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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1371/23 und 4 E 877/23·18.12.2023

OVG NRW: Ablehnung von PKH für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie gegen die Versagung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab und verwarf die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig. Die Entscheidung stützte sich auf fehlende Erfolgsaussichten und die Versäumung der zweiwöchigen Frist (§147 VwGO); eine Wiedereinsetzung lag nicht vor.

Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Beschwerde gegen Versagung von PKH wegen Fristversäumnis/Unzulässigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist PKH zu versagen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die gesetzliche Beschwerdefrist des §147 VwGO nicht eingehalten wurde.

3

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist sind substantiiert darzulegen; fehlen diese, bleibt die verspätete Rechtsmittelschrift ohne Erfolg.

4

Gerichte können wiederholte, offensichtlich rechtsmissbräuchliche oder aussichtslose Eingaben bei unveränderter Sachlage nach inhaltlicher Prüfung zukünftig nicht mehr in der Sache beschieden und nur noch zu den Akten nehmen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 VwGO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1123/23

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023 wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023 wird verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 11.12.2023, mit dem dieser auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung seines Schreibens vom 7.12.2023 mitgeteilt hat, „es wurde BESCHWERDE INSGESAMT erhoben“, zunächst als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens von Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023 wäre jedenfalls mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig.

3

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023 ist am 11.10.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 VwGO lief mit dem Ende des 25.10.2023 ab. Die Rechtsmittelschrift ist aber erst am 7.12.2023, also verspätet, beim Verwaltungsgericht eingegangen.

4

Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO gegeben sein könnten, bestehen nicht.

5

2. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die insoweit maßgebliche Rechtsmittelfrist nach § 147 VwGO aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht gewahrt ist.

6

Da der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 7.12.2023 deutlich zu erkennen gegeben hat, dass ihm bewusst ist, dass Einwendungen gegen Grund oder Höhe der im Wege der Vollstreckung beizutreibenden Gerichtskostenforderung im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei dem Gericht geltend zu machen sind, bei dem die Gerichtskosten angesetzt worden sind, hätte nichts näher gelegen, als die entsprechende Erinnerung gegen die Gerichtskostenforderung bei dem für den Kostenansatz zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzubringen. Ein nachvollziehbarer Anhalt dafür, warum der Antragsteller, der seit Jahren die Gerichte mit aussichtslosen Eingaben, auch im Zusammenhang mit Gerichtskostenforderungen überzieht,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.5.2023 – 4 B 427/23 – und vom 16.11.2022 – 16 E 794/22 –,

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stattdessen das unzuständige Verwaltungsgericht anruft und dort um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf erwägt der Senat, erneute vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Antragstellers bei unveränderter Sachlage zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten zu nehmen und in der Sache nicht mehr zu bescheiden.

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Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 7.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).