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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 1040/11·25.10.2011

Beschwerde gegen Ablehnung der Nichterhebung von Gutachterkosten (§21 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostengesetz (§21 GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Nichterhebung von Gutachterkosten nach §21 GKG. Zu klären war, ob die Beschwerde fristgebunden ist und ob offensichtliche schwere Verfahrensfehler vorliegen. Das Gericht hält die Beschwerde für fristlos zulässig, aber unbegründet: Einwände gegen das Gutachten rechtfertigen keine Nichterhebung, das Gutachten wurde auf Antrag eingeholt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Nichterhebung von Gutachterkosten nach §21 GKG als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach §21 GKG richtet sich nach §66 GKG; die dort geregelte Beschwerde ist nicht fristgebunden, da §147 Abs.1 VwGO im Anwendungsbereich des §66 GKG keine Anwendung findet.

2

§21 Abs.1 Satz1 GKG setzt zur Nichterhebung von Kosten das Vorliegen offensichtlicher schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung voraus, d.h. klare Verstöße gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften.

3

Einwände, die sich gegen den Inhalt oder die Tragweite eines Gutachtens richten, begründen für sich genommen keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des §21 GKG, sondern sind im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu klären.

4

Wurde ein Gutachten auf Beweisantrag eines Beteiligten und in Übereinstimmung mit dessen Beweisantrag eingeholt und wurde auf einen ungenügenden Kostenvorschuss hingewiesen, steht dies der Nichterhebung der Gutachterkosten nach §21 GKG regelmäßig entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 GKG§ 66 GKG§ 66 Abs. 2 GKG§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 66 Rn. 40§ 147 Rn. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 38/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verfristet erhoben worden. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Antragsteller seine Beschwerde - der Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung entsprechend - binnen zwei Wochen erhoben hat, bedarf keiner Entscheidung. Die hier vorliegende Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abgelehnt worden ist, ist an keine Frist gebunden. Das gerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 21 GKG richtet sich nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes nach § 66 GKG.

3

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2009 - I-10 W 123/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 2. August 2001 - 11 W 1996/01 -, MDR 2001, 1318; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 21 Rn. 66; Meyer, GKG, 9. Auflage 2007, § 21 Rn. 15.

4

Dies gilt nicht nur, wenn ein Beteiligter im Hinblick auf einen bereits ergangenen Kostenansatz einen – als Erinnerung zu wertenden – Antrag nach § 21 GKG stellt. Auch in Fällen, in denen - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Nichterhebung von Kosten bereits vor dem Kostenansatz zu beantragen, ist § 66 GKG (sinngemäß) anzuwenden.

5

Vgl. Meyer, a. a. O., § 21 Rn. 15.

6

Die in § 66 Abs. 2 GKG geregelte Beschwerde ist fristlos möglich, weil die Vorschrift selbst keine Frist nennt und § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Geltungsbereich des § 66 GKG keine Anwendung findet.

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Vgl. Hartmann, a. a. O., § 66 Rn. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 147 Rn. 3.

8

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Gutachterkosten in Höhe von 11.552,52 Euro gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, zu Recht abgelehnt.

9

Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine solche Unrichtigkeit liegt grundsätzlich nur bei offensichtlichen schweren Fehlern in der gerichtlichen Sachbehandlung vor, d.h. wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und dies offen zutage tritt.

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Vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 Rn. 8ff; Meyer, a. a. O., § 21 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 -, NJW-RR 2005, 1230.

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Daran fehlt es hier. Der Antragsteller macht geltend, die hohen Gutachterkosten beruhten auf einer fehlerhaften Behandlung der Angelegenheit; sie seien letztendlich durch eine Änderung des Beweisbeschlusses entstanden, die die Kammer unter Verletzung rechtlichen Gehörs mit dem Gutachter abgesprochen habe. Im Einzelnen verweist er weiter auf die Einwendungen, die er nach Vorlage des Gutachtens gegen dieses erhoben und die er im Rahmen seines anschließenden Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen fortgeführt hat.

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Einwände, die sich gegen das Gutachten selbst richten, sind aber nicht geeignet, eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht zu begründen. Sie wären bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Hauptsacheentscheidung zu klären gewesen, zu der es wegen der Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr gekommen ist. Dass die Beweisaufnahme offensichtlich überflüssig war, macht der Antragsteller schon nicht geltend. Das Verwaltungsgericht hat das kostenträchtige Gutachten auch nicht etwa im Rahmen der Amtsaufklärung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten eingeholt, sondern vielmehr auf einen Beweisantrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 hin. Offensichtliche schwere Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme liegen nicht vor. Insbesondere halten sich die allein aus den Schreiben des Gutachters vom 4. und 19. Mai 2010 ersichtlichen telefonischen Absprachen zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen noch im Rahmen einer Erläuterung des Beweisbeschlusses. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen sich dahingehend interpretieren, dass er im Einverständnis mit dem Gericht zur Beantwortung der Beweisfrage, ob die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner drei Wertgutachten durch   P. berechtigt sind, eine Auseinandersetzung mit Inhalt und Form der Gutachten für erforderlich hielt. Bei einem solchen Verständnis ist für eine Änderung des Beweisbeschlusses nichts ersichtlich.

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Selbst wenn man aber im Sinne des Beschwerdevorbringens in den telefonischen Absprachen der Einzelrichterin mit dem Gutachter einen schweren Verfahrensfehler sieht, führt dies nicht zur Nichterhebung der Gutachterkosten gem. § 21 GKG. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Kosten bei richtiger Sachbehandlung, d.h. bei vorheriger Anhörung des Antragstellers zu einer Änderung des Beweisbeschlusses nicht entstanden wären. Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdebegründung zwar geltend, die Kosten für die Anfertigung des Gutachtens beruhten weit überwiegend auf der unrichtigen Sachbehandlung, weil die abgerechneten Arbeitsstunden überwiegend nach dem Telefonat des Sachverständigen mit der Einzelrichterin vom 30. April 2010 angefallen seien und er bei rechtzeitiger Mitteilung des „erwarteten Kostenrahmens infolge der Neuformulierung der Beweisfrage“ von einer Fortführung des Klageverfahrens abgesehen hätte. Dem ist im Ergebnis aber nicht zu folgen. Denn die vom Sachverständigen im Schreiben vom 4. Mai 2010 formulierte, vom Antragsteller nunmehr kritisierte weite Fassung des Gutachtenauftrags deckt sich mit dem eigenen Beweisantrag des Antragstellers. Zudem hat der Sachverständige schon mit – den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandtem – Schreiben vom 26. Februar 2010 mitgeteilt, der Kostenvorschuss in Höhe von 1.000 Euro werde nicht annähernd ausreichen, um die entstehenden Kosten zu decken. Dass die Arbeitsstunden mehrheitlich nach dem Telefonat vom 30. April 2010 angefallen sind, lässt sich schließlich damit erklären, dass der Gutachter erst danach mit der eigentlichen Arbeit begonnen hat.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.