Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 407/15·21.09.2015

Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren und Vergleich auf 50.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren und den gerichtlichen Vergleich auf 50.000 € fest, nachdem das Verfahren durch beidseitige Annahme des Vergleichsvorschlags erledigt war. Die Festsetzung erfolgte durch den Berichterstatter nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der VwGO. Grundlage waren die Angaben der Antragstellerin und die ständige Rechtsprechung des Senats; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für Beschwerdeverfahren und Vergleich auf 50.000 € durch Beschluss (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verfahren durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags erledigt, kann der Berichterstatter den Streitwert für das Folge- und Vergleichsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 87a VwGO festsetzen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und für einen Vergleich richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und orientiert sich an den Angaben der Beteiligten sowie an der ständigen Rechtsprechung.

3

Bei der Streitwertfestsetzung sind die vom Beteiligten gemachten Streitwertangaben zu berücksichtigen; maßgeblich ist eine sachgerechte Bemessung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

4

Streitwertfestsetzungen durch Beschluss sind, sofern die einschlägigen Anfechtungsbeschränkungen greifen, unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 600/15

Tenor

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren und für den Vergleich gemäß §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 27. August 2015 am 22. September 2015 erledigt hat, war der Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin zum Streitwert an der ständigen Rechtsprechung des Senats.

3

Vgl. Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –,juris = NVwZ-RR 2005, 215.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).