PKH-Antrag für Berufungszulassung abgelehnt mangels Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und der Kläger innerhalb der Frist keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO zumindest in groben Zügen darlegt. Insbesondere werden weder ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit noch Verfahrensfehler substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungszulassung abgelehnt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg und fehlender Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Frist
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 Satz1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 Satz1 ZPO).
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss auch der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO darlegen.
Unsubstantiierte oder pauschale Rügen gegen die Entscheidungsgründe genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder Verfahrensfehler im Sinne von §124 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.5 VwGO zu begründen.
Fehlt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse und hat das Verwaltungsgericht deshalb auf Beweisaufnahme und -würdigung verzichtet, sind Angriffe gegen Beweiswürdigung und Besetzung der Kammer regelmäßig nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2393/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.2.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.
Insbesondere ist kein Anhalt dafür vorgetragen, es könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er hat sich gegen die Einschätzungen, eine Wiederholungsgefahr bestehe bereits deshalb nicht, weil das künftige Verhalten des Klägers und der Beklagten nicht absehbar und die Tatsachengrundlage damit variabel sei, sowie an einem Rehabilitationsinteresse fehle es deshalb, weil die Begleitanordnung nur einem überschaubaren, jedoch größtenteils anonymen Personenkreis bekanntgeworden sei, nicht gewandt. Stattdessen beschränkt er sich auf Ausführungen dazu, dass schon der lange Bestand der Begleitanordnung sowie die erst späte Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diese für eine Wiederholungsgefahr sprächen und die Sonderbehandlung eine Stigmatisierung seiner Person darstelle.
Desgleichen trägt der Kläger keinen greifbaren Anhalt dafür vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.
Dies gilt sowohl für den Vorhalt, das Gericht sei schon deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil angesichts der gestellten Beweisanträge eine Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer hätte erfolgen müssen, als auch für denjenigen, das Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,
stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.7.2024 ‒ 8 B 69.23 ‒, juris, Rn. 12 ff., und vom 4.7.2024 ‒ 4 B 5.24 ‒, juris, Rn. 9,
die Klage sei bereits mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, waren weder eine Beweiserhebung noch -würdigung erforderlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).