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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 196/22·06.04.2022

Beschwerde gegen Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Zentral sind Fragen der Zustellung, der Streitwertfestsetzung und der Kostenentscheidung. Das OVG hält die Zustellung für ordnungsgemäß, verwirft die Bestreitungen des Klägers und bestätigt die Streitwertfestsetzung sowie die Kostenentscheidung. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Ausgang: Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung nach §§ 151, 165 VwGO i.V.m. § 11 RVG kann zulässig, aber unbegründet sein, wenn die angegriffene Entscheidung zutreffend begründet ist.

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Die Rüge mangelnder Zustellung ist zurückzuweisen, wenn die Zustellungsurkunde ordnungsgemäßes Zustellen ausweist und der Beteiligte von seinem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch macht.

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Ein Einwand gegen die Höhe des zugrunde gelegten Streitwerts ist unbegründet, wenn die vom Gericht getroffene Streitwertfestsetzung sachlich nicht zu beanstanden ist.

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Für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kommen § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 RVG sowie Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zur Anwendung; für das Beschwerdeverfahren ist insoweit keine gesonderte Streitwertfestsetzung erforderlich.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2579/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4.1.2022 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers liegt – wie vom Senat bereits festgestellt – eine die Instanz abschließende vollstreckbare Entscheidung vor.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 – 4 A 380/20 –, juris, Rn. 27, und vom 10.11.2021 – 4 A 380/20 –, Beschlussabdruck, Seite 2.

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Die mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge greift nicht durch, ein nicht ordnungsgemäßer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2022 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dem Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde vom 26.2.2022 der angegriffene Beschluss vom 24.2.2022 auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß zugestellt worden. Darüber hinausreichende, an den angeblich fehlenden Erhalt gerichtlicher Schreiben und Entscheidungen anknüpfende Einwände liegen angesichts des beharrlichen, schon in der Vergangenheit unbegründeten Bestreitens des Klägers, etwaige gerichtliche Schreiben bzw. Entscheidungen erhalten zu haben, erkennbar neben der Sache. Schon weil er von seiner Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, greift auch der Einwand nicht durch, ihm hätten Zustellungsurkunden mit der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme übersandt werden müssen. Der Kläger hatte umfassend Gelegenheit, sich über den gesamten Verfahrensstoff einschließlich der Kostenfestsetzungsgesuche vom 3.2.2020 und vom 26.11.2021, die ihm jeweils zur Stellungnahme übersandt worden sind und die er auch im Wege der Akteneinsicht nochmals hätte einsehen können, zu informieren. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck, Seite 2, dritter Absatz, bis Seite 3, erster Absatz), der er folgt.

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Der weitere, sinngemäße Einwand des Klägers, dem Kostenfestsetzungsbeschluss liege ein überhöhter Streitwert zugrunde, weil sein Interesse mit 362,70 Euro zu beziffern sei, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 4.352,40 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.1.2020 ist nicht zu beanstanden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2022 – 4 E 229/22 –, Beschlussabdruck, Seite 2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

9

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.