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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 187/23·08.05.2023

Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender Prozessvertretung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf; seine Eingaben erfolgten jedoch persönlich und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten. Das OVG wertet die Eingabe als unzulässig, da die einmonatige Frist und das Vertretungserfordernis nicht eingehalten wurden. Die Postzustellungsurkunde beweist die Zustellung; Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da Frist und Vertretungserfordernis nicht eingehalten wurden; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist form- und fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten zu stellen; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Verfahrenseinleitung vor dem Oberverwaltungsgericht (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).

2

Eine persönlich eingereichte Eingabe einer nicht bevollmächtigten Partei erfüllt nicht die gesetzliche Frist zum Antrag auf Zulassung der Berufung und ist insoweit unzulässig.

3

Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis für den Zugang des Urteils (§ 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO); derjenige, zu dessen Nachteil dies wirkt, kann den Zugang nur durch vollen Gegenbeweis widerlegen.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Gründe substantiiert vorgetragen werden; fehlt ein entsprechender Vortrag, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO§ 418 Abs. 2 ZPO§ 60 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6702/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.6.2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat versteht das vom Kläger als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2022.

3

Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

4

Es wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 15.7.2022 zugestellt. Sowohl die am 30.6.2022 und 13.7.2022 bei Gericht eingegangenen „Anhörungsrügen mit Beschwerde“ als auch die im Januar 2023 bei Gericht eingegangene „Beschwerde“ sind ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 2.2.2023 hingewiesen worden.

5

Der Einwand des Klägers, ihm liege das Urteil nicht vor, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinn des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen ‒ mithin hier auch den Erhalt des Urteils vom 29.6.2022. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 ‒ 4 B 181.96 ‒, juris, Rn. 7, m. w. N.

7

Daran fehlt es vorliegend.

8

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger auch nach Hinweis nicht vorgetragen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

11

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.