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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 72/24·30.01.2024

PKH-Antrag für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des VG Köln abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das OLG Köln verwiesen wurde. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das VG habe zutreffend festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Eine Verweisung an die Staatsanwaltschaft scheide zudem nach §173 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG aus; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des VG Köln abgelehnt (aussichtslose Beschwerde).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

3

Eine Verweisung eines Verwaltungsrechtsstreits an die Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen und scheidet nach §173 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 Satz1 GVG aus.

4

Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar, sodass gegen sie regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6923/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024 wird abgelehnt.

Gründe

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Der Senat versteht die mit „Beschwerde“ überschriebene Eingabe des Klägers vom 19.1.2024, die sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024 richtet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Kläger, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch in einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren.

3

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Oberlandesgericht Köln verwiesen wurde, wäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.

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Vielmehr ist er, nachdem er selbst die Verweisung an den Strafsenat des OLG Köln beantragt hatte, nunmehr der Ansicht, dass das Verfahren zunächst formlos der Staatsanwaltschaft vorzulegen sei. Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf es im beabsichtigten Beschwerdeverfahren allerdings keiner Klärung, inwieweit für das Begehren des Klägers ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs als das Oberlandesgericht Köln zuständig sein könnte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 ‒ 4 E 402/20 ‒, juris, Rn. 8 f., unter Verweis auf die Beschlüsse vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 7, und vom 17.9.2015 ‒ 4 E 216/15 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

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Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Staatsanwaltschaft ist nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ohnehin nicht vorgesehen.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.