Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 857/15.A·20.01.2016

Zulassung der Berufung zu Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtFlüchtlingsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln, das ihren Asylantrag und den Flüchtlingsschutz ablehnte. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die aufgeworfene Frage der Gruppenverfolgung für das Urteil nicht entscheidungserheblich sei. Das VG habe die Entscheidung bereits eigenständig mit einer inländischen Fluchtalternative und fehlenden Feststellungen zur religiösen Identität der Kläger getragen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserheblich ist.

2

Ist eine Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragend mehrfach begründet, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur dann, wenn für jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und erfüllt ist.

3

Die Feststellung einer Gruppenverfolgung erfordert hinreichende Tatsachenfeststellungen zur Zugehörigkeit der Betroffenen zu der Untergruppe, für die das Verfolgungsrisiko angenommen wird; bloße abstrakte Bedenken genügen nicht.

4

Rechtliche Erwägungen zur Gruppenverfolgung sind nur dann entscheidungserheblich, wenn konkret festgestellt ist, dass öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung für die religiöse Identität der Mitglieder der betrachteten Gruppe zentral und damit besonders gefährdend ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2254/13.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

4

ob nunmehr, bei Beachtung der neuen Rechtsmaßstäbe zur Verfolgungshandlung durch die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu vorher durchaus eine Gruppenverfolgung der Untergruppe der Ahmadis vorliegt, die ihrem Glauben verbunden sind und diesen ausüben,

5

rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen wegen ihrer Religionszugehörigkeit eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative offen stünde (vgl. Urteilsabschrift, S. 7, zweiter Absatz, bis S. 8, zweiter Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, so dass sich die aufgeworfene Problematik der Gruppenverfolgung der ihrem Glauben verbundenen Ahmadis in Pakistan nicht mehr stellt. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –.

7

Aber auch bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfolgung der Kläger aus religiösen Gründen ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass für die Kläger die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung besonders wichtig ist, gar zu ihrer religiösen Identität gehört (vgl. Urteilsabdruck, S. 6, vorletzter Absatz, bis S. 7, erster Absatz), sie also ihrem Glauben verbunden sind. Danach fehlt es an Feststellungen, wonach die Kläger zu den Ahmadis gehören, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommen.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29.

9

Weiter halten die Kläger für klärungsbedürftig,

10

ob bei der Erweiterung des Verfolgungsbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung das klassische Muster des „Verfolgungsschlags“ oder der „Verfolgungshandlung“, von denen im Zusammenhang mit der Gruppenverfolgung verlangt wird, dass sie im Heimatland mit der erforderlichen Dichte stattfinden, überhaupt noch tauglich ist.

11

Höchstrichterlich ist die aufgeworfene Frage bereits in dem Sinne geklärt, dass die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe insoweit heranzuziehen sind, als eine Vergleichsbetrachtung bezogen auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen anzustellen ist. Nachdem zumindest annäherungsweise die Größe dieser Gruppe bestimmt ist, ist festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Besteht für die Angehörigen dieser Gruppe ein reales Verfolgungsrisiko, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 33.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).