Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Widerruf einer Gewerbeerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Widerrufsverfügung zur Gewerbeerlaubnis (Spielhalle). Streitgegenstand ist, ob veränderte oder bisher unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände ein Überwiegen des privaten Interesses begründen. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Es liegt kein darlegter, entscheidungserheblicher veränderter Umstand vor; nachträgliche Tilgung von Steuerschulden ändert die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht und ist dem Wiedererteilungsverfahren zuzuweisen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; keine darlegbaren veränderten Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände darzulegen, die das private Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs ist die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich; nachträgliche Tilgung von Tatbestandsmerkmalen während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ändert die Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
Nach Abschluss des Widerrufsverfahrens sind nachträglich eingetretene Änderungen grundsätzlich dem Wiedererteilungsverfahren zuzuweisen; spätere Besserungen begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehbarkeit im vorläufigen Rechtsschutz.
Anhaltspunkte wie Verschleierung von Steuerrückständen, systematische Verzögerung der Begleichung nur unter Verfahrensdruck oder fortbestehende Einflussnahme früherer Verantwortlicher können das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung begründen und die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 1387/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.1.2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin lege nicht dar, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorlägen, die es gebieten würden, ihrem privaten Interesse, von einer Vollziehung der Widerrufsverfügung unter Ziffer I des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3.6.2024 einstweilen verschont zu bleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung einzuräumen, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Auch im Beschwerdeverfahren zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen könnten, indem sie geltend macht, die verantwortliche Betriebsführung der GmbH werde seit Jahren vorgenommen und derzeit entsprechend fortgesetzt, indem sie nunmehr erstmals zur Unwirksamkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und im Beschwerdeverfahren zur von ihr behaupteten unverschuldeten Notlage, zur angeblich fehlenden Maßgeblichkeit der fiskalischen Zuverlässigkeit nach § 16 AG GlüStV NRW,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2026 - 4 A 3418/25 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.,
oder zu dem im Widerrufsverfahren nicht einschlägigen § 35 Abs. 8 GewO vorträgt, indem sie mit bezogen auf offene Steuerschulden nicht aussagekräftigen Zahlungsnachweisen die von der Antragsgegnerin angegebenen Steuerrückstandsbeträge für unzutreffend hält und zugleich das Finanzamt unter Hinweis auf das vermeintlich im Widerrufsverfahren anders als im Verfahren der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO einschlägige Steuergeheimnis,
vgl. zur Einschlägigkeit des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO für den Fall des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis: BVerwG, Beschluss vom 23.9.1991 - 1 B 96.91 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 20.3.2019 - 4 B 1844/18 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.,
zu Unrecht dazu veranlasst hat, der Antragsgegnerin keine aktuellen Auskünfte über offene Steuerrückstände zu erteilen, sowie indem sie entgegen gefestigter Rechtsprechung meint, rechtlich maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsverfügung sei nicht der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, sondern der Zeitpunkt des jeweiligen Verfahrens, zu dem das öffentliche Interesse schon lange nicht mehr gefährdet sei.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin der Sache nach als veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend, seit der Mitteilung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an die Antragsgegnerin seien inzwischen zwei Jahre vergangen und alle Finanzamtsansprüche seien ausgeglichen worden, weshalb im Hinblick auf die Zukunftsprognose nunmehr eine Änderung eingetreten sei. Auf die Geltendmachung dieser und möglicher weiterer veränderter Umstände kommt es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist durch das materielle Recht vorgegeben. Der Widerruf der gewerblichen Erlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Vor allem aber sieht das materielle Recht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Ein solches Verfahren ist im Glücksspielrecht zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Erteilung der Erlaubnis besteht. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Diese Trennung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4. 2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 = juris, Rn. 11, zum insoweit vergleichbar geregelten Berufsrecht der Logopäden; zu einem Widerruf einer glücksspielrechtlichen Ausnahmegenehmigung BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 - 8 C 11.18 -, juris, Rn. 14.
Deshalb würde eine nachträgliche, während der Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte Tilgung der Steuerrückstände, auf die die Widerrufsverfügung vom 3.6.2024 gestützt ist, an ihrer Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts ändern. Der Zeitablauf beruht vor allem darauf, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin veranlasste Überprüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Instanzen abgewartet hat und sich die Antragstellerin auch gegen eine Zwangsgeldfestsetzung gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Er ändert nichts daran, dass die Antragstellerin ihr erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne eine wirksame und vollziehbare Erlaubnis nicht betreiben darf. Wenn die Antragstellerin meint, die Voraussetzungen für den Widerruf lägen wegen inzwischen beglichener Steuerrückstände nicht mehr vor, darf sie nicht einfach die nach Überprüfung in zwei Instanzen noch immer vollziehbare Schließungsverfügung ignorieren, sondern darf den Betrieb trotz weiter angestrengter Abänderungsverfahren erst wieder aufnehmen, wenn entweder die Widerrufsverfügung zuvor aufgehoben, ihre Vollziehbarkeit entfallen oder der Antragstellerin eine neue Erlaubnis erteilt worden ist. Insbesondere nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich dafür gesorgt hat, dass der zuständigen Ordnungsbehörde der aktuelle Stand von ihr verantworteter offener Steuerforderungen nicht mehr bekannt wird, und sie in diesem Verfahren geltend gemacht hat, sie habe das Recht, mit allen Mitteln durchzusetzen, dass der Betrieb aufrechterhalten werde, sie müsse als Spielhallenbetreiberin nicht fiskalisch zuverlässig sein, die Meinung des Finanzamts spiele (wohl bezogen auf die KG) keine Rolle, Einnahmen aus Glücksspiel seien nach Art. 135i Mehrwertsteuersystemrichtlinie - entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH - von der Umsatzsteuer befreit,
vgl. dazu etwa BFH, Beschluss vom 20.4.2021 - XI B 39/20 -, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.,
kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei mit einer ordnungsgemäßen Führung des Spielhallenbetriebs durch die Antragstellerin zu rechnen. Durch das Vorbringen in diesem Verfahren und das zwischenzeitlich sogar erfolgreiche Einwirken auf das Finanzamt, der Ordnungsbehörde keine Steuerrückstände mehr mitzuteilen, bekräftigt die Antragstellerin die schon im Ausgangsverfahren bestehende und weiterhin berechtigte Besorgnis, sie biete noch immer keinen Verlass auf eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer steuerrechtlichen Pflichten. Weiterhin zieht sich die Antragstellerin trotz Wechsels in der Geschäftsführung entsprechend eines bereits in der Vergangenheit erkennbaren Musters,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 - 4 B 125/16 - juris, Rn. 15,
zur Relativierung auch fälliger Steuerschulden auf allein von ihr behauptete und nicht ansatzweise schlüssig dargelegte Einwendungen zurück, um die Berechtigung der Steuerforderungen in Zweifel zu ziehen. Auch deutet das Vorbringen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren darauf hin, dass es der Antragstellerin noch immer darum geht, solche Forderungen - möglichst ohne Kenntnis der Ordnungsbehörde - zunächst gar nicht und allenfalls verzögert zu begleichen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2024 - 4 B 970/24 -, juris, Rn. 29 ff.
Vor erneuter Betriebsaufnahme ist deshalb im Erlaubnisverfahren zu klären, ob die Antragstellerin ungeachtet unter dem Druck des Verfahrens beglichener Steuerforderungen noch immer unzuverlässig ist, weil sie trotz Wechsels in der Betriebsführung das schon seit vielen Jahren bekannte, auf Verzögerung der Begleichung von fälligen und bestrittenen Verbindlichkeiten ausgerichtete Geschäftsgebaren fortführt und Steuerschulden weiterhin nur unter dem Druck des Verfahrens zurückführt, weil sie den vollziehbar untersagten Betrieb auch nach erfolgloser Überprüfung in zwei gerichtlichen Instanzen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes und ungeachtet zweier Zwangsgeldfestsetzungen fortführt und/oder weil auch die aktuelle Geschäftsleitung dem früheren unzuverlässigen Geschäftsführer, der nunmehr als Rechtsanwalt vor Gericht für sie auftritt, weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 1 B 202.95 -, juris, Rn. 6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).