Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldfestsetzung (Spielhalle)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung zweier Zwangsgelder wegen Weiterbetriebs einer nach Widerruf vollziehbaren Spielhallenerlaubnis. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig gilt und das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegt. Mündliche Zusagen wurden wegen fehlender Schriftform nicht anerkannt; Zahlungen während des Verfahrens ändern die maßgebliche Rechtmäßigkeit nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsgeldfestsetzung wird zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzungen überwiegt das öffentliche Vollstreckungsinteresse, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Behördliche Zusagen, die der Schriftform nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedürfen, entfalten ohne schriftliche Form keine Wirksamkeit; bloße, nicht substantiiert dargestellte eidesstattliche Behauptungen begründen keine Indizwirkung für eine Duldung der Vollstreckung.
Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es auf die Wirksamkeit (Vollziehbarkeit) der zugrundeliegenden Grundverfügung im Vollstreckungszeitpunkt an, nicht auf deren materielle Rechtmäßigkeit.
Eine nachträgliche Begleichung der der Widerrufsverfügung zugrunde liegenden Forderungen während des Verfahrens ändert die Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen Widerrufs- und Schließungsverfügung nicht; der Betrieb darf erst nach Aufhebung der Verfügung, Entfall der Vollziehbarkeit oder Erteilung einer neuen Erlaubnis wieder aufgenommen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 802/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.9.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 28.1.2025 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Die Einwände der Antragstellerin ändern nichts daran, dass der Widerruf der Spielhallenerlaubnis sowie die Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO in der Ordnungsverfügung vom 3.6.2024 vollziehbar sind und die Antragstellerin ihre Spielhalle unter Verstoß dagegen weiterhin betrieben hat und betreibt. Auf die behauptete mündliche behördliche Zusage, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die Steuerrückstände bezahlt seien, kommt es nicht an, weil es auch nach der eidesstattlich versicherten und von der Antragsgegnerin bestrittenen Darstellung der Antragstellerin an der zur Wirksamkeit einer solchen Zusage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen schriftlichen Form fehlt. Aus der eidesstattlich versicherten Darstellung der Antragstellerin ergeben sich nicht einmal der genaue Zeitpunkt und Verlauf der behaupteten Verhandlung und die angeblichen konkreten Äußerungen, so dass ihr auch keine Indizwirkung dahingehend entnommen werden kann, die Antragsgegnerin habe selbst Zweifel an der Notwendigkeit der Vollstreckung gehabt. Im Gegenteil lässt die Festsetzung zweier Zwangsgelder bereits kurz nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erkennen, dass die Antragsgegnerin lediglich mit Blick auf die gerichtliche Überprüfung der Verfügung mit der Vollstreckung zugewartet hat. Nach der Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.12.2024 - 4 B 970/24 - hat die Antragsgegnerin angedrohte Zwangsgelder bereits am 14.1.2025 und am 28.1.2025 festgesetzt.
Auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.2.2024 - 4 B 519/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Ungeachtet dessen würde eine nachträgliche, während der Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte Tilgung der Steuerrückstände, auf die die Widerrufsverfügung vom 3.6.2024 gestützt ist, an ihrer Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts ändern. Der Zeitablauf zwischen der Verfügung und der Vollstreckung beruht darauf, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin veranlasste Überprüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Instanzen abgewartet hat, und ändert nichts daran, dass die Antragstellerin ihr erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne eine wirksame und vollziehbare Erlaubnis nicht betreiben darf. Wenn die Antragstellerin meint, die Voraussetzungen für den Widerruf lägen wegen inzwischen beglichener Steuerrückstände nicht mehr vor, darf sie nicht einfach die nach Überprüfung in zwei Instanzen noch immer vollziehbare Schließungsverfügung ignorieren, sondern darf den Betrieb trotz weiter angestrengter Abänderungsverfahren erst wieder aufnehmen, wenn entweder die Widerrufsverfügung zuvor aufgehoben, ihre Vollziehbarkeit entfallen oder der Antragstellerin eine neue Erlaubnis erteilt worden ist. Sofern sich der Widerruf im Zeitpunkt seines Erlasses als rechtmäßig erweist, wovon der Senat weiterhin ausgeht, ist insbesondere vor erneuter Betriebsaufnahme im Erlaubnisverfahren zu klären, ob die Antragstellerin ungeachtet unter dem Druck des Verfahrens beglichener Steuerforderungen noch immer unzuverlässig ist, weil sie trotz Wechsels in der Betriebsführung das schon seit vielen Jahren bekannte, auf Verzögerung der Begleichung von fälligen und bestrittenen Verbindlichkeiten ausgerichtete Geschäftsgebaren fortführt und Steuerschulden weiterhin nur unter dem Druck des Verfahrens zurückführt, weil sie den vollziehbar untersagten Betrieb auch nach erfolgloser Überprüfung in zwei gerichtlichen Instanzen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes und ungeachtet zweier Zwangsgeldfestsetzungen fortführt und/oder weil auch die aktuelle Geschäftsleitung dem früheren unzuverlässigen Geschäftsführer, der nunmehr als Rechtsanwalt vor Gericht auftritt, weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 1 B 202.95 -, juris, Rn. 6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).