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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 373/23·01.05.2023

Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt nach § 152a VwGO einen Senatsbeschluss, mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Das OVG verwirft die Anhörungsrüge, weil sie nicht frist- und formgerecht erhoben wurde und keine hinreichende Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält. Das Gericht weist darauf hin, dass bei wiederholten offensichtlich aussichtslosen Eingaben künftig auf förmliche Bescheidung verzichtet werden kann; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Einhaltung der Form‑ und Fristvorschriften sowie fehlender darlegbarer Gehörsverletzung verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist erhoben wird.

2

Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs und beträgt nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO zwei Wochen.

3

Der Vortrag des Rügeführers muss darlegen, in welcher entscheidungserheblichen Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll; pauschale Ablehnungen oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

4

Gerichte dürfen bei hartnäckig wiederholten, offensichtlich aussichtslosen oder missbräuchlichen Eingaben aus prozessökonomischen Gründen von einer förmlichen Bescheidung absehen und diese Eingaben allenfalls zu den Akten nehmen.

5

Bei Verwerfung einer Anhörungsrüge können die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beteiligten nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 218/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 13.3.2023 ‒ 4 E 218/23 ‒ wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 19.4.2023, in dem er den „willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen“ Beschluss ablehnt und „als gegenstandslos betrachtet“, als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, weil der Kläger ausdrücklich geltend macht, dass „ihm nicht zugehört“ werde.

3

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.

4

Der Kläger hat die Anhörungsrüge nicht innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Nach eigenem Bekunden ist dem Kläger der Beschluss vom 13.3.2023 am 27.3.2023 zugegangen. Sein Schreiben vom 19.4.2023 ist erst am 22.4.2023 bei Gericht eingegangen, also weit nach Fristablauf.

5

Dessen ungeachtet hat der Kläger entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger ist entweder nicht in der Lage oder aber zumindest nicht bereit, die Entscheidung des Senats inhaltlich nachzuvollziehen. Angesichts der Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch war sein auf die Verfahrensführung bezogener Vortrag nicht entscheidungserheblich. Mit seiner bereits aus anderen Verfahren gerichtsbekannten pauschalen Ablehnung gibt der Kläger überdies deutlich zu erkennen, dass er, ohne rechtlich begründbare Argumente anzuführen, grundsätzlich nicht bereit ist, gerichtliche Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen zu akzeptieren. Eine mit Kammerbeschluss vom 7.11.2022 ausführlich begründete Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs hat er bereits mit ausschließlich pauschalen Behauptungen als für sich unbeachtlich angesehen, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand gefordert und den bereits beschiedenen Ablehnungsantrag aufrechterhalten. Auf die Bitte, eine gerichtliche Verfügung zu erledigen, hat er um Verständnis gebeten, dass „dem Ablehnenden per Gesetz untersagt“ sei, „sich auf das Verfahren einzulassen“. Auch den unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.1.2023 hat er bereits ohne jede erkennbare Rechtsgrundlage „abgelehnt“, was der Senat rechtsschutzfreundlich als – allerdings unzulässige – Beschwerde gewertet hat. Unerheblich und unverständlich ist sein Einwand vom 19.4.2023, eine abgelehnte „Richterin“ habe mitgewirkt. Seinem wiederholten Akteneinsichtsgesuch musste zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen werden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Kopien der vollständigen Gerichtsakte übersandt hatte, ist dem Kläger der Inhalt der für die Beurteilung der Rüge relevanten Akten hinlänglich bekannt.

6

Der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte Vortrag des Klägers (so die aus den Rechtsmittelverfahren bekannten Schriftsätze vom 30.10.2020 – 4 B 1641/20 –, vom 11.11.2020 – 4 E 42/20 –, sowie vom 1.11.2022 und vom 4.2.2023 – 4 B 1217/22 –), die „willkürliche und rechtsmissbräuchliche“ Entscheidung abzulehnen und als gegenstandslos zu betrachten“ sowie die Forderung, „das Verfahren in den vorherigen Stand wieder einzusetzen“, hat bereits in den Verfahren 4 B 1217/22 und 4 E 42/20 zu der Mitteilung geführt, dass vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe seinerseits bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen werden. Darüber hinaus wird der Senat künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden. Sie folgen letztlich immer demselben Muster, unbegründete sinnlose Forderungen zu erheben und ohne jegliche Erfolgsaussichten jedes statthafte sowie unstatthafte Rechtsmittel einzulegen. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 7.

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Aufgrund der außergewöhnlichen Besonderheiten des stets aussichtslosen Auftretens des Klägers wird der Senat zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer seiner Eingaben absehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.