Eilrechtsschutz: Keine Duldung einer Spielhalle ohne Erlaubnis bei Sperrzeitverstößen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Duldung des Betriebs einer Spielhalle bis zur Entscheidung über ihren glücksspielrechtlichen Erlaubnisantrag bzw. bis zum erstinstanzlichen Klageurteil. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Ein formell illegaler Spielhallenbetrieb ist nur ausnahmsweise vorläufig zu dulden, wenn die materielle Erlaubnisfähigkeit offensichtlich ist. Aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit, sodass eine Erlaubnis derzeit nicht erteilt werden könne.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Duldung des Spielhallenbetriebs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die auf eine zeitlich begrenzte Vorwegnahme der Hauptsache zielt, erfordert eine gesteigerte Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs.
Ein Anspruch auf behördliche Duldung eines Spielhallenbetriebs ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist.
Die glücksspielrechtliche Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW die feststehende Zuverlässigkeit des Betreibers voraus; bereits gewichtige, nicht ausgeräumte Zweifel an der Zuverlässigkeit stehen der Erlaubniserteilung entgegen.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Spielhallenbetriebs gehört die verlässliche Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeit; gewichtige Anhaltspunkte für wiederholte Sperrzeitverstöße begründen erhebliche Zuverlässigkeitszweifel.
Für Zwecke der glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung kann die Offenbarung steuerlicher Daten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KAG NRW i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig sein, wenn ein zwingendes Interesse an der Offenbarung besteht, insbesondere zur Aufklärung erheblicher Zuverlässigkeitsmängel.
Zitiert von (20)
19 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 1038/2522.01.2026Zustimmendjuris, Rn. 46 f., m. w. N.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat6 S 1283/2310.12.2023ZustimmendZfWG 2018, 445; juris Rn. 21 ff.
- Verwaltungsgericht Minden3 L 566/2220.12.2022Zustimmendjuris Rn. 46 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 1522/2123.03.2022Zustimmendjuris Rn. 10 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 1520/2123.03.2022Zustimmendjuris Rn. 10 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 3140/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.4.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb ihrer Spielhalle 1 unter der Anschrift I.-----straße 5, N. so lange zu dulden, bis über ihre Anträge nach §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV rechtskräftig entschieden worden ist,
hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb ihrer Spielhalle 1 unter der Anschrift I.-----straße 5, N. so lange zu dulden, bis über ihre Anträge nach §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV im Klageverfahren in der ersten Instanz entschieden worden ist,
zu Recht abgelehnt.
Es hat angenommen, die Antragstellerin habe hinsichtlich beider Anträge einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung seien erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Anträge auf eine – wenn auch zeitlich begrenzte – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet seien. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Bei summarischer Prüfung bestehe nicht die hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Duldung des Betriebs der Spielhalle ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis. Eine Verpflichtung zur Duldung eines formell illegalen Spielhallenbetriebs sei (allenfalls) dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die Erlaubnisvoraussetzungen erfülle und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar sei. Daran fehle es hier. Bei summarischer Prüfung spreche vielmehr alles dafür, dass eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW zu versagen sei, weil der Betrieb der Spielhalle wegen Nichteinhaltung der Sperrzeit gemäß §§ 26 Abs. 2 GlüStV, 17 AG GlüStV NRW dem in § 1 Nr. 4 GlüStV genannten Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, eine ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen sicherzustellen, zuwiderlaufe. Insoweit sei die Spielhalle nicht offensichtlich erlaubnisfähig, weil gewichtige Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße durch die Antragstellerin vorlägen. Dafür sprächen zum einen Ausdrucke aus Geldspielgeräten, die regelmäßig auch zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr stattfindende sogenannte „W“-Nachfüllungen dokumentierten, deren Notwendigkeit ohne gleichzeitigen Spielbetrieb – teils mehrfach pro Nacht an ein und demselben Gerät und auch zu unterschiedlichsten Uhrzeiten während der gesamten Dauer der Sperrzeit – die Antragstellerin nicht überzeugend erklärt habe. Konkrete Anhaltspunkte für Sperrzeitverstöße ergäben sich zum anderen aus Beobachtungen der Antragsgegnerin bei Kontrollen im September 2017 in der Zusammenschau mit bei der Antragsgegnerin erstatteten Anzeigen vom 15.3.2017 einschließlich beigefügter Unterlagen (Ablichtungen von Dienstplänen, Fotos, Nachrichten, Abrechnungen). Danach bestehe zumindest der Verdacht, dass die Spielhalle jedenfalls bestimmten Personen, die von Mitarbeitern der Antragstellerin durch den Hintereingang eingelassen würden, regelmäßig auch während der Sperrzeiten zur Benutzung offen stehe.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Vorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch stehe der Antragstellerin deshalb nicht zu, weil sie die streitgegenständliche Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betreibe und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, den formell illegalen Spielhallenbetrieb vorläufig zu dulden, nicht durchgreifend in Frage.
Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis nach §§ 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. §§ 4, 24 GlüStV bestreitet die Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hat ihren Erlaubnisantrag abgelehnt. Über die dagegen von der Antragstellerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat keinen (Anordnungs-)Anspruch darauf, den formell illegalen Spielhallenbetrieb während des Klageverfahrens vorläufig fortzuführen.
Dafür kann dahinstehen, inwieweit schon verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen genügen würden, um einen Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Betriebsfortführung sowie eine damit korrespondierende Duldungspflicht der Antragsgegnerin auszuschließen. Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Spielhallenbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis bis zu einer Entscheidung über einen gestellten Erlaubnisantrag – allenfalls – dann geduldet werden muss, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.9.2017 – 4 B 1026/17 –, juris, Rn. 13 f., vom 11.1.2018 – 4 B 1375/17 –, ZfWG 2018, 177 = juris, Rn. 8 f., und vom 15.3.2018 – 4 B 1374/17 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.,
betraf jeweils Spielhallen, die der bereits 2013 abgelaufenen einjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV unterfielen, deren Betreiber also schon seit 2013 nicht über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügten und ihren Betrieb spätestens nach Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV,
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 176 ff., 196 ff.,
einzustellen hatten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.1.2018 – 4 B 1375/17 –, ZfWG 2018, 177 = juris, Rn. 19, und vom 15.3.2018 – 4 B 1374/17 –, juris, Rn. 18.
Inwieweit die für solche Spielhallen bei Betriebsfortführung trotz formeller Illegalität geltenden Grundsätze auf Bestandsspielhallen übertragbar sind, die – wie hier – der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unterfielen und für die grundsätzlich jedenfalls bis zum 30.11.2017 zumindest ein Anspruch auf eine Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bestand,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 73, und vom 28.9.2017 – 4 B 1026/17 –, juris, Rn. 23,
bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn die von dem Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten gewichtigen Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße durch die Antragstellerin führen nicht lediglich zu Unklarheiten oder Zweifeln daran, ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Mit Blick auf diese Anhaltspunkte lässt sich vielmehr bereits im Eilverfahren mit hinreichender Sicherheit beurteilen, dass der Antragstellerin wegen erheblicher Bedenken gegen ihre glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit eine Erlaubnis derzeit nicht erteilt werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW setzt die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen voraus, dass Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Die allgemeinen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 AG GlüStV NRW gelten ergänzend zu den in § 16 AG GlüStV NRW geregelten speziellen Voraussetzungen für die Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf bestimmte andere Glücksspielarten beziehen und soweit sie sich nicht schon aus der spezielleren Regelung in § 16 AG GlüStV NRW ergeben. Dazu gehört insbesondere das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit des Veranstalters, d. h. hier des Spielhallenbetreibers in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 – 4 A 589/17 –, Städte- und Gemeinderat 2018, Nr. 6, 34 = juris, Rn. 41, 68.
Nach dieser Regelung „setzt [die Erlaubnis] voraus, dass […] Veranstalter […] zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung […] ordnungsgemäß […] durchgeführt wird“. Damit macht das Gesetz die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – positiv – von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig. Eine Spielhallenerlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers feststeht. Nicht erst eine feststehende Unzuverlässigkeit, sondern auch schon nicht ausgeräumte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit stehen der Erlaubniserteilung entgegen. Regelungstechnisch vergleichbar ist dies mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG, wonach die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage nur erteilt werden darf, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben. Hierin unterscheidet sich § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW von zahlreichen anderen gewerberechtlichen Regelungen, die lediglich – negativ – für den Fall der Unzuverlässigkeit bzw. fehlenden Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Versagung der erforderlichen Zulassung oder die Untersagung zulassungsfreier Gewerbe vorsehen. Das gilt etwa für § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, wonach eine Gaststättenerlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Insoweit vergleichbar bestimmt § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, dass die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun (sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist). In dieser Weise ist auch für das gewerberechtliche Erlaubniserfordernis für Spielhallen nach § 33i GewO ein Erlaubnisversagungsgrund bei fehlender Zuverlässigkeit des Betreibers geregelt (§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 oder § 33d Abs. 3 GewO). Das Erlaubniserfordernis gemäß § 33i GewO wurde indes in Nordrhein-Westfalen mit Ablauf der Übergangsfristen nach § 29 Abs. 4 GlüStV zeitlich gestuft gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch §§ 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. §§ 4, 24 GlüStV ersetzt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 – 4 A 589/17 –, Städte- und Gemeinderat 2018, Nr. 6, 34 = juris, Rn. 46 ff.
Damit wurde auch der auf die Person des Betreibers bezogene Erlaubnisversagungsgrund in § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO durch die ebenfalls betreiberbezogene – strengere – Erlaubnisvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW abgelöst. Dies entspricht dem hohen Suchtpotential bei Geldspielgeräten, das den Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst hat,
vgl. LT-Drs. 16/17, S. 43,
und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs.
Ausgehend davon hat die Antragstellerin derzeit keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung, weil sie aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße beim Betrieb der Spielhalle bestehende erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW müssen Veranstalter von Glücksspielen, um zuverlässig zu sein, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dies entspricht dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff, wonach ein Gewerbetreibender(un-)zuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens (nicht) die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.
StRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5, und vom 3.7.2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 10.
Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen des Betriebs einer Spielhalle gehört die Einhaltung der Sperrzeit nach § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 26 Abs. 2 GlüStV. Die tägliche Sperrzeit von 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr soll zur Spielsuchtprävention das Angebot der Spielhallen und damit die Möglichkeit, an Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten zu spielen, zeitlich begrenzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit einer solchen allgemeinen Sperrzeit das dauerhafte Spielen über lange Zeiträume, wie es für viele pathologische Spieler typisch sei, nachhaltig unterbrochen werden könne.
Vgl. LT-Drs. 16/17, S. 44.
Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Einschätzung,
vgl. zu ihr auch OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 – 4 A 2347/14 –, ZfWG 2016, 245 = juris, Rn. 7 ff.,
ist einer gesicherte Einhaltung der Sperrzeit im Hinblick auf die gesetzlichen Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes nach § 1 Nr. 1 und 3 AG GlüStV NRW i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV von großer Bedeutung und mithin notwendige Voraussetzung für die Zuverlässigkeit von Spielhallenbetreibern.
Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, die vorgeschriebene Sperrzeit einzuhalten. Denn es liegen gewichtige Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße durch die Antragstellerin vor. Das hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt (Beschlussabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Auf diese zutreffenden Erwägungen nimmt der Senat Bezug und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin nicht überzeugend zu erklären vermocht, aus welchen anderen Gründen als zur Fortsetzung eines aktuell laufenden Spielbetriebs die durch Zählwerkausdrucke belegten, regelmäßig auch zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr und teils mehrfach pro Nacht an ein und demselben Gerät sowie zu den unterschiedlichsten Uhrzeiten während der gesamten Dauer der Sperrzeit stattfindenden sogenannten „W“-Nachfüllungen von Gelspielgeräten notwendig gewesen sein sollen.
Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass „W[irte]“-Nachfüllungen über den Münzprüfer des jeweiligen Geldspielgerätes bei geschlossener Tür vorgenommen werden, wenn das Gerät leergespielt ist, d. h. in seinem Münzspeicher nicht mehr genügend Geld zur Auszahlung erzielter Gewinne vorhanden ist. Sie erläutert ihre betrieblichen Abläufe dahingehend, dass während der zulässigen Öffnungszeiten leergespielte Geldspielgeräte nach Schließung der Spielhalle von Mitarbeitern eines beauftragten Technikservices aufgefüllt würden. Dies sei ein branchenüblicher, zeitaufwendiger Vorgang. Jede einzelne Münze müsse von außen über den Münzprüfer in das Gerät eingeworfen werden. Zu wiederholten Nachfüllungen über mehrere Stunden hinweg komme es bei der Umbuchung von außerhalb der Sperrzeit angefallenen Gewinnpunkten in Geldbeträge und deren Auszahlung. Wegen der rechtlich vorgegebenen technischen Limitierung der Gewinnausschüttung auf 400,00 EUR pro Stunde könne sich dieser Vorgang bei höheren Gewinnen über mehrere Stunden erstrecken. Dabei nähmen die damit beauftragten Techniker die wiederholten Nachfüllungen jeweils mit dem gleichen Geld vor, welches das jeweilige Gerät zuvor ausgeschüttet habe. Im Anschluss stehe das Gerät für den um 6:00 Uhr beginnenden Spielbetrieb sofort wieder zur Verfügung. Der Spieler könne seinen gesamten am Vortag erspielten Gewinn bereits am nächsten Morgen abholen.
Diese Schilderungen vermögen zahlreiche der in den Zählwerkausdrucken dokumentierten Nachfüllungen in ihrem zeitlichen Ablauf nicht schlüssig und plausibel zu erklären. Wenn, wie von der Antragstellerin behauptet, bei mehrfachen Nachfüllungen eines Geldspielgerätes innerhalb einer Nacht die einzelnen Nachfüllungen jeweils mit von dem Gerät zuvor ausgezahltem Geld erfolgen, könnte aufgrund der technisch bedingten Limitierung der Gewinnauszahlung auf stündlich 400,00 EUR innerhalb einer Stunde auch kein höherer Betrag nachgefüllt werden. Sollte das Gewinnlimit tatsächlich bei 500,00 EUR pro Stunde liegen, wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine alte Bauartzulassung der Geldspielgeräte einwendet, könnten innerhalb einer Stunde nicht mehr als 500,00 EUR nachgefüllt werden. In den Spielhallen der Antragstellerin sind indes ausweislich der Zählwerkausdrucke häufig höhere Beträge in weniger als einer Stunde nachgefüllt worden, so etwa am 7.2.2017 (zwischen 1:59 Uhr und 2:31 Uhr 992,00 EUR), am 18.2.2017 (zwischen 1:26 Uhr und 2:03 Uhr 1.000,00 EUR), am 18.2.2017 (zwischen 4:31 Uhr und 5:07 Uhr 800,00 EUR), am 23.2.2017 (zwischen 1:57 Uhr und 2:15 Uhr 900,00 EUR), am 25.2.2017 (zwischen 5:17 Uhr und 5:27 Uhr 1.000,00 EUR), am 19.3.2017 (zwischen 5:21 Uhr und 5:28 Uhr 700,00 EUR), am 9.4.2017 (zwischen 3:04 Uhr und 3:55 Uhr 1.000,00 EUR), am 15.4.2017 (zwischen 1:44 Uhr und 2:28 Uhr 800,00 EUR), am 16.4.2017 (zwischen 2:30 Uhr und 3:13 Uhr 1.000,00 EUR), am 6.5.2017 (zwischen 4:06 Uhr und 4:31 Uhr 800,00 EUR, der gleiche Betrag bei einem anderen Gerät zwischen 5:23 Uhr und 5:37 Uhr), am 7.5.2017 (zwischen 2:06 Uhr und 2:49 Uhr 1.000,00 EUR und zwischen 3:54 Uhr und 4:53 Uhr 1.500,00 EUR), am 12.5.2017 (zwischen 4:31 Uhr und 5:26 Uhr 1.300,00 EUR, bei einem anderen Gerät zwischen 2:06 Uhr und 2:48 Uhr 800,00 EUR), am 15.5.2017 (zwischen 3:29 Uhr und 4:13 Uhr 1.000,00 EUR), am 2.7.2017 (zwischen 2:47 Uhr und 3:36 Uhr 1.000,00 EUR) und am 4.8.2017 (zwischen 4:14 Uhr und 4:58 Uhr 1.000,00 EUR).
Die Antragstellerin hat auch teils große zeitliche Abstände zwischen einzelnen von mehrerer Nachfüllungen bei ein und demselben Geldspielgerät innerhalb einer Nacht nicht plausibel erklärt. So wurden am 5.3.2017 bei einem Gerät um 1:36 Uhr 2,00 EUR nachgefüllt, weitere 500,00 EUR sodann erst 4:52 Uhr. Am 1.5.2017 wurden bei einem Gerät 200,00 EUR um 1:01 Uhr und weitere 200,00 EUR um 4:02 Uhr nachgefüllt, am 22.6.2017 um 2:11 Uhr 50,00 EUR und um 5:02 Uhr 500,00 EUR. Bei Nachbefüllung durch Mitarbeiter eines beauftragten Technikservices erscheinen solche großen zeitlichen Abstände wegen des dafür nötigen Personalaufwands betriebswirtschaftlich nicht ohne Weiteres sinnvoll und deshalb – trotz der von der Antragstellerin betonten unternehmerischen Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Gestaltung betrieblicher Abläufe – erklärungsbedürftig.
Diese nicht plausibilisierten Auffälligkeiten bei der Nachfüllung von Geldspielgeräten während der Sperrzeit fallen bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW zuverlässig ist, zu ihren Lasten ins Gewicht. Sie verstärken den Verdacht regelmäßiger Sperrzeitverstöße, der sich bereits angesichts der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen zu den bei ihr unter dem 9.3.2017 und am 15.3.2017 erstatteten Anzeigen (insbesondere Ermittlungsbericht des Herrn C. , Aussage einer ehemaligen Mitarbeiterin, Ablichtungen von Dienstplänen, Chat-Nachrichten) sowie den Beobachtungen der Antragsgegnerin bei ihrer Kontrolle im September 2017 (Spielhallenaufsicht bleibt nach Beginn der Sperrzeit vor Ort; den Hintereingang der Spielhalle anfahrende Fahrzeuge entfernen sich jeweils nach einem Gespräch mit dem Fahrer eines zuvor in Sichtweite positionierten weißen BMW, der den Fahrzeugen jeweils bis zum Hintereingang gefolgt ist) ergibt. Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Umstände ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße beim Betrieb der Spielhalle und mithin erhebliche Zweifel an der glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin.
Ihr pauschales Bestreiten von Sperrzeitverstößen und die von ihr vorgelegte Erklärung von Mitarbeitern, nach 1:00 Uhr finde kein Spielbetrieb statt, sind mangels Auseinandersetzung mit den vorgenannten Aussagen und Unterlagen nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen. Gleiches gilt für die zu dem Ermittlungsbericht des Herrn C. und dem darin dokumentierten Sperrzeitverstoß am 18./19.1.2017 von der Antragstellerin nunmehr eingereichte, auf den 14.3.2017 datierte Erklärung einer ihrer Mitarbeiterinnen, sie habe eigenmächtig auf Verlangen der Gäste die Spielhalle nach 1:00 Uhr offen gehalten. Die Glaubhaftigkeit der Erklärung ist zweifelhaft, weil sie in der Schilderung des äußeren Geschehens in der besagten Nacht von den Angaben des Ermittlungsberichts erheblich abweicht. Die Mitarbeiterin erklärt, sie habe trotz mehrfacher Hinweise auf die Sperrzeit die Gäste nicht zum Verlassen der Spielhalle zu veranlassen vermocht und letztlich lautstarken Beschwerden einiger Gäste gegen eine Schließung nachgegeben. Im Gegensatz dazu wird in dem Ermittlungsbericht mitgeteilt, die Mitarbeiterin habe den Ermittler von sich aus angesprochen und ihn gebeten, sein Fahrzeug auf den hinteren Parkplatz umzuparken. Hierzu habe sie geäußert: „Ich möchte jetzt ja noch keinen rausschicken und das Licht brennt ja auch gleich nicht mehr, Sie verstehen…!?“ Abgesehen davon ist von der Antragstellerin zu verlangen, dass sie ihre Mitarbeiter so auswählt und instruiert, dass sie auch gegenüber widerstrebenden Gästen für die Einhaltung der Sperrzeit sorgen. Schließlich ist auch der seit den letzten einschlägigen Feststellungen der Antragsgegnerin im September 2017 verstrichene Zeitraum nicht derart lang, dass nunmehr trotz der gewichtigen Anhaltspunkte für regelmäßige Sperrzeitverstöße in der Vergangenheit ein künftig ordnungsgemäßer Spielhallenbetrieb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, in der Überlassung der für Zwecke der Erhebung der Vergnügungssteuer dienenden Zählwerkausdrucke durch das Steueramt an die Antragsgegnerin – genauer: an deren Ordnungsamt – liege eine unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten, sodass die Ausdrucke im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertet werden dürften. Rechtsgrundlage der Datenübermittlung ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KAG NRW i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Danach ist die Offenbarung geschützter steuerlicher Daten zulässig, soweit für sie ein zwingendes Interesse besteht. Das ist auch dann der Fall, wenn – wie hier – die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, dass ein Gewerbetreibender nicht über die zur Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.9.1991 – 1 B 96/91 –, GewArch 1992, 22 = juris, Rn. 6, und vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2016 – 4 A 1425/14 –, juris, Rn. 20.
Der weitere Einwand, etwaige Sperrzeitverstöße könnten nicht dem aktuellen Geschäftsführer angelastet werden, verfängt schon deshalb nicht, weil die frühere Geschäftsführerin als Alleingesellschafterin der Antragstellerin weiterhin maßgeblichen Einfluss auf den Spielhallenbetrieb ausüben kann.
Die Beschwerde hat schließlich nicht deshalb Erfolg, weil, so die Antragstellerin, die Antragsgegnerin bei anderen Mehrfachkomplexen mit zwei oder mehr Spielhallen jedenfalls von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung etwaiger Schließungsverfügungen absehe. Selbst wenn dies zuträfe, vermittelte der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Antragstellerin keinen Anspruch auf eine vorläufige Fortführung des formell illegalen Spielhallenbetriebs. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin andere formell illegale Spielhallenbetriebe auch dann vorläufig duldet, wenn die jeweiligen Betreiber unzuverlässig sind oder – wie hier – zumindest erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine sofortige Unterbindung des weiteren Spielhallenbetriebs eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin darstellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Halbierung auch in Fällen angezeigt, in denen es – wie hier – dem Antragsteller um eine vorläufige Fortführung eines Spielhallenbetriebs geht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96, vom 28.9.2017 – 4 B 1026/17 –, juris, vor Rn. 1 und Rn. 28, vom 11.1.2018 – 4 B 1375/17 –, ZfWG 2018, 177 = juris, vor Rn. 1 und Rn. 23, sowie vom 15.3.2018 – 4 B 1374/17 –, juris, vor Rn. 1 und Rn. 22.
Eine damit gegebenenfalls verbundene Vorwegnahme der Hauptsache hätte nur temporären Charakter. Eine Festsetzung des vollen Hauptsachestreitwerts wäre deshalb nicht sach- und interessengerecht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.