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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3346/18·08.01.2019

Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender Prozessvertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 4 VwGO). Zudem trägt sie die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf jeweils 600,00 Euro festgesetzt unter Zugrundelegung einschlägiger GKG- und SchfHwG-Vorschriften.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung (§ 67 Abs. 4 VwGO); Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird; ohne Prozessbevollmächtigten ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; wird der Zulassungsantrag verworfen, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) und bemisst sich nach der Bedeutung der Klagehandlung für den Betroffenen.

4

Ist für bestimmte Verwaltungsakte eine gesetzliche Streitwertvorschrift gegeben (z. B. § 14b SchfHwG), ist diese bei der Streitwertfestsetzung vorrangig anzuwenden; in die Bemessung sind zudem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühren in voller Höhe einzubeziehen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 14b SchfHwG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 6496/16

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.7.2018 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung verstandene Rechtsmittel ist unzulässig.

3

Die Klägerin ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

4

Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 3.9.2018 hingewiesen worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2018 ‒ 4 E 548/17 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und vom 11.12.2018 – 4 B 1638/18 –, juris, Rn. 3 f.

8

Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2018 ‒ 4 E 548/17 ‒, juris, Rn. 7, und vom 27.12.2018 ‒ 4 A 4278/18 ‒, juris, Rn. 7 ff.

10

Streitwerterhöhend kommt hinzu, dass die Klage auch gegen die in dem Bescheid vom 1.12.2016 auf 100,00 Euro festgesetzte Verwaltungsgebühr gerichtet ist, die in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

11

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.