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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 663/17·16.08.2017

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtswegverweisung an das ordentliche Gericht beziehungsweise das OLG Düsseldorf zutreffend ist. Zurückgewiesen wurde auch die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, da es um Rechtsschutz gegen richterliches Verhalten geht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss abgelehnt; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Soweit das Begehren darauf gerichtet ist, das Verhalten oder die Entscheidung eines Richters in seiner an einem ordentlichen Verfahren beteiligten Funktion zu rügen, handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO.

3

Rechtsschutz wegen überlanger Dauer von bei einem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren ist, nach §§ 198 ff., insbesondere § 201 Abs. 1 GVG, gegebenenfalls dem Oberlandesgericht zuzuweisen; Landesrecht kann die Zuständigkeit weiter konkretisieren (z. B. JustG NRW).

4

Eine Rechtswegverweisung ist lediglich hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs bindend; das Gericht braucht nicht zu klären, ob für Teilbegehren innerhalb dieses Rechtswegs ein anderes Gericht zuständig sein könnte.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 198 ff. GVG§ 201 Abs. 1 GVG§ 21 JustG NRW i.V.m. Anlage 1 zum JustG NRW§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 L 2587/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.6.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 3.8.2017 wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Der sinngemäße Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für eine noch einzulegende Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.6.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 3.8.2017 ist ungeachtet der nicht hinreichend belegten Bedürftigkeit der rechtsschutzversicherten Klägerin und Antragstellerin schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg jedenfalls im Ergebnis zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

3

Sollten die Klage und der darauf bezogene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Verwaltungsgericht so auszulegen sein, dass es der Klägerin der Sache nach um Rechtsschutz wegen überlanger Dauer bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängiger Verfahren nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG geht, so ergäbe sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus § 201 Abs. 1 GVG und § 21 JustG NRW i. V. m. Anlage 1 zum JustG NRW.

4

Seine Zuständigkeit bestünde aber auch bei einem wortgetreuen Verständnis der von der Klägerin in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 24.5.2017 angekündigten Anträge. Danach richtete sich das Rechtsschutzbegehren gegen die in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängiger Verfahren durch die damit befassten Richter. Bei einem derartigen „Rechtschutz gegen den Richter“ handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2016 – 4 D 58/16 –, juris, Rn. 2; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 74 f.

6

Insoweit ist Rechtsschutz auf dem jeweiligen – hier: dem ordentlichen – Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung, namentlich durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel, zu suchen.

7

Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf keiner Klärung, ob für Teilbegehren ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs zuständig sein könnte.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2015 – 4 E 216/15 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).