Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes des VG Arnsberg. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zudem bestand kein subjektiver Anspruch auf Niederschlagung von Gerichtskosten; frühere unanfechtbare Entscheidungen sprachen gegen Erfolgsaussichten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen solche Aussichten, ist PKH zu versagen (i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist das voraussichtliche Ergebnis des konkret beabsichtigten Rechtsmittels maßgeblich; wäre die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen, rechtfertigt dies die Versagung von PKH.
Das bestehende Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO) begründet keinen subjektiven Anspruch auf finanzielle Entlastung durch die Staatskasse; PKH bleibt eine rechtliche Prüfungsvoraussetzung und keine Anspruchsgrundlage.
Die Unanfechtbarkeit einer früheren Beschlussentscheidung kann die Aussichten eines weiteren Rechtsbehelfs negativ beeinflussen und ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 377/23
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6.4.2023 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 21.4.2023, mit dem er sich u. a. gegen die „aktenkundigen Entscheidungen“ des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Verfahren 11 L 377/23 wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zurückzuweisen.
Dem Antragsteller steht bereits kein subjektives Recht auf die Niederschlagung von Gerichtskosten zu, wie ihm aus einer früheren Senatsentscheidung bekannt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 – 4 B 769/20 –, juris, Rn. 6 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).