Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einer Asylsache. Das OVG NRW lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil der Kläger die erforderliche Darlegung einer grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage nicht erbracht hatte. Auch ein behaupteter Aufklärungsmangel rechtfertigt die Zulassung nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG als unbegründet abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller konkret darlegt, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine tatsachenrechtlich klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.
Wird die erstinstanzliche Entscheidung eigenständig auf mehreren Begründungssträngen getragen, muss der Zulassungsantrag für jeden dieser Begründungsstränge darlegen, weshalb eine Berufung erforderlich ist.
Ein behaupteter Aufklärungsmangel begründet regelmäßig weder einen Gehörsverstoß noch fällt er ohne weiteres unter die sonstigen Verfahrensmängel im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO, sodass er allein die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; Entscheidungen über die Zulassung nach §80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 248/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.4.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob bei einer Rückführung nach Pakistan aufgrund des Fehlens sozialer Sicherungssysteme und der schlechten Wirtschafts- und Gesundheitslage, insbesondere bei der zurzeit herrschenden Pandemielage, alleinstehenden Rückkehrern ohne abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nicht das Lebensnotwendige fehlt,
in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat das von dem Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal bereits selbstständig tragend als unglaubhaft angesehen (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020
‒ 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Schon daran fehlt es, weil der Kläger nur hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen und sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans entziehen (Urteilsabdruck, Seite 4, zweiter Absatz), einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat. Abgesehen davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren auch deshalb nicht entscheidungserheblich stellen, weil der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt. Gegen diese die Entscheidungserheblichkeit seiner Frage ausschließende Annahme des Verwaltungsgerichts sind keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben worden.
Soweit der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der alleingestellte Kläger mangels abgeschlossener Schul- bzw. Berufsausbildung in Pakistan nicht seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne, sinngemäß einen Aufklärungsmangel rügt, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2019 – 4 A 565/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.