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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 565/19.A·24.02.2019

Zulassungsantrag der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf eines Verfahrensmangels durch Versagung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Verwaltungsgericht die Beweisanregung geprüft und in den Entscheidungsgründen gewürdigt hatte. Ein Gericht muss nicht jedes Vorbringen ausdrücklich erwähnen; bloße Rügen unzureichender Aufklärung begründen keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO und §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Versagung des rechtlichen Gehörs als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund nach §78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (Verfahrensmangel) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

2

Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht jedoch keine generelle Pflicht, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.

3

Die bloße Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht durch Einholung weiterer Auskünfte oder aktueller Erkenntnisse verletzt, begründet für sich allein keinen Gehörsverstoß und gehört nicht automatisch zu den Zulassungsgründen des §78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG/§138 VwGO.

4

Ein Aufklärungsmangel ist nur dann als Verfahrensmangel zu qualifizieren, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen tatsächlich nicht gewürdigt worden ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 11067/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO).

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht der Beweisanregung des Klägers, eine Auskunft zu den aktuellen politischen Ereignissen in Pakistan nach Einführung des neuen Premierministers einzuholen, nicht nachgekommen ist.

4

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

6

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Es hat sie in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz) ausführlich gewertet. Dass es ihr entgegen den subjektiven Vorstellungen des Klägers mangels Substanz nicht nachgegangen ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

7

Mit dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Beweisanregung durch Einholung neuer Auskünfte oder aber Berücksichtigung bislang nicht aufgeführter Erkenntnisquellen aus den letzten Monaten nachkommen müssen, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß begründet noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO gehört. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.