Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Warnungsgeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die vom Verwaltungsgericht Minden festgesetzte Streitwerthöhe für die Festsetzung eines Warnungsgelds. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass nach § 52 Abs. 3 GKG bei bezifferten Geldleistungen der Streitwert der Höhe der Leistung entspricht, hier 2.000 €; ein Ermessen nach § 52 Abs. 1 oder 2 GKG besteht nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe der bezifferten Geldleistung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).
Die Festsetzung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHwG ist ein derartiger Verwaltungsakt, sodass der Streitwert in der Regel in Höhe des festgesetzten Warnungsgelds zu bemessen ist.
Soweit § 52 Abs. 3 GKG anwendbar ist, ist eine abweichende Ermessensfestsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG ausgeschlossen.
Verfahrenskostenentscheidungen über die Beschwerde können gerichtsgebührenfrei bleiben; außergerichtliche Kosten sind nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1579/18
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Die streitgegenständliche Festsetzung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHW gegen den Kläger ist ein derartiger Verwaltungsakt, so dass das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend in Höhe des festgesetzten Warnungsgelds von 2.000,00 Euro festgesetzt hat.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.7.2017 – 22 ZB 17.631 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 2 und 24; siehe bereits nach altem Recht OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2011 ‒ 4 A 672/10 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 9.
Für die Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen gemäß § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG war danach kein Raum. Auch das Verwaltungsgericht München, auf dessen Rechtsprechung im Beschluss vom 19.10.2010 ‒ M 16 K 10.4400 ‒, juris, Rn. 27, sich die Beschwerde unter anderem stützt, hat den Streitwert in Höhe des Warnungsgelds festgesetzt. Es hat sich zur Begründung auf die analoge Anwendung der Empfehlung des Streitwertkatalogs für selbständige Vollstreckungsverfahren, insbesondere solche gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern, bezogen, die ihrerseits der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 3 GKG folgt. Hieraus ergibt sich keine Rechtfertigung dafür, den Streitwert bei Warnungsgeldern unabhängig von ihrer Höhe auf 4.000,00 Euro oder gar 5.000,00 Euro festzusetzen. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1.7.2015 ‒ W 6 K 15.22 ‒, juris, Rn. 39, 41, in dem für einen ‒ nicht bezifferten ‒ Verweis nach § 21 Abs. 3 SchfHwG der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt worden ist, ergibt sich nichts anderes.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.