Anhörungsrüge nach §152a VwGO mangels Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Zentrale Frage war, ob die Anhörungsrüge form- und fristgerecht sowie durch einen vor dem OVG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig wegen fehlender gesetzlicher Vertretung und legt die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf. In der Sache liegt auch keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor.
Ausgang: Anhörungsrüge des Antragstellers mangels gesetzlich vorgeschriebener Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Für die Einlegung der Anhörungsrüge gilt das Vertretungserfordernis; sie muss durch einen vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben werden.
Fehlt die vorgeschriebene Vertretung, ist die Anhörungsrüge gemäß §152a Abs.4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, nur weil das Gericht der vorgetragenen Rechtsauffassung nicht folgt; das Abweichen ist zulässig, wenn das Gericht aus materiellen oder prozessualen Gründen zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO aufzuerlegen; Beschlüsse über die Anhörungsrüge sind unanfechtbar (§§152, 152a VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 269/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020 – 9 L 269/20 – verwerfenden Beschluss des Senats vom 5.8.2020 ‒ 4 E 637/20 ‒ wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.
Die Anhörungsrüge wäre überdies unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 5.8.2020 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sein vom Senat zur Kenntnis genommenes Vorbringen bot keinen Anlass zu einer vertieften Erörterung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats im bejahenden Sinne geklärten Frage, ob der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht – und damit auch der Menschenwürde – in Einklang steht. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich letztlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur Reichweite der Menschenwürde in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.