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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1038/25·22.01.2026

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes: Eintragung in Handwerksrolle abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberecht (Handwerksrecht)Vorläufiger Rechtsschutz/EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Eintragung einer Zweigstelle in die Handwerksrolle. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt und verneinte diesen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der benannte Betriebsleiter in Vollzeit im Stammhaus tätig ist und somit nicht die fachlich-technische Leitung der Zweigstelle tatsächlich wahrnehmen kann. Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO lag nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Anordnungsanspruch auf vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung der vorläufigen Eintragung in die Handwerksrolle muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen; regelmäßig ist das reguläre Eintragungsverfahren abzuwarten.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung einer Behörde zur Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Eintragung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die materiellen Voraussetzungen ohne weitere Prüfung offensichtlich erfüllt sind.

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Die Eintragung als Inhaber eines Betriebs nach § 6 HwO setzt voraus, dass der benannte Betriebsleiter die fachlich-technische Leitung des in der Zweigstelle betriebenen Handwerks tatsächlich und in der gebotenen Qualität wahrnimmt.

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Gelegentliche oder einmal tägliche unangekündigte Kontrollen durch einen in Vollzeit im Stammhaus tätigen Produktionsleiter genügen nicht, um die Anforderungen an die tatsächliche fachlich-technische Leitung im Sinne des § 7 HwO zu erfüllen.

Relevante Normen
§ 7 HwO§ 8 HwO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 1 Abs. 1 Satz 1 HwO§ 6 Abs. 1 HwO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­19 L 1324/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.9.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin­stanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

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1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie (die Antrag­stellerin) betreffend die Filiale G.-straße 00 in 00000 L. ‒ bis zur rechtskräftigen Ent­scheidung in der Hauptsache ‒ vorläufig in die Handwerksrolle einzutragen,

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u. a. mit der Begründung abgelehnt, eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Anord­nungsanspruchs auf die erforderliche Eintra­gung mit der Betriebsstätte G.-straße 00 in die Handwerksrolle sei nicht ansatzweise gegeben. Die Antragstellerin habe keinen Betriebsleiter gemäß § 7 HwO benannt, der die Voraussetzungen für die Ein­tragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfülle. Der von ihr benannte Fleischermeister komme als Betriebsleiter der Betriebsstätte G.-straße 00 nicht in Betracht, weil er bereits als Produktionsleiter im Stammhaus der Antragstellerin in I. in Vollzeit tätig sei und damit nicht die fachlich-technische Leitung in der Betriebsstätte ausüben könne. Hierfür reiche seine von der Antragstellerin angekündigte einmal tägliche (unange­meldete) Kontrolle der Betriebsstätte nicht aus. Ebenso wenig lä­gen die Vorausset­zungen für die Bewilligung einer Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 HwO (Ausnahmebewilligung) mangels entsprechender Antragstellung bei der An­tragsgegnerin vor.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entschei­dung.

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Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die be­gehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Eintragung mit ihrer Betriebsstätte G.-straße 00 in L. in die Hand­werksrolle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache glaubhaft gemacht.

9

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichti­gen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetrage­nen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. In die Handwerksrolle einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 1 HwO die Inhaber von Betrie­ben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreiben­den Handwerk. Aus § 6 Abs. 1 HwO ergibt sich das Erfordernis, dass das Handwerk in einer in einem anderen Kammerbezirk als der Hauptbetrieb gelegenen Zweigstelle von einem selbständigen Handwerker betrieben wird. Dieser ist mit dem von ihm in der Zweigstelle betriebenen Handwerk Gegenstand der Eintragung in die Hand­werksrolle, nicht die Zweigstelle als solche.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2024 – 4 B 967/23 –, juris, Rn. 9 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.4.1994 ‒ 1 C 17.92 ‒, BVerwGE 95, 363 = juris, Rn. 17 f.

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Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenge­sellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Vorausset­zungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2017 – 4 A 1113/13 –, juris, Rn. 22.

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Da das Eintragungs­verfahren ebenso wie andere gewerberechtliche Erlaubnisverfah­ren bezweckt, zum Schutz des Geschäftsverkehrs die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, ist ganz regel­mäßig der reguläre Abschluss des Eintragungsverfahrens abzuwarten, bevor ein Handwerksbetrieb aufgenommen wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.1969 – I B 69.65 –, BeckRS 1969, 31294116; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N., bezogen auf den Erlaubnisvorbehalt nach § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW.

15

Nur ausnahmsweise kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein, mit der eine Behörde zur Erteilung einer ge­werberechtlichen Erlaubnis oder einer für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen Eintragung verpflichtet wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 ‒ 4 B 441/18 ‒, juris, Rn. 29 f., m. w. N.

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Ein Ausnahmefall, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein kann, kann sich im klassischen Gewerberecht insbesondere ergeben, wenn die for­mell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnis- bzw. Eintragungsvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 8 B 36.14 –, juris, Rn. 13.

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Auch die Voraussetzungen für einen solchen – hier allein in Betracht kommenden – Ausnahmefall sind nicht gegeben. Die Antragstellerin erfüllt nicht die materiellen Vo­raussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem von ihr in der Zweigstelle betriebenen Handwerk.

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Wie bereits vom Verwaltungsgericht dargelegt hat die Antragstellerin mit dem bei ihr als Produktionsleiter im Stammhaus in I. in Vollzeit tätigen Flei­schermeister kei­nen im Sinne von § 7 HwO geeigneten Betriebsleiter für die Zweigstelle in der G.-straße 00 in L. benannt. Es ist weder nachvollziehbar vorgetra­gen noch nachgewiesen oder ersichtlich, dass dieser neben seiner Haupttätig­keit tatsächlich die ihm übertragene Leitung der Zweigstelle verantwortlich übernehmen kann.

21

Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meister­haft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in sei­ner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestal­tung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tra­gen. Er muss auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahr­nehmen. Er hat also den Ar­beitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschrän­ken. Er hat Mängel in der Aus­führung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Gü­te der Arbeiten gewährleistet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1991 – 1 C 50.88 –, BVerwGE 88, 122 = juris, Rn. 11 f., und Beschluss vom 22.7.1997 – 1 B 136.97 –, juris, Rn. 10, m. w. N.

23

Mit dem auch im Beschwerdeverfahren beibehaltenen Angebot, der Produktionsleiter des Stammhauses wer­de die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kon­trollieren, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebs­leiters nicht „meister­haft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsab­lauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Schon weil ein Betriebsleiter nach den rechtlich relevanten Maßstäben nicht ständig anwesend sein muss, greift auch der Einwand nicht durch, der Betriebsleiter werde zu ei­nem Verkäufer an einer Ser­vicetheke degradiert.

24

Das offensichtliche Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle lässt sich auch nicht dem Einwand der Antragstellerin entneh­men, ihre Fleische­reifachverkäuferinnen wiesen mit ihrer dreijährigen Berufsausbil­dung eine derart ho­he Qualifikation auf, dass sie auch „unverpacktes Fleisch“, des­sen Produktion durch einen Fleischermeister überwacht worden sei, ohne ständige Anwesenheit eines Fleischermeisters verkaufen und portionieren dürften. Die Ausbil­dungen einer Fleischereifachverkäuferin und eines Metzgers un­terscheiden sich er­heblich. Das Gesetz senkt die Anforderungen an einen Betriebsleiter nicht deshalb, weil im Betrieb Fleischereifachverkäuferinnen eingesetzt sind.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2025, 1457 ff.) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 20.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Dieser Betrag ist im vor­liegenden Fall wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Halbierung auch in Fällen angezeigt, in denen es – wie hier – dem Antragsteller um eine vorläu­fige Fortführung eines Betriebs geht. Dass die von der Antragstellerin begehrte vor­läufige Regelung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, führt nicht zu einer faktisch endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache, sondern ist typi­sche, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 –, juris, Rn. 46 f., m. w. N.; BVerfG, Be­schluss vom 8.4.2014 – 2 BvR 1800/13 –, juris, Rn. 14.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.