Abgelehnte Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Sache (Einzelfallbezogene Tatsachenvorträge nicht ausreichend)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster; das OVG lehnt ab. Zentrale Frage war, ob grundsätzliche Bedeutung (§78 Abs.3 AsylG) oder Divergenz vorliegt und ob ein Gehörsverstoß besteht. Das Gericht kritisiert fehlende substantiierten Tatsachendarlegungen und keine schlüssige Abgrenzung vom Einzelbefund; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels dargetaner Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung konkret und mit hinreichenden Anhaltspunkten dargelegt wird.
Wer eine behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse stützt, muss konkrete Anhaltspunkte, Quellen oder Erkenntnisse benennen, die eine andere Bewertung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die bloße Infragestellung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn nur Zweifel an der Rechts- oder Sachverhaltswürdigung vorgetragen werden.
Ein behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Aufklärungsmangel nach §86 Abs.1 VwGO begründet nur dann einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG bzw. §138 VwGO, wenn konkrete und nachvollziehbare Verfahrensmängel substantiiert dargetan werden; rein pauschale oder nicht ersichtliche Beanstandungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1419/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2024 – 4 A 1813/22.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
ob die pakistanischen Taliban und andere radikal-sunnitische Gruppen in Pakistan Einfluss auf staatliche Organisationen haben und ihre eigenen (macht-) politischen und religiösen Interessen durchsetzen können,
und
ob trotz der Vernetzung von Taliban-Gruppierungen oder anderen radikalen sunnitischen Gruppen in Pakistan die Möglichkeit innerstaatlicher Fluchtalternativen besteht, wenn jemand von den Taliban gesucht wird,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger legt die allgemeine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Er zeigt nicht auf, dass diese Fragen in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären wären. Seine zugrunde gelegte Annahme, die pakistanischen Sicherheitsbehörden seien aufgrund von Korruption und Verflechtung mit den pakistanischen Taliban verbunden, stimmt schon nicht mit den der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnissen überein. Der Kläger hat auch keine für seine Annahme sprechenden Erkenntnisse benannt. Weder die von ihm zitierte Reisewarnung des Auswärtigen Amts noch der benannte Artikel in der Süddeutschen Zeitung „Taliban in Pakistan: Mit Bomben auf dem Weg zum Scharia-Staat?“ vom 2.10.2021 zeigen einen Anhalt für die vom Kläger beschriebene Verflechtung auf. Vielmehr beschäftigen sich die Autoren der Berichte mit den Terroranschlägen der Taliban in Pakistan und dem Kampf der pakistanischen Regierung gegen diesen Terror. Ebenso wenig hat er der mit entsprechenden Erkenntnissen belegten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Taliban oder die anderen genannten nichtstaatlichen Akteure den Kläger nicht an jedem Ort in Pakistan ausfindig machen können, Auskünfte oder Erkenntnisse entgegengesetzt, die es klärungsbedürftig erscheinen lassen könnten, dass Personen, die wegen ihres Bildungsstands, ihres Reichtums oder ihrer Religion auf einer Liste der Taliban stünden, landesweit noch nach Jahren einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen könnten. Die pauschale und in der Zulassungsschrift allgemein in Bezug genommene Begründung des Klägers, es sei zu vermuten, dass sein Vater 1992 und sein älterer Bruder 2003 wegen ihres gehobenen Bildungsstands von den Taliban ermordet worden seien und sich daraus eine exponierte Lage für ihn ergebe, zeigt wegen ihres Einzelfallbezugs und der langen seitdem verstrichenen Zeitdauer weder eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit auf noch vermag sie die Darlegung bestimmter allgemeiner Erkenntnisse anhand entsprechender Auskünfte und Erkenntnisse zu ersetzen.
Soweit der Kläger entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 4 ff.) schlussfolgert, dass eine andere Bewertung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich sei, weil für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, macht er der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, welche kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG sind.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der ausschließlich behaupteten, aber nicht ‒ wie gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlich ‒ dargelegten Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
3. Schließlich ergibt sich ein allenfalls sinngemäß geltend gemachter und allenfalls in Betracht kommender Gehörsverstoß nicht aus einer etwaigen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, dass der Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen innerstaatlichen Fluchtalternativen nur pauschal bejaht, aber nicht näher aufgeklärt, bereits nicht zutrifft, begründet ein – hier nicht einmal ersichtlicher – Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 – 4 A 586/24.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.