Verworfene weitere Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Beschwerdeentscheidungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine weitere Gegenvorstellung gegen mehrere Senatsbeschlüsse. Das OVG NRW erklärt die Eingabe für unzulässig und verwirft sie, weil bereits eine Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erhoben wurden und die Beschlüsse unanfechtbar sind. Eine Änderung von Amts wegen kommt nicht in Betracht; Ausnahmetatbestände sind nicht dargelegt.
Ausgang: Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gegen mehrere Senatsbeschlüsse wird als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Beschwerdeentscheidungen ist unzulässig und kann verworfen werden.
Gegenvorstellung findet gegen Beschwerdeentscheidungen, die nicht von Amts wegen geändert werden können, keine Anwendung.
Die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen ist nur zulässig, wenn besondere, von der Rechtsprechung anerkannte Gründe vorliegen, die substantiiert vorgetragen werden.
Die bloße Ausrichtung der Verwaltungspraxis an Wirtschaftlichkeitskriterien rechtfertigt keine Aufhebung einer Entscheidung, sofern die Verwaltung Ausnahmeregelungen (z. B. Kleinbetragsregelungen) nicht willkürlich anwendet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 394/18
Tenor
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 –, 14.1.2019 – 4 E 3/19 – und 6.3.2019 – 4 E 104/19 – wird verworfen.
Rubrum
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig.
Eine weitere Gegenvorstellung gegen die unanfechtbare Beschwerdeentscheidung vom 18.12.2018 ist nicht statthaft, nachdem der Antragsteller bereits eine Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erhoben hat.
Vgl. BFH, Beschluss vom 27.7.2016 ‒ V S 23/16 ‒, BFH/NV 2016, 1741 = juris, Rn. 8; zur Anhörungsrüge BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5, m. w. N.
Bei der Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die von Amts wegen geändert werden kann, so dass der Gegenvorstellung hier nicht der vom Antragsteller angenommene Anwendungsbereich zukommt.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, vor § 124 Rn. 9 ff., § 152a Rn. 7.
Ungeachtet dessen sind keine der Gründe von dem Antragsteller geltend gemacht oder sonst ersichtlich, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 5, m. w. N.
Der Beschluss vom 18.12.2018 enthält kein greifbares Unrecht. Er ist rechtmäßig. Dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung an § 59 BHO ausrichtet, ändert nichts daran, dass das Bundesamt in dieser Verwaltungspraxis von der Kleinbetragsregelung in Nr. 7.3.2 des § 59 VV-BHO willkürfrei keinen Gebraucht macht, wenn diese ‒ wie hier ‒ ausgenutzt wird (Nr. 7.6.2 des § 59 VV-BHO).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 ‒ 4 E 666/18 ‒, Beschlussabdruck, Seite 3, Absätze 1 und 2.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).