Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ein. Das OVG wertet sein Schreiben als Beschwerde, verwirft diese jedoch als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss gemäß §146 Abs.2 VwGO unanfechtbar ist. Die Versagung beruhte auf unvollständigen Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; eine Wiedereinsetzung war nicht begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sind nach §146 Abs.2 VwGO unzulässig, soweit das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller unvollständige oder fehlende Angaben zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn es an einer rechtlichen Grundlage fehlt und die angefochtene Entscheidung unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; bei Verwerfung trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 881/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.1.2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 10.2.2023, in dem er mitgeteilt hat, dass er den Beschluss vom 23.1.2023 des abgelehnten Richters ablehne, als (hier allein in Betracht kommende) Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren.
Diese ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.1.2023 unanfechtbar ist.
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies hat das Verwaltungsgericht getan, indem es mangels vollständiger Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Prozesskostenhilfebewilligung abgelehnt hat. Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden.
Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand ist nicht erkennbar. Angesichts der offenkundig fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung bedurfte es auch nicht der von ihm beantragten Fristverlängerung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.