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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 519/23·07.02.2024

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldfestsetzung nach ProstSchG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen unerlaubten Betriebs eines Prostitutionsgewerbes. Das OVG bestätigte die Zurückweisung des Eilantrags, da die summarische Prüfung die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ergab. Ausschlaggebend waren konkrete Feststellungen über angebotene sexuelle Dienstleistungen und die Verantwortlichkeit des Betreibers.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Zwangsgeldfestsetzung bleibt in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren können gewichtige Aktenvermerke über verdeckte Ermittlungen ausreichen, um die Annahme eines Verstoßes gegen eine Untersagung des Prostitutionsgewerbes zu begründen, sofern der Betroffene die tatsächlichen Feststellungen nicht substanziiert bestreitet.

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Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist maßgeblich, dass die zugrundeliegende Grundverfügung wirksam und vollziehbar ist; die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung entscheidet nicht allein über die Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.

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Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben umfassende Aufsichtspflichten hinsichtlich des Verhaltens ihrer Beschäftigten; eigene Abwesenheit entbindet nicht von der Verantwortung, ordnungsrechtliche Anordnungen durchsetzbar zu machen.

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Eine Zwangsgeldfestsetzung ist verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn dokumentierte Verstöße und fehlende Durchsetzungsmaßnahmen des Betreibers vorliegen und milderere Mittel ersichtlich nicht geeignet sind.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ProstSchG§ 12 ProstSchG§ 2 Abs. 1 ProstSchG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 39/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.5.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.375,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 18 K 117/23 (VG Gelsenkirchen) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2022 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der tragenden Begründung abgelehnt, bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Bescheid vom 13.12.2022 offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei aufgrund der in der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 9.8.2021 enthaltenen Zwangsgeldandrohung berechtigt gewesen, gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro anzudrohen. Der Antragsteller habe der in der Ordnungsverfügung vom 9.8.2021 enthaltenen Untersagung zuwidergehandelt, indem er ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 ProstSchG auf dem Grundstück R.-straße 213 in H. durch die gewerbsmäßige Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Erbringung sexueller Dienstleistungen betrieben habe, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zu verfügen. Ausweislich des Aktenvermerks über eine Kontrolle des vom Antragsteller als Betreiber geführten Massagestudios „N.“ am 28.11.2022 seien einem Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin, der sich als Kunde ausgegeben habe, sexuelle Dienstleistungen in Form einer sogenannten Body-to-Body-Massage für 100,00 Euro angeboten worden. Nach Annahme dieses Angebots zum Schein habe die Masseurin begonnen, sich auszuziehen. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass in einem weiteren Behandlungsraum, in dem sich eine Mitarbeiterin mit einem nackten Kunden befunden habe, ein Kondom auf dem Sideboard gelegen habe. Diese tatsächlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht angesichts des lediglich pauschalen und unsubstantiierten Bestreitens durch den Antragsteller keinen begründeten Anlass zu zweifeln habe, rechtfertigten den Schluss, dass in dem vom Antragsteller geführten Betrieb neben klassischen asiatischen Massagen jedenfalls auf Anfrage auch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG angeboten würden. Denn eine klassische Massage beinhalte nicht, dass sich die Masseurin vollständig entkleide, um mutmaßlich ihren nackten Körper bei der Massage des Kunden einzusetzen. Auch das Bereitliegen eines Kondoms im Behandlungszimmer eines Massagestudios lasse ohne weiteres darauf schließen, dass dieses nachfolgend beim männlichen Kunden bei sexuellen Handlungen eingesetzt werden solle. Es sei auch davon auszugehen, dass das Angebot sexueller Dienstleistungen im Betrieb des Antragstellers nach Erlass der Untersagung in der Ordnungsverfügung vom 9.8.2021 mit Wissen des Antragstellers erfolgt sei bzw. solche von ihm jedenfalls geduldet worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Einwendung, wonach er selbst selten vor Ort in H. sei, um den Betrieb und die dortigen Abläufe exakt zu kennen, an deren Richtigkeit erhebliche Bedenken bestünden, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Denn es hätte dem Antragsteller oblegen, auf seine Mitarbeiterinnen nachdrücklich einzuwirken und etwa auch durch erhöhte eigene Präsenz sicherzustellen, dass keine sexuellen Dienstleistungen in dem von ihm geleiteten Betrieb angeboten würden. Dafür, dass der Antragsteller eigenem Bekunden zufolge mehrfach veranlasst habe, dass keinesfalls der Eindruck eines Duldens oder Anbietens sexueller Handlungen erweckt werde, fehlten jegliche greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere der Umstand, dass er offenbar erst den Erlass der Zwangsgeldfestsetzung zum Anlass genommen habe, unter Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses allen Mitarbeiterinnen in deutscher und chinesischer Sprache schriftlich zu untersagen, Handlungen vorzunehmen, die auch nur den Anschein erweckten, dass die in seinem Betrieb angebotenen Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen umfassten, ließen den Schluss zu, dass es an derartigen ausdrücklichen Anweisungen zuvor gefehlt habe. Angesichts des dokumentierten Verstoßes erweise sich die Zwangsgeldfestsetzung als verhältnismäßig und damit ermessensgerecht.

4

Die gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

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Auf die Rechtmäßigkeit einer vollziehbaren Grundverfügung kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N., und Beschluss vom 28.3.2019 ‒ 4 B 2/19 ‒, juris, Rn. 6 f.

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Die mit Ordnungsverfügung vom 9.8.2021 ausgesprochene Untersagung des unerlaubten Betriebs des Prostitutionsgewerbes auf dem Grundstück J.-straße. 213 in H. (Massagesalon W.) ist wirksam und vollziehbar. Der Klage des Antragstellers 18 K 3635/21 (VG Gelsenkirchen) gegen sie kommt auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung zu.

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Der Antragsteller hat den Vorfall vom 28.11.2022, wonach seine Angestellte einem (verdeckt ermittelnden) Mitarbeiter der Antragsgegnerin in dem Salon eine sexuelle Dienstleistung angeboten habe, nicht in Abrede gestellt und sieht sich hierzu mangels eigener Wahrnehmung auch nicht in der Lage. Demgegenüber kommt dem Aktenvermerk eines Außendienstmitarbeiters über das ihm unmittelbar unterbreitete Angebot einer Body-to-Body-Massage für 100 Euro eine für die richterliche Überzeugungsbildung gewichtige Bedeutung zu, die der Antragsteller mit seinen Einlassungen zu angeblichen Einwirkungsversuchen auf seine Mitarbeiterinnen nicht erschüttert hat, selbst wenn diese bereits im August 2021 erfolgt sein sollten. Für eine vom Antragsteller vorgetragene unlautere Verfahrensweise der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist nichts ersichtlich. Ausweislich des Aktenvermerks über die Kontrolle am 28.11.2022 hat nicht der Mitarbeiter des Ordnungsamts eine sexuelle Dienstleistung angefragt – weder telefonisch im Rahmen der Terminbuchung noch vor Ort in den Geschäftsräumen –, sondern diese wurde ihm von der Masseurin angeboten. Damit sind die Voraussetzungen für die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung vom 9.8.2021 angedrohten Zwangsgelds nach summarischer Prüfung zur Überzeugung des Senats erfüllt.

9

Im Übrigen zielen die Einwände des Antragstellers auf seine fehlende Verantwortlichkeit für die von seinen Angestellten begangenen Verstöße ab. Der Antragsteller, der in der Begründung seiner Klage 18 K 3625/21 (VG Gelsenkirchen) ausdrücklich einräumt, auf Werbeportalen des Prostitutionsgewerbes auf seinen neuen „Massagesalon“ aufmerksam zu machen, verkennt insofern, dass er als verantwortlicher Betreiber gerade wegen der gezielten Bewerbung auf einschlägigen Portalen entsprechende Aufsichtspflichten für den gesetzeskonformen Betrieb hat und sich diesen weder durch Abwesenheit noch durch Erlass von Anweisungen ohne entsprechende Durchsetzung entziehen kann. Dass er sich hierzu wegen der regelmäßig unter vier Augen stattfindenden Massagebehandlungen nicht in der Lage sieht, stellt ihn von seiner Verantwortlichkeit für die Befolgung vollziehbarer behördlicher Anordnungen nicht frei, sondern begründet allenfalls Zweifel, ob er die Gewähr dafür bietet, dass er sein angemeldetes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dem steht nicht entgegen, dass das das Amtsgericht H. den Antragsteller im Ordnungswidrigkeitenverfahren am 19.1.2022 freigesprochen hat. In diesem Verfahren war der Vorfall vom 28.11.2022 noch nicht Verfahrensgegenstand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Senats.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).