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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 924/24·17.12.2025

Beschwerde gegen Eilantrag zur Stellvertreter-Gaststättenerlaubnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGaststättenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Widerrufsverfügung zur Gaststättenerlaubnis und die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis. Das OVG verwirft die Beschwerde, weil das Hauptsacheverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Wegen der Rechtskraft kommen weder § 80 VwGO noch § 123 VwGO in Betracht. Die Kosten und der Streitwert werden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des VG Düsseldorf verworfen; Eilrechtsschutz wegen Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht möglich; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht bereits rechtskräftig entschieden ist; bei Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens besteht kein Raum für die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung.

2

Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO können nur in Bezug auf einen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand erlassen werden.

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; in der Regel trägt der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

4

Bei der Streitwertfestsetzung für vorläufigen Rechtsschutz ist regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Werts anzusetzen; beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist als Bemessungsgrundlage oft der Jahresgewinn (mindestens 15.000 Euro) zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 123 VwGO§ 80 VwGO§ 2 GastG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1953/24

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.9.2024 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat weder hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO noch hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Erfolg.

3

Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (3 K 2191/23 VG Düsseldorf) gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.3.2023 kann nicht mehr zugesprochen werden, weil das Klageverfahren mit dem unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 5.12.2024 – 4 A 2114/24 – rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel (mehr) möglich oder anhängig, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte, ist der Verwaltungsakt also bestandskräftig, so besteht schon deswegen für den Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO kein Raum mehr.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 – 4 B 673/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N.

5

Dasselbe gilt für den sinngemäß auf § 123 VwGO gestützten Antrag,

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anzuordnen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Frau R. Y., K. 00, 00000 S., als Stellvertreterin des Antragsstellers die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit der Verabreichung zubereiteter Speisen, Ausschank sämtlicher Getränke, gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der K. 00, 00000 S., so lange zu erteilen, bis im Hauptsacheverfahren über die Klage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.3.2023 rechtskräftig entschieden worden ist.

7

Nach § 123 VwGO können nur einstweilige Anordnungen in Bezug auf einen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand erlassen werden. Der Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, ist dementsprechend mit rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Verfügung vom 10.3.2023 bereits verstrichen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 54.1 des bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung heranzuziehenden Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war bei einem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis vom Jahresgewinn auszugehen, für den mindestens 15.000,00 Euro anzusetzen waren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2020 – 4 E 845/19 –, juris, Rn. 7.

11

In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Werts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, dem Antragsteller eine Stellvertretererlaubnis zu erteilen, war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil das Interesse des Antragstellers insgesamt auf den Fortbetrieb der Gaststätte gerichtet war.

13

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.