Eilrechtsschutz: Keine Duldung einer Wettvermittlungsstelle trotz Abstandsgebot zum Jugendbüro
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberinnen begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Duldung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise mit Öffnungszeitbeschränkung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Eine ausnahmsweise Duldung trotz fehlender Erlaubnis komme nur in eng begrenzten Konstellationen in Betracht; solche lägen hier nicht vor. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sei voraussichtlich wirksam und das nahegelegene Kinder- und Jugendbüro als solche Einrichtung einzuordnen; eine Abweichung vom Mindestabstand sei ermessensfehlerfrei versagt worden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; kein Anordnungsanspruch auf Duldung des Wettbetriebs.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Ein Anspruch auf (aktive) Duldung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis ergibt sich grundsätzlich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus Art. 12 Abs. 1 GG; ein Ausnahmefall liegt nicht bereits wegen eines noch laufenden Erlaubnisverfahrens vor.
Eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn substanzielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der maßgeblichen Erlaubnisregelungen bestehen, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind und andernfalls eine erhebliche, irreparable Grundrechtsverletzung droht.
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann eine vorläufige Duldung formell illegaler Tätigkeit allenfalls folgen, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind; verbleibende Zweifel rechtfertigen ein behördliches Einschreiten.
Als „Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe“ im Sinne des Abstandsgebots sind Einrichtungen zu verstehen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden; auf die Dauer der Öffnungszeiten oder eine Einordnung als bloße Informationsstelle kommt es hierfür nicht entscheidend an.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 689/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift C.-straße 72 – 76 in 00000 L. bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen 6 K 1942/23 (VG Gelsenkirchen) geführten Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 5.5.2023 zu dulden,
2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift C.-straße 72 – 76 in 00000 L. bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen 6 K 1942/23 (VG Gelsenkirchen) geführten Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 5.5.2023, mit der Maßgabe zu dulden, dass der Wettvermittlungsstellenbetrieb zu den Öffnungszeiten des in Rede stehenden Kinder- und Jugendbüros in der C.-straße 00 in 00000 L. geschlossen ist,
zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Senat hat in seinem ebenfalls gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangenen Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes für Eilverfahren ergeben, näher ausgeführt, in welchen Ausnahmekonstellationen eine aktive Duldung einer Wettvermittlungsstelle ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis mit das Strafunrecht nach § 284 StGB ausschließender Wirkung in Betracht kommen kann.
Danach ergibt sich ein Ausnahmefall, in dem eine Wettvermittlungsstelle ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, nicht schon allein aus der Tatsache, dass das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ein Duldungsanspruch ist in diesen Fällen insbesondere nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf gesetzlicher Grundlage einem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen, wie dies in den §§ 4 Abs. 1, 21a Abs. 1 GlüStV 2021 und den §§ 4, 13 Abs. 1 AG GlüStV NRW geschehen ist. Zweck des Erlaubnisvorbehalts und der seiner Einhaltung dienenden Eingriffsermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 ist es gerade, zum Schutz des Geschäftsverkehrs die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist deshalb ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, Rn. 53 ff., m. w. N.
Angesichts dessen kann eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise geboten sein. In den Fällen bereits bestehender Wettvermittlungsstellen kommt dies möglicherweise in Betracht, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestünden und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorlägen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens bedarf es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls nicht, wenn bereits im Eilverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungstiefe hinreichend sicher geklärt werden kann, dass die erhobenen Einwände nicht erfolgversprechend sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, Rn. 60 ff., m. w. N.
Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Wettvermittlungsstelle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N.
Hier liegt kein Ausnahmefall vor, der die Duldung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid der Bezirksregierung vom 5.5.2023 rechtfertigen könnte. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten verfassungs- und unionsrechtlichen Einwände gegen das Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 13 Abs. 13 Satz 2, Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW greifen nicht durch (hierzu unter 1.). Der formell illegale Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt auch nicht offensichtlich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen. Dies vermag der Senat auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs bereits hinreichend verlässlich zu beurteilen; weitergehenden Aufklärungsbedarf haben die Antragstellerinnen insoweit nicht aufgezeigt (hierzu unter 2.).
1. Der Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – in Bestätigung seiner vorherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2, Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW auch für Bestandswettvermittlungsstellen insbesondere mit Blick auf die für Bestandsspielhallen geltende Übergangsregelung in § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW und unter Berücksichtigung des von den Antragstellerinnen angeführten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.3.2023 – 23 C 22.2677 – eine kohärente und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Regelung darstellt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 – 4 A 2279/22 –, juris, Rn. 53 ff., sowie jeweils die Antragstellerin zu 1. betreffend bereits Beschlüsse vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, Rn. 66 ff., und vom 8.12 2023 – 4 B 511/22 –, juris, Rn. 15 ff.
Die Einführung eines Mindestabstands von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dient im Einklang mit höherrangigem Recht dem Schutz von Minderjährigen als besonders vulnerablen Personen vor den Gefahren des Glücksspiels. Die Regelung fördert die Begrenzung des lokalen Sportwettangebots durch Reduzierung der Verfügbarkeit und trägt zum Schutz von Minderjährigen in dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von ihnen besonders häufig aufgesucht werden, im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosevorrangs des Gesetzgebers dazu bei, einen Gewöhnungseffekt für Kinder und Jugendliche an die Existenz von Wettvermittlungsstellen zu vermeiden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 – 4 A 2279/22 –, juris, Rn. 98 f.; LT-Drs. 17/12978, S. 84 f., und LT-Drs. 17/6611, S. 36.
Die von den Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen die Vereinbarkeit des Mindestabstandsgebots mit höherrangigem Recht geben keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.
2. Der formell illegale Betrieb der hier in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle erfüllt auch nicht offensichtlich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen. Der Erlaubniserteilung steht nach Aktenlage voraussichtlich bereits entgegen, dass sich die Wettvermittlungsstelle in deutlich weniger als 100 Metern zu einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe befindet und der Betrieb damit gegen das Abstandsgebot nach § 13 Abs. 13 Satz 2, Abs. 15 AG GlüStV NRW verstößt (dazu unten a). Ein Anspruch auf Abweichung vom Mindestabstandsgebot unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls steht den Antragstellerinnen nicht zu (dazu unten b).
Nach § 13 Abs. 13 Satz 2, Abs. 15 AG GlüStV NRW soll eine Wettvermittlungsstelle nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Dabei soll für Wettvermittlungsstellen, die – wie die streitgegenständliche – am 22.5.2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, ohne zeitliche Befristung regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich für die Berechnung des Mindestabstands ist nach § 5 Abs. 6 Satz 2 AG GlüStV NRW, der gemäß § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW entsprechend anwendbar ist, die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und der Grenze des Grundstücks der Schule oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen (§ 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW). Insoweit steht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten ein Ermessen offen. Dem Zweck dieser Ermächtigung (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG NRW) entspricht es allerdings, wenn sich die Behörde bei ihren Entscheidungen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und grundsätzlich nur in atypischen Fällen, in denen dies nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erwägenswert ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.12.2023 – 4 B 511/22 –, juris, Rn. 41, und vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, Rn. 107 f., m. w. N.
Entsprechend § 5 Abs. 3 der Annahme- und Wettvermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen ‒ AnVerVO NRW ‒ in der Fassung vom 1.7.2021 (GV. NRW. S. 872, ber. 927) können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage und die minimale Unterschreitung des Abstandsgebots berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen dient, zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.12.2023 – 4 B 511/22 –, juris, Rn. 43, und vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 –, juris, Rn. 109 ff.
a) Das Kinder- und Jugendbüro der Antragsgegnerin, das sich auf einem Grundstück befindet, dessen Grenze vom Eingang der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle deutlich weniger als 100 Meter entfernt liegt, stellt aller Voraussicht nach eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe i. S. d. § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW dar.
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend dem Regelungszweck Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Die Abstandsregelung bezweckt dabei nicht ausschließlich, konkrete Gefährdungen durch den Konsum von Glücksspielen zu vermeiden. Sie soll zum einen helfen, schon einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zudem durch eine faktische zahlenmäßige Begrenzung die Verfügbarkeit von Wettangeboten verringern.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 – 4 A 2279/22 –, juris, Rn. 191 f.; LT-Drs. 17/6611, S. 36, und LT-Drs. 17/12978, S. 84 f.
Hieran gemessen hat der Senat ausgehend von der Eigendarstellung des Kinder- und Jugendbüros auf seiner frei abrufbaren Internetseite,
https:// X.-L.de/, (zuletzt abgerufen am: 29.9.2025),
keine im Eilverfahren durchgreifenden Zweifel daran, dass dieses eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe darstellt. Das Kinder- und Jugendbüro weist unter der Rubrik „WIR ÜBER UNS“ darauf hin, man sei Ansprechpartner und Informationsbörse für alle Kinder und Jugendliche betreffende Fragen und Probleme. Auch sei bei dem Büro der Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes i. S. d. § 14 SGB VIII angesiedelt, wonach jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden sollen.
https:// X.-L.de /jugend/jugendschutz
Aus der weiteren Angabe unter „WIR ÜBER UNS“, zu ihnen könnten „Kinder (ab Grundschulalter), Jugendliche und deren Erziehende“ kommen, wird zudem bereits deutlich, dass sich die Anlaufstelle zuvorderst an Kinder und Jugendliche richtet und nicht, wie die Antragstellerinnen meinen, an deren Erziehungsberechtigte. Als Stätte des institutionalisierten Kinder- und Jugendschutzes ist das im L. Rathaus gelegene und mit dem Eingang zur Fußgängerzone ausgerichtete Kinder- und Jugendbüro zudem erkennbar auf Publikumsverkehr angelegt und soll damit bestimmungsgemäß regelmäßig auch vor Ort von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, die dort zumindest vorübergehend verweilen. Insoweit ist es auch – anders als die Antragstellerinnen einwenden – ohne Belang, dass das Büro primär als Informationsstätte dient und weniger als Veranstaltungsort. Denn mit Blick auf den gesetzgeberisch verfolgten Zweck, schon bei Kindern und Jugendlichen einen Gewöhnungseffekt an das Vorhandensein von Wettvermittlungsstellen zu vermeiden, würde sich dieses vom Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Beurteilungsprärogativ zulässigerweise angenommene und von ihm bekämpfte Risiko bereits durch die räumliche Nähe des Kinder- und Jugendbüros zur streitbefangenen Wettvermittlungsstelle realisieren, weil Kinder und Jugendliche diese auf dem Weg zu dem Kinder- und Jugendbüro ggf. passieren müssten. Auch die für den Publikumsverkehr auf insgesamt zehn Wochenstunden an drei Werktagen begrenzten Öffnungszeiten des Kinder- und Jugendbüros bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Bereits auf der Internetseite selbst ist klargestellt, dass oftmals „auch außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten jemand vor Ort“ sei und man daher „einfach vorbeischauen“ könne. Die angegebenen Öffnungszeiten geben damit nur die festen Öffnungszeiten wieder, ohne dass hier ausgeschlossen wäre, dass Kinder und Jugendliche das Büro auch zu anderen Zeiten aufsuchen. Im Übrigen ist § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW weder von seinem Wortlaut noch seinem Regelungszweck her einer entsprechend einschränkenden Auslegung nach der Dauer der Öffnungszeiten der Einrichtung zugänglich.
b) Schließlich ergibt sich aus der in § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW für die zuständigen Behörden eröffneten Möglichkeit, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen, kein Anspruch auf Befreiung vom Mindestabstandsgebot.
Gemessen an oben bereits dargestellten Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg, für die streitbefangene Wettvermittlungsstelle keine Befreiung vom Mindestabstandsgebot zu erteilen, nicht zu beanstanden. Diese hat ihre Ermessensentscheidung im Einklang mit den zuvor aufgeführten Grundsätzen ausgeübt und namentlich unter Rückgriff auf die in § 5 Abs. 3 AnVerVO NRW aufgeführten Kriterien das Vorliegen eines atypischen Falls ermessensfehlerfrei verneint. Erst recht liegt keine Ermessensreduzierung dahingehend vor, dass eine Abweichung vom Mindestabstandsgebot gewährt werden müsste.
Es ist nicht erkennbar, dass die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Wettvermittlungsstelle vom Mindestabstandserfordernis hätte abweichen müssen. Städtebauliche oder topographische Besonderheiten, etwa in Gestalt von Geländehindernissen wie Bahnlinien oder Flüssen, die gegebenenfalls geeignet wären, die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit der streitbefangenen Wettvermittlungsstelle gegenüber Kindern und Jugendlichen aufzuheben oder zumindest herabzusetzen, sind weder dargetan noch anderweitig offenkundig. Das Alter des Betriebs begründet im Übrigen schon deshalb keinen atypischen Fall, weil der Gesetzgeber in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW Bestandsschutzinteressen bereits Rechnung getragen hat, er zugleich aber Wettvermittlungsstellen unmittelbar neben öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ungeachtet hierfür erteilter Baugenehmigungen generell zulässigerweise ausgeschlossen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2023 – 4 B 511/22 –, juris, Rn. 30; LT-Drs. 17/12978, S. 85 f.
Angesichts der vertieften Prüfung der Erfolgsaussichten, die den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerinnen Rechnung trägt, besteht kein Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen oder zu einer zu ihren Gunsten ausgehenden Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.