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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1688/21.NE·27.10.2021

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für normbezogene einstweilige Anordnung gegen verkaufsoffenen Sonntag

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtNormenkontrolleAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gegen die Sonntagsöffnung. Das OVG wertet den Antrag als PKH-Gesuch für einen noch zu stellenden Antrag und lehnt die PKH ab. Entscheidungsgrund ist fehlende Antragsbefugnis und damit keine hinreichende Erfolgsaussicht. Unvollständige PKH-Unterlagen ändern daran nichts.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für normbezogene einstweilige Anordnung wegen fehlender Antragsbefugnis und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO genügt es, hinreichend substantiiert Tatsachen vorzutragen, die es möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten durch die angegriffene Rechtsvorschrift verletzt wird; ein bloßes Allgemeininteresse reicht nicht aus.

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Ist für die Erhebung des begehrten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich, führt die fehlende Vertretung zur Unzulässigkeit eines selbst erhobenen Antrags.

4

Das Fehlen vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen steht einer ablehnenden Entscheidung nicht entgegen, wenn bereits wegen fehlender Antragsbefugnis oder fehlender Erfolgsaussicht die Gewährung von PKH ausgeschlossen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 47 Abs. 6 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 5.7.2021§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 17.10.2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 31.10.2021 in F.     . Das Verständnis seines Begehrens als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Ein von ihm selbst erhobener Antrag müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller mit Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.

3

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Ein noch zu stellender Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wäre unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.

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Einen Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis nach dieser Vorschrift ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182 = juris, Rn. 12, m. w. N., zu der Antragsbefugnis von Arbeitnehmern einer Verkaufsstelle im örtlichen Geltungsbereich einer die Ladenöffnungszeiten erweiternden Norm.

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Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Antragsteller durch den Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 5.7.2021 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 31.10.2021 in der F1.       Innenstadt in seinen Rechten verletzt sein könnte. Seinem Vortrag lässt sich ein Eingriff in seine Rechtsstellung nicht entnehmen. Vielmehr macht der Antragsteller ein von ihm angenommenes besonderes Allgemeininteresse an einem arbeitsfreien Sonntag am 31.10.2021 im Wege einer sogenannten Popularklage geltend. Zur Begründung seines Antrags hat er ausgeführt, Mitarbeitende hätten grundgesetzlich das Recht auf den arbeitsfreien Sonntag, insbesondere aber in den Kalendermonaten, in denen ohnehin schon Bundes- bzw. Landesfeiertage auf einen kalendarischen Sonntag fielen. Darüber hinaus fänden am 31.10.2021 zu viele Ereignisse wie auch der „A.      -X.    “ in F.     statt. Auch dem Akteninhalt lässt sich ein Beleg für eine mögliche Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht entnehmen. Er hat schon nicht vorgetragen, als Arbeitnehmer einer Verkaufsstelle von der Ladenöffnung betroffen zu sein. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, er könnte als Anwohner anderweitig durch die Ladenöffnung in seinen Rechten verletzt sein. Der Antragsteller wohnt nicht einmal in der Nähe des von der Sonntagsöffnung betroffenen Innenstadtbereichs in F.     (vgl. § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 5.7.2021). Weitere Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt.

8

Auf eine fehlende Antragsbefugnis ist der Antragsteller im Übrigen bereits von der Antragsgegnerin im Rahmen des zunächst beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens hingewiesen worden, ohne dass er im Folgenden weiter zu einer etwaigen eigenen Rechtsverletzung vorgetragen hätte.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.