Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1813/22.A·08.01.2024

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen inländischer Fluchtalternative abgelehnt

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einem Asylverfahren. Strittig sind die grundsätzliche Bedeutung von Fragen zur inländischen Fluchtalternative bei Verfolgung durch die Taliban und ein vermeintlicher Gehörsverstoß. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil die Darlegung konkreter, über den Einzelfall hinaus bedeutsamer Tatsachen- oder Rechtsfragen fehlt und kein Verstoß gegen rechtliches Gehör vorliegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten des Zulassungsverfahrens dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist erforderlich, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung berufungsgerichtlicher Entscheidung bedarf.

2

Bei Behauptung grundsätzlicher Bedeutung auf tatsächlicher Grundlage muss der Antragsteller konkrete, begründete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen benennen, die eine abweichende Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen gegenüber der Vorinstanz als zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen.

3

Das verfassungsrechtlich und prozessuale Gewährleistungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG, §108 VwGO) verpflichtet nicht zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vortrag; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn das Gericht erhebliche, zum Kern gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

4

Bloße Kritik an Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG, soweit die Würdigung nicht willkürlich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 8409/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.7.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

6

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

7

ob ein Kläger auch dann auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn, wie hier, die Verfolgungsgefahr von einer politischen Gruppe, nämlich den Taliban in Pakistan, die eng mit der herrschenden Militärdiktatur zusammenarbeitet, ausgeht, und ob es in diesen Fällen einer konkreten Gefahr bedarf dahingehend, dass der Antragsteller eine exponierte Position seinerzeit angenommen hatte, oder ob eine latente Gefährdung reicht,

8

rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

9

Der Kläger legt die allgemeine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Er zeigt nicht auf, dass diese Fragen in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären wären. Seine zugrunde gelegte Annahme, die Taliban in Pakistan arbeiteten eng mit der herrschenden Militärdiktatur zusammen, stimmt weder mit den der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnissen überein, noch hat der Kläger für seine Annahme sprechende Erkenntnisse benannt. Ebenso wenig hat er der mit entsprechenden Erkenntnissen belegten Annahme des Verwaltungsgerichts zu einer landesweiten Verfolgung von Mitgliedern der gegen die Taliban agierenden Sicherheitskomitees Auskünfte oder Erkenntnisse entgegengesetzt, die es aufgezeigt erscheinen lassen könnten, dass die davon zu unterscheidenden Personen, die sich der Aufforderung zum Kampf für die Taliban entzogen hätten, landesweit noch nach Jahren einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen könnten. Die pauschale Begründung des Klägers, es sei zu vermuten, dass sein Vater ermordet wurde und sich daraus eine exponierte Lage für ihn ergebe, zeigt wegen ihres Einzelfallbezugs weder eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit auf noch vermag sie die Darlegung bestimmter allgemeiner Erkenntnisse anhand entsprechender Auskünfte und Erkenntnisse zu ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen von Bedeutung sind.

10

Soweit der Kläger entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 7 f.) schlussfolgert, dass für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, weil er überall im Land damit rechnen müsse, von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und den Taliban übergeben zu werden, macht er der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, welche kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG sind.

11

2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt.

12

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.

14

Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor. Der Vorhalt, es wäre Aufgabe des Richters gewesen, dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, den Widerspruch zwischen seinen Angaben zu dem Erscheinen der Taliban in seinem Elternhaus bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und denjenigen im Rahmen seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Nachfrage auszuräumen sowie seine Bedeutung für die Taliban zu schildern, greift nach Vorstehendem nicht durch. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls explizit danach gefragt, ob die Taliban nur einmal oder häufiger gekommen seien (Protokollabdruck, Seite 3). Der Richter hat weder ausdrücklich noch sinngemäß zu erkennen gegeben, dass er den klägerischen Vortrag für glaubhaft erachte. Vielmehr musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter angesichts des Ablaufs der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass dem klägerischen Vortrag zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen konnte, zumal auch das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorbringen des Klägers nicht für verfolgungsrelevant erachtet hatte. Im Rahmen der Verhandlung ist dem Kläger umfassend und durch zahlreiche Nachfragen Gelegenheit zur Schilderung seines Vorbringens gegeben worden und auch sein Prozessbevollmächtigter hat die Möglichkeit erhalten, ihm weitere Fragen zu stellen, um mögliche Widersprüche im Vorbringen zu entkräften. Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, das Gericht habe selbst im Tatbestand des Urteils ausgeführt, dass die Taliban dreimal im Haushalt des Klägers erschienen seien, ist kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Dabei hat es sich ausschließlich um die zutreffende Wiedergabe des klägerischen Vorbringens bei der Anhörung vor dem Bundesamt gehandelt.

15

Letztlich erschöpfen sich die Einwände des Klägers – insbesondere soweit er geltend macht, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vorgelegten Briefe sei nicht zutreffend und infolge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei das Gericht zu einer unzutreffenden Beweiswürdigung gekommen – der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

16

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, juris, Rn. 5.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 80              AsylG unanfechtbar.