Beschwerde gegen Verweisung an Amtsgericht wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Minden ein, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Streit an das Amtsgericht Bielefeld verwies. Zentral war, ob die Beschwerde formgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Vertretungspflicht nach §67 VwGO/§147 VwGO nicht erfüllt war. Die Kosten trägt der Antragsteller; eine Zulassung zum BVerwG erfolgte nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigung verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Nichtzulassung zum BVerwG.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach VwGO gesetzlich vorgeschriebene Vertretungspflicht macht ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird.
Das Vertretungserfordernis nach §67 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs.
Wird eine Beschwerde mangels vorgeschriebener Vertretung verworfen, richtet sich die Kostenfolge nach §154 Abs. 2 VwGO; die Kosten hat der unterliegende Antragsteller zu tragen.
Die Nichtzulassung eines Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Voraussetzungen des §17a GVG; fehlen diese, ist die Beschwerde dort nicht zuzulassen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 269/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bielefeld durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Bielefeld verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die dagegen von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 E 403/20 –, juris, Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.