Beschwerde nach §68 GKG: Änderung der Streitwertfestsetzung auf 44.777,52 Euro
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gegen einen Schlussbescheid. Streitpunkt war die maßgebliche Höhe des Streitwerts einer geltend gemachten Geldforderung. Das OVG NRW setzte den Streitwert auf 44.777,52 Euro fest und begründete dies damit, dass bei Geldleistungsanträgen nach §53 Abs.3 GKG die geltend gemachte Höhe und nach §40 GKG der Zeitpunkt der antragsauslösenden Antragstellung maßgeblich sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 44.777,52 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben, ist für die Streitwertfestsetzung nach §53 Abs.3 Satz 1 GKG die geltend gemachte Höhe des Anspruchs maßgeblich.
Für die Bestimmung des maßgeblichen Streitwerts ist der Zeitpunkt der antragsauslösenden Antragstellung nach §40 GKG entscheidend; der bei Klageerhebung bereits bestimmbare Wert ist zugrunde zu legen.
Das Beschwerdegericht hat nach §68 GKG auch neuen Vortrag und nachträglich vorgelegte Verwaltungsvorgänge zu berücksichtigen, soweit sie den bei Klageerhebung bereits feststehenden Streitwert klarstellen.
Bei unvollständiger Bezifferung der Klage genügt für die Wertfestsetzung, dass der streitige Teil der Forderung bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Klageschrift bestimmbar ist; maßgeblich ist der von Anfang an feststehende, streitige Anspruchsbestandteil.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5305/24
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.6.2025 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 44.777,52 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
Der Streitwert war auf 44.777,52 Euro festzusetzen. Da der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betraf, ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Die gegen den Schlussbescheid vom 20.9.2024 gerichtete Klage betraf nach der Bedeutung der Sache für den Kläger und dem sinngemäß mit ihr gestellten Antrag eine auf 44.777,52 Euro bezifferte Geldleistung, auch wenn sich dieser Betrag aus der Klageschrift und dem ihr beigefügten Schlussbescheid nicht unmittelbar ergab. Unbeachtlich ist, dass die Verwaltungsvorgänge, aus denen ersichtlich war, in welcher Höhe die Schlussfestsetzung in Höhe von 78.725,95 Euro hinter der beantragten Summe von 123.503,47 Euro zurückgeblieben ist, erst während des laufenden Klageverfahrens vorgelegt worden waren und der Kläger hierauf ausdrücklich erstmals mit seiner Beschwerde hingewiesen hat. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Das Beschwerdegericht hat auch neuen Vortrag zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2023 – 4 E 436/23 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Danach war mit Klageerhebung der Wert maßgeblich, mit dem die Schlussfestsetzung hinter der Antragssumme zurückblieb. Der von dem Kläger beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsstreit hatte unter Berücksichtigung des Schlussfestsetzungsantrags und der späteren schlüssigen Klarstellung ausschließlich den Teil der Rückforderungssumme aus dem angegriffenen Bescheid zum Gegenstand, der sich nicht schon aus seinem Schlussfestsetzungsantrag selbst ergab und damit zwischen den Beteiligten in Höhe von 77.485,24 Euro unstreitig war. Nur insoweit war der Kläger beschwert, so dass bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Klageschrift letztlich kein Antragsbegehren mit einem höheren Gegenstand zu entnehmen war. Dieser ‒ allein aus der Klageschrift und der beigefügten Anlage noch nicht bezifferbare, aber von Anfang an feststehende ‒ Wert hat sich mit der nachträglichen Vorlage der Verwaltungsvorgänge und der nachvollziehbaren Klarstellung in der Beschwerdeschrift nicht erst nachträglich verändert.
Vgl. dazu auch: BayVGH, Beschluss vom 14.10.2016 ‒ 22 C 16.1849 ‒, juris, Rn. 7.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.