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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 661/17·07.08.2017

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine vom Bürgermeister ausgesprochene Gewerbeuntersagung und die Anordnung von Zwangsmittelandrohungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil das VG zutreffend gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund erheblicher Steuerrückstände annahm. Dass Teile der Forderungen Säumnis‑ oder Verspätungszuschläge oder möglicherweise verjährt seien, ändere nichts ohne plausibles Abbaukonzept; die materielle Berechtigung der Steuerforderungen sei nicht zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Steuerrückstände aus früheren Veranlagungszeiträumen können zur Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit führen.

2

Die Behauptung, ein Teil der Forderungen bestehe aus Säumnis- oder Verspätungszuschlägen oder sei möglicherweise verjährt, entkräftet die Unzuverlässigkeitsbegründung nicht ohne ein erfolgversprechendes Konzept zum Abbau bestehender Verbindlichkeiten.

3

Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sind nicht verpflichtet, im Rahmen der Gewerbeuntersagung die materielle Berechtigung der Steuerforderungen zu prüfen; maßgeblich ist, dass die Steuern nebst Säumnis‑ und Verspätungszuschlägen fällig und zu entrichten waren.

4

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat auf den rückständigen Steuerbetrag, wodurch fortlaufend neue Verbindlichkeiten entstehen können.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1104/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.5.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3985/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 7.2.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

4

abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich aus seinen offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt E.         in Höhe von mehr als 80.000,00 Euro im Erlasszeitpunkt.

5

Diese Würdigung wird durch das innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) angebrachte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

6

Der Einwand des Antragstellers, die reine Steuerschuld betrage zum 16.5.2017 lediglich 29.739,83 Euro, die weiteren 56.752,10 Euro fielen auf wahrscheinlich bereits verjährte Säumnis- und Verspätungszuschläge, greift nicht durch. Er steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er erhebliche Steuerrückstände aus vergangenen Veranlagungszeiträumen nicht beglichen hat, nicht entgegen. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der vorhandenen Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Im Übrigen laufen schon deshalb tatsächlich fortlaufend neue Verbindlichkeiten auf, weil nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat zu entrichten ist.

7

Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen fällig und zu entrichten waren.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N., vom 11.7.2016 ‒ 4 A 2367/14 ‒, juris, Rn. 4, und vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 10.

9

Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Ansatz nur der reinen Steuerschuld keine für den Antragsteller günstigere Einschätzung. Denn auch allein schon diese Verbindlichkeiten rechtfertigten vor dem Hintergrund des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung des Antragstellers die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.