Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen den Widerruf seiner Reisegewerbekarte. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Widerspruch unstatthaft war und der Widerruf bereits bestandskräftig geworden ist. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen nicht vorgesehenen Rechtsbehelf. Wiedereinsetzung kommt ohne höhere Gewalt nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelf wird durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht eröffnet; eine fehlerhafte Belehrung kann allenfalls die Frist zur Einlegung eines vorgesehenen Rechtsbehelfs verlängern.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist und damit kein Raum für Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht.
Die Zustellungsurkunde einer Verwaltungsentscheidung begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den Zugang; der Gegenbeweis erfordert den vollen Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs.
Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung kommt nur bei Vorliegen höherer Gewalt in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 10 L 669/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8.11.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.10.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.3.2023 bzw. der am 17.8.2024 erhobenen Klage 10 K 2042/24 (VG Aachen) wiederherzustellen,
hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs deswegen abgelehnt, weil dem nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW unstatthaften Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommen könne. Auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der ausschließlich auf Bescheidung des Widerspruchs gerichteten Klage komme nicht in Betracht, weil für ein Leistungsbegehren das zulässige Rechtsschutzbegehren auf § 123 Abs. 1 VwGO zu stützen wäre. Dass der Antragsteller nachträglich hilfsweise die allein statthafte Anfechtungsklage erhoben habe, ändere nichts, weil sich dem entsprechenden Schriftsatz weder ein eindeutiger Verweis auf den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch ein neuer ausdrücklicher Antrag entnehmen lasse.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Einwand des Antragstellers, das Gericht habe verkannt, dass er sich gegen den Widerruf der Reisegewerbeerlaubnis mit dem Rechtsbehelf gewehrt habe, auf den die Antragsgegnerin selbst verwiesen habe und den sie habe bescheiden wollen, greift nicht durch.
Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin ändert an der Unzulässigkeit des Widerspruchs nichts, weil eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs führen, einen nicht vorgesehenen Rechtsbehelf aber nicht eröffnen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2023 – 4 A 448/23 –, juris, Rn. 11, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.2022 ‒ 6 B 6.22 ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 22.12.2017 ‒ 2 B 24.17 ‒, juris, Rn. 36, sowie BFH, Beschluss vom 30.7.1997 ‒ 1 B 18.97 ‒, juris, Rn. 5.
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, er habe zusätzlich zu seinem Begehren auf Bescheidung seines Widerspruchs auch die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte erhoben, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Unabhängig von der Frage, ob sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei rechtschutzfreundlicher Auslegung auch auf die am 17.8.2024 hilfsweise erhobene Anfechtungsklage bezogen haben könnte, kann die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits deshalb nicht mehr zugesprochen werden, weil der im Bescheid vom 23.3.2023 ausgesprochene Widerruf der Reisegewerbekarte mit Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nach Zustellung des Bescheids am 24.3.2023 bereits mit Ablauf des 25.3.2024 (Montag) bestandskräftig geworden war. Die Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinn des § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen ‒ mithin hier auch den Erhalt des Widerrufsbescheids vom 23.3.2023. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2023 – 4 A 187/23 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Dieser Gegenbeweis ist nicht durch die bloße Behauptung erbracht, der Bescheid sei dem Kläger erst am 20.10.2023 zugegangen.
Ist gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel (mehr) möglich, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte, ist der Verwaltungsakt also bestandskräftig, so besteht schon deswegen für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 ‒ 4 B 673/18 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Auf den vom Kläger allenfalls sinngemäß mit dem Vortrag, die Beklagte habe den Widerspruch in der Sache bescheiden wollen, geltend gemachten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann diese nicht gewährt werden, weil sie bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO nur für den hier nicht gegebenen Fall höherer Gewalt in Betracht kommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 – 3 C 35.96 –, BVerwGE 105, 288 = juris, Rn. 47, 52 f.
Der noch zu bescheidende Antrag auf Wiedererteilung der Reisegewerbekarte war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar