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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 672/10·17.04.2011

Zulassungsablehnung: Pflicht zur Beschäftigung eines Gesellen (§15 SchfG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm eine Pflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 SchfG (Beschäftigung eines Gesellen) bescheinigte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ersichtlich sind. Es bestätigte insbesondere die Fahrlässigkeit und verwies eine unionsrechtliche Relevanz zurück.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Feststellung der Pflichtverletzung nach §15 SchfG als unbegründet abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Rügen oder nicht entscheidungserhebliche Einwendungen genügen nicht.

2

§ 15 Abs. 1 SchfG verpflichtet den Inhaber eines Kehrbezirks, ganzjährig mindestens einen Gesellen zu beschäftigen; diese Pflicht ist pauschalierend und lässt keine umfassende Einzelfallprüfung im Sinne einer Ausnahmeregelung zu.

3

Eine vorübergehende, kurzzeitige Nichtbeschäftigung eines Gesellen hebt die Pflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 SchfG nicht ohne Weiteres auf.

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Ein vermeidbarer Rechtsirrtum entbindet nicht von Fahrlässigkeit; Hinweise der Behörde (z. B. Rundschreiben) machen einen behaupteten Rechtsirrtum vermeidbar und begründen damit Fahrlässigkeit.

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Grundfreiheiten nach Art. 49, 56 AEUV sind nur relevant, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt; allein innerstaatliche Regelungen der Ausübung eines Monopols begründen keine Vorlagepflicht an den EuGH, insbesondere bei auslaufender Rechtslage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG§ Art. 49 und 56 AEUV§ Art. 267 Abs. 2 AEUV§ Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfG)§ 15 Abs. 2 SchfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs¬ver¬fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬verfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe zumindest fahrlässig gegen die Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG verstoßen, einen Gesellen zu beschäftigen. Er habe nicht das Gebotene unternommen, um die vakante Gesellenstelle nach der zum 31. März 2008 ausgesprochenen Kündigung seines Gesellen T.         alsbald neu zu besetzen. Vielmehr habe er in der irrigen Vorstellung gehandelt, er dürfe die Gesellenstelle über mehrere Monate unbesetzt lassen, weil zum 1. August 2008 eine Neueinstellung gesichert gewesen sei. Die notwendigen Schritte zu einer vorzeitigen Besetzung der Stelle habe er, wenn überhaupt, erst ab dem Einschreiten der Bezirksregierung eingeleitet. Angesichts des Rundschreibens der Bezirksregierung von September 2006 mit dem Hinweis, dass jeder Bezirksschornsteinfegermeister ganzjährig mindestens einen Gesellen beschäftigen müsse, hätte der Kläger bei gewissenhafter Betrachtung auch erkennen müssen, dass seine Handlungsweise nicht gesetzeskonform sei.

5

Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt der angegriffene Bescheid nicht die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV). Es fehlt schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Die – noch bis zum 31. Dezember 2012 geltende – Pflicht des Klägers, einen Gesellen zu beschäftigen, beschränkt ihn weder in seiner Freiheit, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu erbringen, noch beeinträchtigt sie seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Überdies geht die grundfreiheitsbeschränkende Wirkung von der bisherigen Monopolisierung der Schornsteinfegeraufgaben bei dem für jeweils einen Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeister aus. Die auch der Nachwuchssicherung dienende Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG stellt lediglich eine daran anknüpfende Folgeregelung dar. Die beantragte Vorlage an den EuGH kommt danach nicht in Betracht. Unabhängig davon ist das Kehrbezirksmonopol mit dem – zum Teil ab dem 29. November 2008, im Übrigen ab dem 1. Januar 2013 geltenden – Schornsteinfeger-Handwerksgesetz abgeschafft worden und demzufolge auch die Gesellen-Beschäftigungspflicht. In einer Frage auslaufenden Rechts hielte der Senat im Rahmen des ihm gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV zustehenden Ermessens eine Anrufung des Gerichtshofs nicht für geboten.

6

Der Umstand, dass der Kläger lediglich vom 1. April 2008 bis zum 5. Mai 2008 keinen Gesellen beschäftigte, lässt die Pflichtverletzung nicht entfallen. Der Kläger meint, bei grundrechtskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG müsse die Beschäftigungsverpflichtung immer unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Feuersicherheit beurteilt werden, die hier gewährleistet gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet diese Auffassung des Klägers im Wortlaut der Regelung keine Stütze und ist ferner eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber ist bei – zulässiger – pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen, dass zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Kehrbezirk die Beschäftigung eines Gesellen erforderlich ist. Anders als im Fall des § 15 Abs. 2 SchfG, wonach die zuständige Behörde Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben kann, wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet sind, sollte im Rahmen des § 15 Abs. 1 SchfG gerade keine Einzelfallprüfung erfolgen. Eine Ausnahmesituation, in der die Nichtbeschäftigung eines Gesellen dem Bezirksschornsteinfeger nicht angelastet werden kann,

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vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004

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- 4 A 644/03 -, juris,

9

macht der Kläger mit dem Zulassungsantrag schon nicht geltend.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls fahrlässig gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG verstoßen. Die Existenz dieser Vorschrift war ihm aus dem Rundschreiben der Bezirksregierung von September 2006, dessen Formblatt-Anlage er unter dem 13. September 2006 ausgefüllt zurücksandte, bekannt. Dass ihm, wie behauptet, das Unrechtsbewusstsein fehlte und er sein Vorgehen für erlaubt hielt, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Der – unterstellte – Rechtsirrtum, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, war entgegen der Auffassung des Klägers vermeidbar. Er hätte angesichts des Rundschreibens der Bezirksregierung erkennen können, dass auch die vorübergehende Nichtbeschäftigung eines Gesellen eine Pflichtverletzung darstellte. Die Beklagte hatte die – vom Kläger nunmehr erneut angeführte – anderweitige gesetzeswidrige, von der Innung und den örtlichen Ordnungsbehörden allerdings gebilligte übliche Praxis der Bezirksschornsteinfegermeister zum Anlass genommen, alle Bezirksschornsteinfeger schriftlich auf die Rechtslage hinzuweisen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist in dem Rundschreiben auch nicht lediglich der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG wiedergegeben, sondern durch den hier entscheidenden Zusatz "ganzjährig" ergänzt worden. Der weitere Vortrag des Klägers zu seinem Schreiben vom 3. April 2008 kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Verschuldensprüfung nicht entscheidungstragend sind.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).