Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 229/22·04.04.2022

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Versorgungswerksmitgliedschaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKosten- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des VG Köln in einem Verfahren über die Beendigung seiner Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. Streit war, ob der Streitwert nach dem Streitwertkatalog (dreifacher Jahresbeitrag) oder nur nach einem dreimonatigen Beitragsrückstand zu bemessen ist. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Bemessung nach Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs, da auf die Bedeutung der Sache (Mitgliedschaftsbeendigung) abzustellen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert nach Streitwertkatalog 2013 (dreifacher Jahresbeitrag) festgestellt, Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus dem Antrag für die Partei ergebende Bedeutung der Sache abzustellen; ein Streitwertkatalog kann dabei als regelmäßig herangezogene Orientierung dienen.

2

In Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ist der Streitwert nach Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs 2013 als dreifacher Jahresbetrag des Beitrags anzusetzen.

3

Bei einem Streit um die Beendigung einer Mitgliedschaft ist für die Streitwertfestsetzung auf die Bedeutung der streitigen Rechtsstellung (Beendigung der Mitgliedschaft) abzustellen und nicht auf einzelne Beitragsrückstände, soweit sich der Streit nicht konkret auf diese Rückstände richtet.

4

Über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG); Nebenentscheidungen zur Gebührenfreiheit richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2579/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.1.2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Nach Nummer 14.2 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk dem dreifachen Jahresbetrag des Beitrages, mithin 4.352,40 Euro (= 3 x 120,90 Euro/Monat x 12 Monate). Auf einen dreimonatigen Beitragsrückstand in Höhe von 362,70 Euro kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an. Im Streit steht die Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und nicht der dem zugrunde liegende Beitragsrückstand, den die Beklagte mit mindestens drei Monatsbeiträgen beziffert hat – tatsächlich lag der Beitragsrückstand am 30.11.2019 bei über 74.000 Euro.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.