Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes: Eintragung in Handwerksrolle abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Eintragung einer Zweigstelle in die Handwerksrolle. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt und verneinte diesen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der benannte Betriebsleiter in Vollzeit im Stammhaus tätig ist und somit nicht die fachlich-technische Leitung der Zweigstelle tatsächlich wahrnehmen kann. Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO lag nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Anordnungsanspruch auf vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der vorläufigen Eintragung in die Handwerksrolle muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen; regelmäßig ist das reguläre Eintragungsverfahren abzuwarten.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung einer Behörde zur Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Eintragung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die materiellen Voraussetzungen ohne weitere Prüfung offensichtlich erfüllt sind.
Die Eintragung als Inhaber eines Betriebs nach § 6 HwO setzt voraus, dass der benannte Betriebsleiter die fachlich-technische Leitung des in der Zweigstelle betriebenen Handwerks tatsächlich und in der gebotenen Qualität wahrnimmt.
Gelegentliche oder einmal tägliche unangekündigte Kontrollen durch einen in Vollzeit im Stammhaus tätigen Produktionsleiter genügen nicht, um die Anforderungen an die tatsächliche fachlich-technische Leitung im Sinne des § 7 HwO zu erfüllen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1324/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.9.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie (die Antragstellerin) betreffend die Filiale G.-straße 00 in 00000 L. ‒ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ‒ vorläufig in die Handwerksrolle einzutragen,
u. a. mit der Begründung abgelehnt, eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs auf die erforderliche Eintragung mit der Betriebsstätte G.-straße 00 in die Handwerksrolle sei nicht ansatzweise gegeben. Die Antragstellerin habe keinen Betriebsleiter gemäß § 7 HwO benannt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfülle. Der von ihr benannte Fleischermeister komme als Betriebsleiter der Betriebsstätte G.-straße 00 nicht in Betracht, weil er bereits als Produktionsleiter im Stammhaus der Antragstellerin in I. in Vollzeit tätig sei und damit nicht die fachlich-technische Leitung in der Betriebsstätte ausüben könne. Hierfür reiche seine von der Antragstellerin angekündigte einmal tägliche (unangemeldete) Kontrolle der Betriebsstätte nicht aus. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 HwO (Ausnahmebewilligung) mangels entsprechender Antragstellung bei der Antragsgegnerin vor.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Eintragung mit ihrer Betriebsstätte G.-straße 00 in L. in die Handwerksrolle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache glaubhaft gemacht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. In die Handwerksrolle einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 1 HwO die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk. Aus § 6 Abs. 1 HwO ergibt sich das Erfordernis, dass das Handwerk in einer in einem anderen Kammerbezirk als der Hauptbetrieb gelegenen Zweigstelle von einem selbständigen Handwerker betrieben wird. Dieser ist mit dem von ihm in der Zweigstelle betriebenen Handwerk Gegenstand der Eintragung in die Handwerksrolle, nicht die Zweigstelle als solche.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2024 – 4 B 967/23 –, juris, Rn. 9 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.4.1994 ‒ 1 C 17.92 ‒, BVerwGE 95, 363 = juris, Rn. 17 f.
Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2017 – 4 A 1113/13 –, juris, Rn. 22.
Da das Eintragungsverfahren ebenso wie andere gewerberechtliche Erlaubnisverfahren bezweckt, zum Schutz des Geschäftsverkehrs die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, ist ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Eintragungsverfahrens abzuwarten, bevor ein Handwerksbetrieb aufgenommen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.1969 – I B 69.65 –, BeckRS 1969, 31294116; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N., bezogen auf den Erlaubnisvorbehalt nach § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW.
Nur ausnahmsweise kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein, mit der eine Behörde zur Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder einer für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen Eintragung verpflichtet wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 ‒ 4 B 441/18 ‒, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
Ein Ausnahmefall, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein kann, kann sich im klassischen Gewerberecht insbesondere ergeben, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnis- bzw. Eintragungsvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 8 B 36.14 –, juris, Rn. 13.
Auch die Voraussetzungen für einen solchen – hier allein in Betracht kommenden – Ausnahmefall sind nicht gegeben. Die Antragstellerin erfüllt nicht die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem von ihr in der Zweigstelle betriebenen Handwerk.
Wie bereits vom Verwaltungsgericht dargelegt hat die Antragstellerin mit dem bei ihr als Produktionsleiter im Stammhaus in I. in Vollzeit tätigen Fleischermeister keinen im Sinne von § 7 HwO geeigneten Betriebsleiter für die Zweigstelle in der G.-straße 00 in L. benannt. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch nachgewiesen oder ersichtlich, dass dieser neben seiner Haupttätigkeit tatsächlich die ihm übertragene Leitung der Zweigstelle verantwortlich übernehmen kann.
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Er muss auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1991 – 1 C 50.88 –, BVerwGE 88, 122 = juris, Rn. 11 f., und Beschluss vom 22.7.1997 – 1 B 136.97 –, juris, Rn. 10, m. w. N.
Mit dem auch im Beschwerdeverfahren beibehaltenen Angebot, der Produktionsleiter des Stammhauses werde die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Schon weil ein Betriebsleiter nach den rechtlich relevanten Maßstäben nicht ständig anwesend sein muss, greift auch der Einwand nicht durch, der Betriebsleiter werde zu einem Verkäufer an einer Servicetheke degradiert.
Das offensichtliche Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle lässt sich auch nicht dem Einwand der Antragstellerin entnehmen, ihre Fleischereifachverkäuferinnen wiesen mit ihrer dreijährigen Berufsausbildung eine derart hohe Qualifikation auf, dass sie auch „unverpacktes Fleisch“, dessen Produktion durch einen Fleischermeister überwacht worden sei, ohne ständige Anwesenheit eines Fleischermeisters verkaufen und portionieren dürften. Die Ausbildungen einer Fleischereifachverkäuferin und eines Metzgers unterscheiden sich erheblich. Das Gesetz senkt die Anforderungen an einen Betriebsleiter nicht deshalb, weil im Betrieb Fleischereifachverkäuferinnen eingesetzt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2025, 1457 ff.) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 20.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Dieser Betrag ist im vorliegenden Fall wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Halbierung auch in Fällen angezeigt, in denen es – wie hier – dem Antragsteller um eine vorläufige Fortführung eines Betriebs geht. Dass die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Regelung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, führt nicht zu einer faktisch endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache, sondern ist typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 –, juris, Rn. 46 f., m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 8.4.2014 – 2 BvR 1800/13 –, juris, Rn. 14.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.