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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 163/21·29.03.2021

Streitwertfestsetzung bei Duldung einer Feuerstättenschau auf 530 € festgesetzt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Duldungsverfügung zur Feuerstättenschau. Er bemisst die Bedeutung der Duldung wie die eines Feuerstättenbescheids (§ 14b SchfHwG) und addiert den Streitwert des Zweitbescheids nach § 39 Abs. 1 GKG. Gebührenpositionen waren im Eilverfahren nicht Streitgegenstand. Wegen Vorläufigkeit wird der Gesamtstreitwert halbiert, sodass 530,00 € festgesetzt werden; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für vorläufigen Rechtsschutz auf 530,00 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage oder ein Antrag gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau ist in ihrer Bedeutung wie eine Klage gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen; hierfür ist nach § 14b SchfHwG regelmäßig ein Streitwert von 500,00 € anzusetzen.

2

Bei einem nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergangenen Zweitbescheid bemisst sich das Interesse des Adressaten danach, die konkret drohenden bzw. abzuwendenden Kosten zu vermeiden; diese für den Streitwert relevanten Kosten sind zum Streitwert zu rechnen.

3

Kostenpositionen (Gebührenfestsetzungen) eines Verwaltungsakts sind im Eilverfahren nur dann zum Streitwert hinzuzurechnen, wenn der Antrag und dessen Begründung sie ausdrücklich zum Gegenstand des Eilantrags machen.

4

Bei vorläufigem Rechtsschutz ist der ermittelte Gesamtstreitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 14b SchfHwG§ 25 Abs. 2 SchfHwG§ 39 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 27/21

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.1.2021 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 530,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

2

Der Senat geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Letztere ist nach § 14b SchfHwG mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2019 – 4 A 3346/18 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., vom 22.10.2018 – 4 E 548/17 –, juris, Rn. 5, und vom 18.9.2018 – 4 B 286/18 –, juris, Rn. 11; vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 50 f.

4

Bei einem nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergangenen Zweitbescheid, durch den der Adressat unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zu einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert wird, besteht das Interesse des Adressaten darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, NVwZ-RR 2021, 32 = juris, Rn. 31, und vom 21.8.2017 – 4 A 153/15 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N.

6

Ausgehend davon war für die Duldungsverfügung ein Streitwert in Höhe von 500,00 Euro sowie für den Zweitbescheid ein Streitwert in Höhe von 560,00 Euro (200,00 Euro für einen notwendigen Schlüsseldiensteinsatz, 150,00 Euro für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten und 210,00 Euro für die Kosten der Amtshandlung) heranzuziehen. Diese sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

7

Die Gebührenfestsetzungen unter Ziffer 3 der Duldungsverfügung bzw. des Zweitbescheids waren im Eilverfahren allerdings nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Weder aus der Formulierung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass diese Gegenstand des Eilantrags sein sollten.

8

Der Gesamtstreitwert in Höhe von 1.060,00 Euro war wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.