PKH-Ablehnung für normbezogene einstweilige Anordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Antragsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gegen die Freigabe von Adventssonntagen in Essen. Das Oberverwaltungsgericht weist den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller keine Antragsbefugnis dargetan hat. Zudem wäre ein selbstgestellter Antrag wegen Vertretungserfordernis unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für normbezogene einstweilige Anordnung abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und Antragsbefugnis
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO ist Antragsbefugnis erforderlich, die eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers glaubhaft macht.
Die Unzulässigkeit einer selbstständigen Antragstellung vor einem Gericht mit zwingendem Vertretungsbedürfnis lässt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ersetzen.
Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 14.11.2021, das nur unter Gliederungspunkt „D1.“ ein (sinngemäß) im Eilverfahren geltend gemachtes Begehren betrifft und nur insofern mit Bindungswirkung an das Oberverwaltungsgericht verwiesen worden ist, als ohne anwaltliche Vertretung vor diesem Gericht allenfalls statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gegen die Freigabe von Adventssonntagen im Gebiet der Stadt Essen. Das Verständnis seines Begehrens als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, der sämtliche gegen ihn erhobene Forderungen (mutmaßlich wegen seiner nicht belegten Bedürftigkeit) zurückgewiesen hat. Ein von ihm selbst gestellter Antrag müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller erst kürzlich im Verfahren 4 B 1688/21.NE hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ein noch zu stellender Antrag des Antragstellers auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wäre unzulässig. Obwohl der Senat erst kürzlich ein vergleichbares Begehren des Antragstellers wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig beurteilt hat, hat dieser auch in diesem Verfahren nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine eigene Antragsbefugnis erkennen lassen. Seine Einschätzung, als Einwohner der Stadt F. und des Landes Nordrhein-Westfalen befugt zu sein, in seinem Interesse und demjenigen Anderer „durch Klage entsprechende unschöne Dinge aufzudecken“, ändert nichts daran, dass die Rechtsordnung in § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 VwGO für die Antragsbefugnis eine Verletzung in eigenen Rechten voraussetzt, für die bezogen auf den Antragsteller im Fall der Freigabe verkaufsoffener Sonntage nichts ersichtlich ist. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen hierzu im Beschluss vom 28.10.2021 – 4 B 1688/21.NE –, die durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entkräftet werden.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.