Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Verfahren nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einstellte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt, da sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die angegriffene Rechtsverordnung war bereits im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig und nichtig beurteilt worden; eine Teilnichtigkeit konnte nicht mit Sicherheit angenommen werden.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten trägt die Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen; § 87a VwGO ist insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO anzuwenden.
Bei Erledigung des Rechtsstreits kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten der Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; dies entspricht der Billigkeit.
Für die Annahme der Teilnichtigkeit einer Rechtsverordnung genügt nicht allein, dass der verbleibende Teil sinnvoll ist; es muss objektiv feststellbar sein, dass der Normgeber auch ohne den nichtigen Teil die Regelung erlassen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
Feststellungen im Eilverfahren über die offensichtliche Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können in der Kostenentscheidung im Erledigungsfall als gewichtige Anhaltspunkte herangezogen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre die Antragsgegnerin ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen. Der Senat hat schon im Beschluss vom 1.12.2022 – 4 B 1236/22.NE – ausgeführt, die angegriffene Rechtsverordnung erweise sich bereits im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Nur im Rahmen einer im Hauptsacheverfahren nicht anzustellenden Folgenabwägung konnte im Eilverfahren dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine auf das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarkts beschränkte Freigaberegelung rechtmäßig hätte erlassen werden können. Anhaltspunkte dafür, im Hauptsacheverfahren hätte nur eine Teilnichtigkeit festgestellt werden können, bestehen nicht. Die Annahme einer Teilnichtigkeit setzt nicht nur voraus, dass ein Teil der durch die Norm getroffenen Regelung ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt. Darüber hinaus muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen sein, dass die Norm auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 15.
Ein derartiger mutmaßlicher Wille des Normgebers, für den Fall der Nichtigkeit seiner Regelung jedenfalls eine Freigabe für das unmittelbare Marktumfeld auszusprechen, ist der Beschlussvorlage mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.