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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 281/25·26.08.2025

§ 188 VwGO: Gerichtskostenfreiheit auch bei Streit um Bildungskredit des BVA

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegen einen Kostenansatz in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren legte die Klägerin Beschwerde ein. Streitig war, ob für eine Klage im Zusammenhang mit einem vom Bundesverwaltungsamt gewährten Bildungskredit Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO erhoben werden dürfen. Das OVG NRW hielt die Beschwerde trotz Zeitablaufs für zulässig, da die Belehrung über eine Zweiwochenfrist unrichtig war und § 66 Abs. 2 GKG keine Frist vorsieht. Inhaltlich gab es der Beschwerde statt und hob den Kostenansatz auf, weil Bildungskreditstreitigkeiten dem Sachgebiet der Ausbildungsförderung zuzuordnen sind und daher Gerichtskostenfreiheit besteht.

Ausgang: Beschwerde gegen den Kostenansatz erfolgreich; Kostenansatz wegen Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO i. V. m. § 173 VwGO hindert die Entscheidung über ein von der Hauptsache unabhängiges Nebenverfahren, insbesondere über Streitigkeiten zum Kostenansatz, nicht.

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Die Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 2 GKG ist fristlos möglich; eine entgegenstehende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig.

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Eine Verwirkung der Beschwerdebefugnis bei fristloser Beschwerde setzt neben einem erheblichen Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen der Staatskasse auf das Unterbleiben der Anfechtung.

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Die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO knüpft an die materielle Zuordnung der Streitigkeit zu einem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete an und gilt als pauschale Regelung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten.

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Rechtsstreitigkeiten über staatlich gewährte Bildungskredite zur individuellen unmittelbaren finanziellen Unterstützung von Auszubildenden sind dem Sachgebiet der Ausbildungsförderung zuzuordnen und unterfallen daher der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 3 GKG§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 251 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­15 K 5644/23

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Im Verfahren 15 K 5644/23 wird der der Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2024 (Kassenzeichen 376 140 4) zugrunde liegende Kostenansatz) aufgehoben.

Gründe

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I. Über die Beschwerde entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 3 GKG, § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO der Senat in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern, da das Verwaltungsgericht durch die Kammer als Kollegialorgan entschieden hat.

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Das vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2025 auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO angeordnete Ruhen des Verfahrens steht einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. Die Verfahrensruhe hat als Unterform der Aussetzung grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie die Aussetzung (§ 249 Abs. 1 und 2 ZPO).

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Vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 251 Rn. 13, m. w. N.

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Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Diese (relative) Unwirksamkeit erfasst nach allgemeiner Auffassung auch Prozesshandlungen des Gerichts. Die Vorschrift nimmt mit dem Begriff der Hauptsache indes alle Nebenverfahren - wie etwa Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsschutzanträge, Streitwertfestsetzung - von dem durch die Unterbrechung oder Aussetzung bewirkten Verfahrensstillstand aus und begrenzt diesen damit auf den zum Zeitpunkt der Unterbrechung bzw. Aussetzung anhängigen prozessualen Anspruch, also den Streitgegenstand.

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Vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 -, juris Rn. 24 ff.; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 249 Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Als ein solches - von der Aussetzung, Unterbrechung oder Verfahrensruhe nicht tangiertes - Nebenverfahren ist auch der hier in Rede stehende Streit um den Kostenansatz zu verstehen.

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II. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass sie erst etwa elf Monate nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde gelten soll, ist unrichtig.

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Die in § 66 Abs. 2 GKG geregelte Beschwerde ist fristlos möglich, weil die Vorschrift selbst keine Frist nennt und § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Geltungsbereich des § 66 GKG keine Anwendung findet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 E 1040/11 -, juris Rn. 6 f., Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2018 - 13 OA 494/18 -, juris Rn. 2; OVG M.-V., Beschluss vom 17. April 2009 - 2 O 183/08 -, juris Rn. 7 (jeweils m. w. N.).

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Eine Verwirkung der Beschwerdebefugnis, die in Betracht kommen kann, wenn die Beschwerde erst nach sehr langer Zeit eingelegt wird,

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vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 W 1/14 -, Rn. 34 ff., m. w. N.,

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ist hier nicht eingetreten, weil es jedenfalls an dem dafür notwenigen Umstandsmoment fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Staatskasse sich darauf eingerichtet hätte und nach dem Verhalten der Klägerin auch darauf hätte einrichten dürfen, dass diese gegen die Erhebung von Gerichtskosten nicht vorgehen würde, liegen nicht vor.

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Auch im Übrigen spricht nichts gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 66 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GKG) ist angesichts des in der streitgegenständlichen Gerichtskostenrechnung ausgewiesenen Betrags von 234 Euro überschritten. In Anbetracht dessen mag dahinstehen, ob eine Grundlage für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zulassung der Beschwerde (wegen grundsätzlicher Bedeutung) gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG bestand.

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III. Die Beschwerde ist auch begründet. Für das vorliegende Klageverfahren werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben. Der streitgegenständliche Kostenansatz ist daher aufzuheben.

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Gemäß § 188 Satz 1 VwGO sollen die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge (mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes), der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. Satz 2 regelt weiter, dass Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in den Verfahren dieser Art nicht erhoben werden; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

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Der anhängige Rechtsstreit ist dem Sachgebiet der Ausbildungsförderung zuzuordnen, so dass es sich um ein "Verfahren dieser Art" im Sinne von § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO handelt, für das die dort angeordnete Gerichtskostenfreiheit gilt.

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1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltungstätigkeit des Bundesverwaltungsamtes im Bereich der Gewährung von Bildungskrediten dem in § 188 Satz 1 VwGO vorangestellten Begriff der "Fürsorge" unterfällt. Zwar ist der Gesetzgeber, als er das Sachgebiet "Ausbildungsförderungsrecht" nachträglich in diese Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) einfügte, davon ausgegangen, dass das Sachgebiet der Ausbildungsförderung unter den in § 188 Satz 1 VwGO verwendeten Begriff der allgemeinen öffentlichen Fürsorge fällt.

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Vgl. BT-Drucks. 7/3243 vom 19. Februar 1975, S. 12 (Nr. 62, zu Artikel 4 § 1 Nr. 4; unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, BVerwGE 44, 110 = FamRZ 1974, 224, auch in juris).

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Dabei hatte der Gesetzgeber erkennbar die im Vordergrund stehenden Rechtsstreitigkeiten nach dem - wenige Jahre zuvor in Kraft getretenen - Bundesausbildungsförderungsgesetz im Blick, dessen Regelungen bereits in der Ursprungsfassung vorsahen, dass ein Förderanspruch nur dann besteht, wenn näher bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

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Daraus ist indes weder zu schließen, dass das Sachgebiet der Ausbildungsförderung nur solche Streitfälle nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfassen sollte, noch abzuleiten, dass weitere Materien lediglich dann diesem Sachgebiet zugeordnet werden können, wenn sie - nach Art einer Grundvoraussetzung - ebenfalls eine fürsorgerische Prägung haben. Der in § 188 Satz 1 VwGO verwendete Begriff "Sachgebiete" macht bereits deutlich, dass es nicht allein auf das gleichnamige Gesetz ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine bestimmte Rechtsmaterie materiell einem der dort aufgeführten Sachgebiete zuzurechnen ist.

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Vgl. zu Streitsachen nach den Begabtenförderungsgesetzen der Länder: Bay. VGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 12 C 08.28 -, juris Rn. 2, m. w. N.

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Diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anordnung der Gerichtskostenfreiheit in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO aus Gründen der Vereinfachung als umfassende Pauschalregelung getroffen worden ist, bezogen auf die Art der Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die (finanziellen) Verhältnisse der in einem Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 43, m. w. N.

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Eine strikte Prüfung am Maßstab des Fürsorgebegriffs ist daher lediglich für die Beantwortung der Frage veranlasst, ob eine bestimmte Rechtsmaterie in das Sachgebiet der Fürsorge fällt. Bei den weiter aufgeführten Sachgebieten hat der Gesetzgeber hingegen im Interesse einer einfachen Handhabung der Vorschrift bewusst in Kauf genommen, dass § 188 VwGO in den den Sachgebieten materiell noch zuzurechnenden Randbereichen auch Materien erfasst, die für sich betrachtet keine fürsorgerische Zielsetzung aufweisen.

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Insofern spricht der Umstand, dass der Bildungskredit nicht als einkommensabhängige Sozialleistung konzipiert worden ist,

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vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage betreffend Erfahrungen mit dem Bildungskreditprogramm, BT-Drucks. 14/6841 vom 29. August 2001, S. 5,

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nicht gegen eine Zuordnung der Materie zum Sachgebiet der Ausbildungsförderung.

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2. Materiell gehören Rechtsstreitigkeiten um die vom Bundesverwaltungsamt gewährten Bildungskredite zum Sachgebiet der Ausbildungsförderung.

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Unabhängig davon, ob die jeweils in Rede stehende Verwaltungstätigkeit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder nur durch grundsätzlich verwaltungsinterne Richtlinien geregelt ist, erscheint es für die Bestimmung der inhaltlichen Reichweite des Begriffs der "Ausbildungsförderung" sachgerecht, das Verständnis des Terminus der "Ausbildungsbeihilfen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG heranzuziehen. Auf dieser Kompetenznorm beruht unter anderem auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz.

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Vgl. zur Einschlägigkeit von Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG nur BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024 - 1 BvL 9/21 -, juris Rn. 35; Preisner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, § 1 BAföG (Stand: 13. November 2024), Rn. 2.

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Als Ausbildungsbeihilfen in diesem Sinne sind staatliche Maßnahmen einer individuellen direkten Förderung durch Geldleistungen für die Ausbildung zu verstehen.

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Vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 106. EL Oktober 2024, Art. 74 Rn. 318, unter Verweis auf BT-Drucks. V/2861 vom 30. April 1968, S. 85 (Anlage 2 - Stellungnahme des Bundesrates).

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Die finanzielle Förderung kann hierbei sowohl als Zuschuss als auch in Darlehensform gewährt werden.

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Vgl. Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, 230. Lieferung, 6/2025, Art. 74 GG, Rn. 9.

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Daran orientiert erweist sich der Bildungskredit als staatliche Maßnahme der individuellen und unmittelbaren finanziellen Ausbildungsförderung.

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In dem "Programm für die Vergabe von Bildungskrediten - Förderbestimmungen" vom 1. April 2009,

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https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/Bildungs­kredit/foerderbestimmungen-bk.pdf?__blob=publica­tionFile&v=2 (abgerufen am 25. August 2025),

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wird der "Zweck der Förderung" unter § 1 folgendermaßen beschrieben:

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"Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen werden nach Maßgabe dieses Programms verzinsliche Bildungskredite gewährt. Die Kredite dienen bei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand."

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Förderberechtigt sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Förderbestimmungen zum einen volljährige Schüler/innen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten und letzten Jahr dieser Ausbildung (Nr. 1) sowie zum anderen fortgeschrittene Studierende für die Fortsetzung ihres Studiengangs (mit näher geregelten Voraussetzungen zum erforderlichen Stand des Studiums) bzw. Studierende, die bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen, für einen postgradualen Studiengang, z. B. Masterstudiengang (Nr. 2).

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Das Bildungskreditprogramm ist mithin darauf zugeschnitten, Schülern und Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen eine gezielte finanzielle Unterstützung in Darlehensform für die zügige Fortführung ihrer Ausbildung zu bieten. Es handelt sich um eine staatliche Leistung zur unmittelbaren Förderung im Einzelfall, also nicht um eine institutionelle Förderung, die vom Begriff der "Ausbildungsbeihilfe" nicht erfasst wäre.

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IV. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).