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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 104/19·05.03.2019

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschlüsse zurückgewiesen – keine Prozesskostenhilfe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen zwei Senatsbeschlüsse und begehrte zugleich Prozesskostenhilfe. Zentral war, ob die Gegenvorstellung statthaft ist und ob sein Vorbringen hinreichende Erfolgsaussichten begründet. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück, da das Vorbringen die angefochtenen Entscheidungen nicht in Frage stellt und keine PKH begründet. Die vom Gericht eingeholte Auskunft zur Verwaltungspraxis war zulässig und ändert die Bewertung nicht.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschlüsse zurückgewiesen; kein Erfolg und keine Gewährung von Prozesskostenhilfe

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Senatsbeschlüsse ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine Anhaltspunkte enthält, die eine Änderung der Entscheidungen rechtfertigen oder Prozesskostenhilfe begründen.

2

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf die hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens aus ex-ante-Sicht abzustellen; bloße Hinweise ohne substantiierten Erfolgsvortrag genügen nicht.

3

Die gerichtliche Einholung von Auskünften zur Verwaltungspraxis nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO dient der Aufklärung und ist zulässig; sie erfolgt nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern kann seinen Vortrag ergänzen.

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Die Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung kann offenbleiben, soweit das Vorbringen ohnehin keine entscheidungserhebliche Grundlage für eine Abänderung der angegriffenen Beschlüsse bietet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 59 BHO§ 166 Abs. 1 VwGO§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 394/18

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 – und 14.1.2019 – 4 E 3/19 – wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg.

3

Dabei kann offen bleiben, ob die am 4.2.2019 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, nachdem am 1.1.2005 das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) in Kraft getreten ist. Jedenfalls bietet das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gegenvorstellung keinen Anlass, die angegriffenen Entscheidungen zu ändern und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

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Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Voraussetzungen für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten nicht überspannt. Der Senat hat dazu bereits im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 14.1.2019 – 4 E 3/19 – ausgeführt:

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„Das Vorbringen des Rechtssuchenden ist danach zu beurteilen, ob es gemessen am geltenden Recht, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war bezogen auf das Vorbringen des Antragstellers weder aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, noch nach Aufklärung des Verwaltungsgerichts über die Verwaltungspraxis des Bundesamts der Fall. Insbesondere aus der Kleinbetragsregelung in Nr. 7.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO, auf die sich der Antragsteller bereits bei Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe berufen hatte, ergibt sich, worauf der Senat im angegriffenen Beschluss abgestellt hat, schon im Ansatz keine Grundlage für einen Anspruch auf den begehrten Erlass oder eine Stundung. Abgesehen davon ist dem bei Bewilligungsreife vorliegenden Vorbringen des Antragstellers weder zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ‒ schon mit Blick auf Nr. 7.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO in vergleichbaren Fällen in ihrer insofern maßgeblichen Verwaltungspraxis tatsächlich von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absieht oder jede abweichende Handhabung willkürlich wäre.“

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Die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2018, mit der die Antragsgegnerin gebeten wurde, Auskunft über ihre Verwaltungspraxis zu geben, erfolgte daher nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern zu seinen Gunsten. Das Verwaltungsgericht hat die Auskunft in zulässiger Weise nach § 166 Abs. 1 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeholt, um zu überprüfen, ob für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das auf der Grundlage seines Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, möglicherweise aus anderen Gründen hinreichende Erfolgsaussichten bestanden.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).