesprochen und durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen, dass es sich um Werksanlagen handele. Hierdurch sowie durch ihren Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. Oktober 2022 habe die Beigeladene zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr mit der Anwesenheit betriebsfremder Personen auf den für den Tagebau vorgesehenen Grundstücken in U. einverstanden sei. Im Rahmen mehrerer versammlungsrechtlicher Verwaltungsverfahren habe sie sich zudem gegenüber dem Polizeipräsidium Aachen dahingehend eingelassen, dass jedenfalls nach dem 31. Oktober 2022 Versammlungen auf den betroffenen Flächen nicht mehr geduldet würden. Ein Eingriff in andere spezielle Grundrechte sei nicht feststellbar. Art. 11 Abs. 1 GG gebe von vornherein kein Recht, nach Belieben auf fremdem Grund und Boden Aufenthalt zu nehmen. Ein allenfalls in Rede stehender Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht hinreichend gewichtig. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet.

14

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage.

15

Das Verwaltungsgericht ist – ungeachtet der Frage der Darlegung ernstlicher Zweifel insoweit – zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgegangen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen gegeben.

16

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 16; vorausgehend OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 27.

17

Die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses ist hier indes unter keinem der genannten Gesichtspunkte erfüllt.

18

Die Klägerin kann sich nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund sich kurzfristig erledigender Verwaltungsakte berufen. Zwar hat sich die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2022 so kurzfristig erledigt, dass sie – vor der Erledigung – keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnte. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ist in dieser Fallgruppe aber nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – zu einem qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriff geführt hat.

19

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 23 ff., und vom 27. März 2024 – 6 C 1.22 –, BVerwGE 182, 74, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2025 – 5 A 855/22 –, juris, Rn. 49 ff. und vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 43 ff.

20

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass schon der Schutzbereich von Art. 8 GG nicht berührt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 8 GG als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinn gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht.

21

BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u. a. –, BVerfGE 69, 315, juris, Rn. 61; vgl. Gusy, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 8 Rn. 11 ff.

22

Die Versammlungsfreiheit verschafft allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, wie dies insbesondere bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Fall ist. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum etwa mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts, sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Ein solcher Kommunikationsraum kann damit auch auf Grundstücken zur Verfügung gestellt werden, die im Privateigentum stehen.

23

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226, juris, Rn. 65 ff., Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, NJW 2015, 2485, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 15 A 2417/20 –, juris, Rn. 41 f., und Beschluss vom 26. März 2021 – 15 B 469/21 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

24

Unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen aufgestellten Schilder, der damals begonnenen Bewallung, der Entwidmung sowie insbesondere der Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2022, die am 23. Dezember 2022 öffentlich bekannt gegeben wurde, handelte es sich bei dem von der Klägerin gewählten Versammlungsort um einen Bereich, zu dem nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wurde und welcher deshalb nicht mehr als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Kommunikationsraum anzusehen war. In der Allgemeinverfügung kommt unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit in tatsächlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass die Beigeladene als Verfügungsberechtigte den Aufenthalt auf den Grundstücken, die durch eine Karte veranschaulicht waren und auch die Flächen umfassten, auf denen die Mahnwachen stattfanden, nur ihren Mitarbeitern gestattete. Dass dies der Klägerin nicht bewusst gewesen sein soll, ist – auch mit Blick auf die von der Beigeladenen in Bezug genommene Berichterstattung – nicht ersichtlich und im Übrigen nicht entscheidend.

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Eine Öffnung für den kommunikativen Verkehr ist auch nicht darin zu sehen, dass bis zum 9. Januar 2023 jedenfalls gegenüber Fußgängern keine Zwangsmaßnahmen zur Vollziehung der Allgemeinverfügung durchgeführt wurden. Dieses gestufte Vorgehen diente der Deeskalation, ohne dass damit eine etwaige Gestattung des Betretens der Flächen verbunden war. Die von der Allgemeinverfügung erfassten Flächen wurden schließlich auch nicht dadurch zu einem öffentlichen Forum, dass die Versammlungsbehörde diese „vor dem Hintergrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit möglichst lange […] als dem kommunikativen Verkehr eröffnet gewertet“ (vgl. die Begründung zur Zweiten ergänzenden Teilbestätigung mit Beschränkungen vom 3. Januar 2023, Beiakte II zum Verfahren 5 A 1807/23, Seite 47), Versammlungen auf ihnen bis zum 9. Januar 2023 „bestätigt“ und dabei wohl jedenfalls mittelbar entsprechend § 21 Satz 2 und 3 VersG NRW auch die Interessen der Beigeladenen in den Blick genommen hat. Den Bestätigungen kommt keine, zumal zu Lasten eines Dritten – dem über die betreffende Fläche Verfügungsberechtigten –, regelnde Wirkung insofern zu, als dass hierdurch entgegen der tatsächlichen Umstände und entgegen dem ausdrücklichen Willen des Verfügungsberechtigten ein öffentlicher Kommunikationsraum geschaffen wird. § 21 VersG NRW setzt – entsprechend der verfassungsrechtlichen Judikatur – voraus, dass die Versammlung auf einem Grundstück in Privateigentum stattfinden soll, welches dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet ist (§ 21 Satz 1 VersG NRW). Liegen diese Voraussetzungen – wie hier – nicht vor, vermag auch eine Bestätigung der Versammlung auf diesen Flächen durch die Versammlungsbehörde nicht zu einer anderen Bewertung führen.

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Ungeachtet dessen war ein unterstellter Eingriff durch die Allgemeinverfügung auch nicht schwerwiegend. Als grobe, nicht abschließende Orientierungshilfe, wann ein solcher qualifizierter Grundrechtseingriff anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einige Leitlinien aufgestellt. Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht. Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür naheliegt. Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist – der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar – zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt. Soweit Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Rede stehen, sind diese nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 32 ff.

28

Ein für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hinreichend gewichtiger Grundrechtseingriff wird letztlich regelmäßig zu bejahen sein, soweit die erledigte Maßnahme in den Kernbereich eines Grundrechts eingreift, was – auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats – nicht zuletzt beim Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Betracht kommen kann.

29

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2025, – 5 A 855/22 –, juris, Rn. 56, und vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 45.

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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet.

31

Vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris, Rn. 36 ff., und Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, NVwZ-RR 2011, 405, juris, Rn. 22.

32

Anknüpfend an die im Rahmen einer Einzelfallwürdigung anzustellende Bewertung des betroffenen Grundrechts in abstrakter Hinsicht einerseits und die konkret beschränkenden Auswirkungen der angegriffenen Maßnahme andererseits, gebietet die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie stets die – etwa über die Fortsetzungsfeststellungsklage eröffnete – Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist, mithin die schwerstmögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit in Rede steht. Ebenso wurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen (oder sonstigen) Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber soll ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet sein, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.

33

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 37 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2024, – 6 C 1.22 –, BVerwGE 182, 74, juris, Rn. 23 (bei der Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 8 GG), vom 23. März 1999 – 1 C 12.97 –, NVwZ 1999, 991, juris, Rn. 14 (bei einem Versammlungsverbot), und vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, BVerwGE 160, 169, juris, Rn. 21 (bei einer Beeinträchtigung durch einen Tornado-Überflug zur Fertigung von Bildaufnahmen); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. November 2013 – 1 S 1640/12 –, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 37; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Kap. 7 Rn. 287.

34

Gemessen hieran ist ein unterstellter Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG durch die Allgemeinverfügung nicht schwerwiegend. Die Grundrechtsausübung wurde nicht unterbunden. Vielmehr wirkte sich die auf andere Gefahrenabwehraspekte gestützte Allgemeinverfügung, die u. a. die Grundrechtsausübung durch die Beigeladene ermöglichen sollte, lediglich mittelbar und nicht gezielt auf Modalitäten der Versammlungsausübung, nämlich den Ort der Versammlung, aus. Zwar gewährleistet die Versammlungsfreiheit dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung und kann ein mit einer Ortsauflage verbundener Eingriff als tiefgreifender Grundrechtseingriff bewertet werden, etwa wenn durch die Verlegung der durch das Zusammenspiel von Motto und geplanten Veranstaltungsort geprägte Charakter der Versammlung nicht unerheblich verändert wird.

35

Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 15 A 2417/20 –, juris, Rn. 29.

36

Dies ist hier aber nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass das kommunikative Anliegen durch Verlegung der Versammlung auf angrenzende Flächen in der Ortschaft wesentlich erschwert worden wäre. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine räumliche Nähe zum Tagebau für das kommunikative Anliegen von Bedeutung war und diese das Anliegen in besonderer Weise zum Ausdruck bringt, ist nicht davon auszugehen, dass dasselbe nicht in vergleichbarer Weise z. B. durch eine Versammlung auf den von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen, an die Grundstücke der Beigeladenen angrenzenden Flächen, die sich nach den Angaben des Polizeipräsidiums Aachen in Sichtkontakt zur Ortslage U. befinden, zu erreichen war.

37

Ein tiefgreifender Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der Klägerin ist nicht gegeben. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Allerdings verschafft auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten.

38

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris, Rn. 97 f.

39

Dies zugrunde gelegt stellt die fehlende Möglichkeit der Klägerin, ihre Meinung auf dem Gelände der Beigeladenen kundzutun, keinen schwerwiegenden Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Warum es sich bei den in der Verfügungsgewalt der Beigeladenen stehenden Grundstücken ohne deren Einverständnis um „Orte des öffentlichen Meinungskampfes“ handeln soll, bleibt im Zulassungsvorbringen der Klägerin auch vor dem Hintergrund des Vorstehenden offen. Die von der Klägerin monierte „Vorverlegung“ der Prüfung in die Zulässigkeit der Klage ist Konsequenz der eingeschränkten Überprüfbarkeit erledigter Maßnahmen im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage.

40

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falls. Die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhalts die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 28 m. w. N., Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 A 2719/17 –, juris, Rn. 13 (zu einem Polizeieinsatz gegen „Ultras“).

42

Gemessen hieran liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die Klägerin trägt auch in ihrem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es in absehbarer Zukunft erneut zum Erlass einer vergleichbaren Allgemeinverfügung kommt. Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht daraus, dass das Behördenverhalten „funktioniert hat“.

43

Schließlich ist ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. Eine rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist.

44

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –, juris, Rn. 4, und vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34.00 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2022 – 5 A 2808/19 –, NJW 2023, 1146, juris, Rn. 38.

45

Dies ist der Fall, wenn sich nach dem Klägervortrag aus der angegriffenen Maßnahme – außer deren (erledigter) belastender Wirkung – zusätzlich eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat.

46

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris, Rn 24; Beschluss vom 18. Juli 2000, 1 WB 34.00, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2022, 5 A 2808/19 –, NJW 2023, 1146, juris, Rn. 40; OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 LB 252/18 –, juris, Rn. 23; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 273 f.

47

Gemessen hieran ist eine fortdauernde Stigmatisierung weder vorgetragen noch erkennbar.

48

Auf den Vortrag der Klägerin zur Begründetheit der Klage kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

49

2.  Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 –, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 36.

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Die Klägerin formuliert ausdrücklich bereits keine Frage. Die stichpunktartige Aufzählung hinsichtlich des Vorliegens einer „Klagebefugnis bei kausalem Eingriff“ ist bereits nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht keine Ausführungen zur Klagebefugnis gemacht hat. Vorausgesetzt, die Frage zum „Versammlungsrecht auf öffentlichen Flächen in Privateigentum“ bezieht sich auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, bleibt unklar, welche konkrete Frage die Klägerin geklärt wissen will. Hinsichtlich der weiteren stichpunktartig aufgelisteten Fragen, die die Begründetheit der Klage betreffen, legt die Klägerin bereits nicht dar, dass sie angesichts der Unzulässigkeit der Klage entscheidungserheblich wären. Dies gilt auch für die geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23. April 2018 – 3 L 85/16 –, juris).

52

3.  Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner keine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

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Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 –, juris, Rn. 4; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 46 m. w. N.

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Bei dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt handelt es sich bereits nicht um eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abschließend genannten Gerichte. Zudem genügt die Abweichungsrüge schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin legt mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage nicht dar, dass die von ihr sinngemäß aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich wären. Auch zeigt die Zulassungsschrift keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus dem erstinstanzlichen Urteil auf, der von einem ebensolchen Satz aus der genannten Entscheidung abweicht.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

56

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

57

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).