Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Klage auf Schlussbescheid über Zuwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Klageverfahren auf Erteilung eines Schlussbescheids über Zuwendungen. Das OVG änderte die Festsetzung und setzte den Streitwert auf 235.034,49 € fest. Entscheidungsmaßstab waren die Antragstellung nach §40 GKG, die Bedeutung der Sache nach §52 Abs.1 GKG sowie der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 235.034,49 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; für die Wertermittlung ist nach §40 GKG der Zeitpunkt der antragserhebenden Antragstellung maßgeblich, wobei das Beschwerdegericht neuen Vortrag zu berücksichtigen hat.
Bei Klagen, die auf Bescheidung von Zuwendungsanträgen bzw. auf Erteilung eines Schlussbescheids gerichtet sind, bemisst sich die Bedeutung der Sache nicht allein nach der noch offenen Restforderung, sondern umfasst auch die Schlussfeststellung über bereits ausgekehrte Mittel.
Bei auf Bescheidung gerichteten Verfahren kann das Gericht den Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig auf die Hälfte des Werts einer entsprechenden Verpflichtungsklage festsetzen.
Nebenentscheidungen und die Gebührenfolgen richten sich nach §68 Abs.3 GKG; Beschlüsse nach §68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3972/24
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.4.2025 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 235.034,49 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
Der Streitwert war auf 235.034,49 Euro festzusetzen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Das Beschwerdegericht hat auch neuen Vortrag zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2025 ‒ 4 E 375/25 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Die auf Erteilung eines Schlussbescheids gerichtete Klage war nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin und dem mit ihr gestellten Antrag auf Bescheidung ihrer Anträge auf Gewährung von Zuwendungen in Höhe von insgesamt 470.068,97 Euro gerichtet. Dabei ist unerheblich, dass der Klägerin bereits mit vorläufigen Bewilligungsbescheiden insgesamt 412.833,30 Euro zugewandt und ausgekehrt worden waren. Die auf Bescheidung der Zuwendungsanträge gerichtete Klage betraf nicht nur den Erhalt der nach den Anträgen der Klägerin noch offenen Summe von 57.235,67 Euro, sondern schloss die Schlussfestsetzung ein, nach der sich nicht nur richtete, ob der Klägerin weitere Zuwendungen zu gewähren waren, sondern auch, in welchem Umfang sie bereits ausgekehrte Zahlungen endgültig würde behalten dürfen.
Da die Klage auf Bescheidung gerichtet war, setzt der Senat, der regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, den Streitwert auf die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage herab (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.