Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wegen Steuerrückständen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Widerruf einer ihr erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil gravierende, länger anhaltende Steuerrückstände eine fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit und eine ungünstige Zukunftsprognose trugen. Nachträgliche Tilgungen und Einwände zur sofortigen Vollziehung waren für den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung unerheblich; Verschulden ist für die Unzuverlässigkeit nicht erforderlich. Grundsätzliche Bedeutung und ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (fehlende Schriftsatzfrist) wurden ebenfalls verneint.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann aus objektiven, über einen längeren Zeitraum nicht beglichenen erheblichen Steuerrückständen folgen; ein Verschulden des Gewerbetreibenden ist hierfür nicht erforderlich.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs und der damit verbundenen Zukunftsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich; nachträgliche Tilgungen von Steuerrückständen sind regelmäßig unbeachtlich.
Die Unzuverlässigkeit als Versagungs- bzw. Widerrufsgrund im Bereich glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ist nach dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff zu bestimmen.
Ein gerügter Verfahrensmangel rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf ihm beruhen kann; fehlt es an Entscheidungserheblichkeit, scheidet die Zulassung aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3373/24
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Das Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.6.2024 über den Widerruf der der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin der V. K. GmbH & Co. KG erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 30.6.2022 sei aus den Gründen seines Beschlusses vom 10.10.2024 - 19 L 1115/24 - rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese habe im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine Gewähr dafür geboten, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde, weil sie ihren steuerlichen Zahlungspflichten über einen längeren Zeitraum im Umfang von mehreren Hunderttausend Euro nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und die Steuerrückstände trotz eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht abgebaut worden seien. Diese Einschätzung wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht schlüssig in Zweifel gezogen.
Die Klägerin zeigt mit der Begründung ihres Zulassungsantrags ebenso wenig wie bereits mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2024 - 19 L 1115/24 - durchgreifende Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung der Beklagten auf, es habe ihr im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung an der erforderlichen Zuverlässigkeit gefehlt. Angesichts der seinerzeit nicht bloß behaupteten und unbelegten, sondern vom Finanzamt amtlich mitgeteilten fälligen gravierenden Steuerrückstände der Betreiberin der in Rede stehenden Spielhalle, der V. K. GmbH & Co. KG, als deren persönlich haftender Gesellschafterin der Klägerin die widerrufene Spielhallenerlaubnis erteilt worden war, in mittlerer sechsstelliger Höhe unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Zweifeln, die Klägerin sei im allein maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, den öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten bezogen auf die in Rede stehende Spielhalle ordnungsgemäß nachzukommen. Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluss vom 20.12.2024 - 4 B 1002/24 - ausgeführt hat, besteht auch weiterhin keine Veranlassung, die Durchsetzbarkeit der über einen längeren Zeitraum und nicht lediglich kurzfristig unbeglichenen Forderungen anzuzweifeln. Vielmehr räumt die Klägerin die hohe Rückstandsbegleichung in der Vergangenheit ausdrücklich ein. Nicht zweifelhaft ist auch, dass das Verwaltungsgericht der Ankündigung im April 2024, die restlichen Steuerrückstände „in Kürze“ begleichen zu wollen, keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen musste, weil die Rückstände nach einer im Bescheid dokumentierten Rückführung im April im darauffolgenden Monat wieder deutlich angewachsen waren. Das bloße Bestreiten dieses zwischenzeitlichen Anwachsens unter Vorlage einer insoweit nicht aussagekräftigen Steuerbescheinigung vom 19.2.2026 und die Vorlage der - im Wesentlichen durch Drittschuldnerzahlungen und Pfändungen - erfolgten Überweisungen an das Finanzamt im Zeitraum Januar bis August 2024 sind ohne jegliche Angabe der in dieser Zeit neu fällig gewordenen Steuerforderungen nicht im Ansatz geeignet, die früheren aktenkundigen Rückstandsaufstellungen des Finanzamts in Zweifel zu ziehen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Übersichten über Einkünfte in den Jahren 2024 und 2025 sowie die behauptete Höhe der umsatzabhängigen monatlichen öffentlichen Abgaben zwischen 150.000,00 Euro und 180.000,00 Euro ändern nichts daran, dass die Betreiberin der streitgegenständliche Spielhalle die angefallenen Steuerschulden im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen längeren Zeitraum in beachtlichem Umfang nicht beglichen hatte und deshalb jedenfalls seinerzeit nicht die Gewähr dafür bot, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Angesichts der länger anhaltenden sechsstelligen Höhe der Rückstände kam es auch auf die behauptete Fähigkeit, kleinere fünfstellige Rückstände in der Regel nach einem Monat zahlen zu können, nicht an.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht - auch bezogen auf die für den Widerruf erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses - bereits für rechtlich unbeachtlich gehalten, ob die Steuerrückstände nach dem rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beglichen worden sind. Schon deshalb folgen aus der behaupteten nachträglichen Rückstandstilgung und den geltend gemachten Zweifeln daran, ob Rückstände noch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bestanden hätten, keine beachtlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Gänzlich fernliegend ist in diesem Zusammenhang der Einwand, mit der (nachträglichen) Zahlung der Rückstände oder wegen einer - unter anderem mit Rücksicht auf das Eilverfahren - nicht sofort eingeleiteten Vollstreckung könnte sich die Widerrufsverfügung erledigt haben. Ebenfalls im Ansatz ungeeignet, die erstinstanzliche Entscheidung schlüssig in Zweifel zu ziehen, sind sämtliche Einwände gegen den Vortrag der Beklagten vom 6.11.2025 über weiterhin bestehende Umsatzsteuerschulden, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich und zutreffend klargestellt hat, dass es nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, ob die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin unter dem Druck des Widerrufsverfahrens ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht oder nur verspätet nachgekommen sei. Demensprechend waren auch Vereinbarungen über die Zahlung der erst einige Monate nach Erlass des Widerrufsbescheids angefallenen Umsatzsteuer für November und Dezember 2024 für die seinerzeit maßgebliche Zukunftsprognose nicht entscheidungserheblich.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin zudem ein, sie habe sich in einer unverschuldeten Notlage befunden, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, weil die Beklagte ihrer entsprechenden Behauptung nicht widersprochen habe. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2024 - 4 B 1002/24 - angemerkt, die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setze nach ständiger Rechtsprechung kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpfe an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigten. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht - wie etwa die von der Klägerin angeführten Einnahmeausfälle infolge der Corona-Pandemie und die vormals in einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung letztinstanzlich versagte Aussetzung einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von ca. 500.000,00 Euro - komme es ebenso wenig an wie auf eine von der Klägerin betonte jahrelange vorbildliche Betriebsführung der Spielhalle.
Schlüssige Gegenargumente gegen die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhebt die Klägerin auch nicht, indem sie im Hauptsacheverfahren von vornherein unbeachtliche Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend macht.
Ohne Erfolg bleibt schließlich - schon wegen der erstmaligen verspäteten Geltendmachung nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung - der Einwand, die allgemeine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, insbesondere aus fiskalischen Gründen, sei im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW kein Versagungsgrund. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung klargestellt, dass die (gewerberechtliche) Zuverlässigkeit - wie bislang - auch für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist. Schon vor dieser Klarstellung war in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW in der schon seit dem 14.12.2019 geltenden Fassung i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO - mittlerweile redundant - bestimmte Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit entsprechend dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff vorliegt, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, also im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in seinem Betrieb dartun. Hieran hat sich durch die Klarstellung des Gesetzes in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW nichts geändert.
Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 29 f., 87; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.4.2023 - 4 B 1070/22 -, juris, Rn. 13 f., und vom 25.8.2020 - 4 B 1145/20 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,
ob durch die Corona-Krise verlorengegangene Einnahmen eine unverschuldete Notlage im Hinblick auf das öffentliche Interesse an Betriebsschließungen begründen können,
bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren und würde sind in einem solchen Verfahren in dieser Allgemeinheit auch nicht entscheidungserheblich stellen. Ungeachtet dessen, dass die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit nach ständiger Rechtsprechung kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraussetzt und die Finanzbehörden während der Corona-Krise großzügig Zahlungserleichterungen eingeräumt hatten, ist ein über den Einzelfall hinausgehender allgemeiner und im Streitfall entscheidungserheblicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt, zumal der Großteil der vor der behördlichen Entscheidung im Streitfall zuletzt vom Finanzamt mitgeteilten Umsatzsteuerschulden im Zeitraum ab März 2023 und damit in einem Zeitraum fällig geworden war, in dem nur noch wenige und später keine pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens mehr bestanden und die Möglichkeit für die Klägerin, Umsätze zu erzielen, auch nicht mehr eingeschränkt war. Zudem bedarf keiner grundsätzlichen gerichtlichen Klärung, dass auch in Notzeiten jeder zuverlässige Gewerbetreibende, der sich gerichtlich gegen umsatzabhängige Steuerforderungen wendet, schon mit Blick auf die solchen Forderungen stets zugrundeliegenden tatsächlich erzielten Umsätze grundsätzlich jederzeit in der Lage sein muss, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen, sobald sich die Prozessführung als erfolglos erweist. Insofern ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich darauf eingerichtet, zahlungsfähig zu bleiben für den etwaigen Widerruf der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht, die Corona-Krise habe aber ihre finanziellen Reserven aufgezehrt, schon unschlüssig, nachdem sie in erster Instanz noch geltend gemacht hatte, nicht einmal einkalkuliert zu haben, dass die Beträge aus der Umsatzbesteuerung durch den Bundesfinanzhof sofort fällig gestellt werden könnten. Schon angesichts der seinerzeit bereits seit langem höchstrichterlich mehrfach grundsätzlich geklärten Umsatzsteuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten,
vgl. dazu etwa BFH, Beschluss vom 20.4.2021 - XI B 39/20 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.,
konnte ein zuverlässiger und gewissenhafter Gewerbetreibender im Übrigen nicht ernsthaft berechtigterweise annehmen, von der Umsatzsteuer befreit zu werden. Aus dem von der Klägerin in diesen Zusammenhang gestellten ergänzenden Verweis auf den Beschluss der Kommission vom 20.6.2024 - C(2024) 4183 -, wonach Spielbanken in Gestalt besonderer Steuerregelungen gewährte unionsrechtswidrige Beihilfen zurückzufordern sind, folgt nichts anderes. Auch hierin liegt nur ein weiterer bezogen auf den Streitfall fernliegender und in keinem Zusammenhang mit der Steuerpflicht der Klägerin oder ihren Verlusten aus der Corona-Zeit stehender Einwand gegen festgesetzte Steuerforderungen, dessen Geltendmachung in diesem Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darauf hindeuten kann, dass die Klägerin entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen seinerzeit ausreichend Vorsorge getroffen haben könnte, nach der gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung erwartbaren Erfolglosigkeit ihrer Prozessführung unmittelbar ihren Zahlungspflichten nachkommen zu können. Insoweit wird lediglich ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 20.12.2024 - 4 B 1002/24 - Bezug genommen, die die Klägerin nicht daran gehindert haben, sich erneut hierauf zu berufen.
3. Schließlich führt der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung.
Auf sich beruhen kann, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft auf entsprechende Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Schriftsatzfrist gewährt hat, damit die Klägerin noch auf den Schriftsatz der Gegenseite vom Vortag der mündlichen Verhandlung reagieren konnte. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin auch ohne Gewährung einer Schriftsatzfrist zehn Tage nach der mündlichen Verhandlung zur im gegnerischen Schriftsatz thematisierten noch immer nicht vollständigen Rückführung ihrer Verbindlichkeiten Stellung genommen und das Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme in seinem erst anschließend endgültig abgefassten Urteil berücksichtigt hat, kann die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel jedenfalls nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil ausdrücklich nicht entscheidungserheblich auf das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz gestützt, bezogen auf den der Bevollmächtigte der Klägerin um Schriftsatzfrist gebeten hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.