Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Das OVG bestätigt die Ablehnung, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Ein Vorbringen zur Verjährung der Steuerschulden blieb unsubstantiiert; die Behörde legte verjährungsunterbrechende Maßnahmen dar. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Der Antragsteller muss substantiiertes Vorbringen zur Anfechtung der Erfolgsaussichten darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Durchbrechung der Erfolgsprognose.
Bei Entscheidungen über gewerberechtliche Unzuverlässigkeit können nachgewiesene Steuerrückstände als sachliche Grundlage dienen; die Einrede der Verjährung ist vom Betroffenen substantiiert zu belegen.
Verjährungsunterbrechende Handlungen der Finanzbehörde nach §231 AO sind geeignet, eine Verjährung zu verhindern; werden solche Maßnahmen dargelegt und nicht erfolgversprechend bestritten, bleibt die Verjährungsrüge ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3985/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Gerichts vom 23.5.2017 ‒ 3 L 1104/17 ‒, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die in den benannten Beschlüssen getroffene Einschätzung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, er könne nicht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden, weil aufgrund der Verjährung der Forderungen keine vollstreckbaren Steuerschulden beim Finanzamt E. bestünden. Dass die teilweise seit 1999 aufgelaufenen Steuerrückstände, die im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung insgesamt mehr als 80.000,00 Euro ausmachten, verjährt und damit erloschen sein könnten, ist nur unsubstantiiert behauptet und nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte die seitens des Finanzamtes vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlungen im Sinne des § 231 AO aufgeführt und belegt. Hiergegen hat sich der Kläger nicht mehr gewandt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.