Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden. Das OVG lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) ab. Der Kläger brachte keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) innerhalb der Frist vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Für einen PKH-Antrag zugunsten eines beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens muss der Antragsteller innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen, auch wenn er unvertretener Kläger ist.
Pauschale Wiederholungen bereits vorgetragener Einwände oder allgemeine Behauptungen zur Nichtigkeit einer Norm genügen nicht, um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun.
Die Feststellung der (teilweisen) Prozessunfähigkeit kann die Unzulässigkeit einer Klage begründen und ist durch substanzielle und konkrete Angriffe zu bestreiten; bloße Vorwürfe gegenüber dem Gericht sind unbeachtlich.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 509/2511.06.2025Zustimmendjuris, Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 2580/2401.04.2025Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 655/2423.09.2024Zustimmendjuris Rn. 2 f., mwN
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1811/2427.08.2024Zustimmendjuris, Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1522/2225.02.2024Zustimmendjuris, Rn. 2 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3143/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Die entscheidungstragende und auf ein Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil der Kläger in Bezug auf Schornsteinfegerangelegenheiten partiell prozessunfähig sei, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sein Antrag geht hierauf nicht näher ein. Stattdessen beschränkt er sich auf allgemeine Ausführungen zur Überprüfung von Brennwertfeuerungsanlagen und zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie die hierauf gestützte Behauptung, der zuständige Richter am Verwaltungsgericht habe das Recht gebeugt, ohne hierfür ansatzweise belastbare Anhaltspunkte zu benennen. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es hierauf für die Beurteilung der Klage nicht an, die auf eine Verpflichtung der Landrätin des Beklagten zur Bescheidung der Beschwerde des Klägers vom 2.11.2020 gerichtet ist.
Es bestehen keine Anzeichen dafür, der Kläger sei nur deswegen für prozessunfähig erklärt worden, weil niemand die Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der KÜO widerlegen könne. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht im Ansatz mit der vom Senat mittlerweile in einer Vielzahl von Verfahren aufgearbeiteten Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfeger-Handwerks-gesetzes auseinander. Auf diese Rechtsprechung ist er beispielsweise mit Senatsbeschluss vom 6.1.2021 ‒ 4 A 1589/20 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N., hingewiesen worden. Vielmehr wiederholt er schematisch seine bereits seit Jahren in unveränderter Weise vorgetragenen Argumente zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).