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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2114/24·04.12.2024

Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtGaststättenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf, das den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis als rechtmäßig ansah. Streitpunkt ist, ob er gaststättenrechtlich unzuverlässig ist wegen Verletzung steuerlicher Zahlungs‑ und Erklärungspflichten. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung; steuerliche Forderungen (auch geschätzte) sind für die Zuverlässigkeitsbeurteilung unbeachtlich. Der Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG ist zwingend; der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 15.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche Zweifel ergeben sich nur, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Wiederholtes oder bereits entschiedenes Vorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen und damit die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

3

Bei der Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit sind materielle Einwände gegen die Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen, auch soweit sie auf Schätzungen beruhen oder anhängig bestritten sind, für die Zuverlässigkeitsprüfung grundsätzlich unbeachtlich.

4

Ergibt sich aus Verletzungen steuerlicher Zahlungs‑ und Erklärungspflichten die fehlende Zuverlässigkeit nach § 15 Abs. 2 GastG, so führt dies zwingend zum Widerruf der gaststätterechtlichen Erlaubnis; die Behörde trifft insoweit kein Ermessen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 2 GastG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2191/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.

5

Daran fehlt es hier.

6

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei wegen Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Zustellung als gaststättenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wird durch die dagegen gerichteten Einwände des Klägers nicht erschüttert.

7

Ohne Erfolg macht er geltend, er sei nicht unzuverlässig, weil die Zahlungsrückstände auf einer zwischenzeitlich rechtskräftig finanzgerichtlich festgestellten, fehlerhaften Steuerprüfung des Finanzamtes Wuppertal-Barmen beruhten. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11.7.2024 im Verfahren 4 B 658/23 ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu Recht wegen erheblicher Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als gaststättenrechtlich unzuverlässig angesehen (Beschlussabdruck, Seite 3, dritter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). Seine mit der Begründung des Zulassungsantrags erneut vorgebrachten Einwände führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Zulassungsvorbringen bietet insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen, die über die hier zur Begründung in Bezug genommenen Gründe der vorgenannten Senatsentscheidung hinausreichen. Danach ist die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ für die Beurteilung, ob dem Kläger die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Ausgehend davon bleibt der weitere Einwand des Klägers ohne Erfolg, die Beklagte habe ermessenfehlerhaft gehandelt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass sein Steuerberater bereits vor der Entziehung der Gaststättenerlaubnis mitgeteilt habe, es liege eine fehlerhafte Kalkulation des Betriebsprüfers vor. Dies stellt die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht in Frage, in deren Folge § 15 Abs. 2 GastG zwingend den nicht im Ermessen der Beklagten stehenden Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vorsieht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.