Zulassung der Berufung in Asylsache nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da der Kläger die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht hinreichend darlegte: Es fehle die konkrete Darstellung einer obergerichtlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und der Nachweis, dass diese Frage im Berufungsverfahren zu klären wäre. Ferner ist kein substantiiert nachgewiesener übergangener Beweisantrag erkennbar. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftiger Frage abgelehnt (Zulassung nicht erteilt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts bedarf.
Im Zulassungsverfahren ist konkret darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sie hat; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Neuer Sachvortrag, der erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht wird, ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Ein behaupteter Aufklärungs- oder Beweismangel begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung und zählt nicht ohne weiteres zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.v. §78 Abs.3 Nr.3 AsylG bzw. §138 VwGO; ein Vortrag über einen angeblich nicht berücksichtigten Beweisantrag muss substantiiert und nachweisbar sein, um die Zulassung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3707/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.10.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob mittellose Personen ohne familiäre Unterstützung, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, in Pakistan die Möglichkeit haben, adäquat behandelt zu werden,
führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass sich seine Familie um ihn kümmern, und sowohl seinen Lebensunterhalt sicherstellen als auch ihm die erforderliche ärztliche Behandlung zukommen lassen werde (Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz). Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten. Deshalb kommt es nicht auf den im Zulassungsverfahren ohnehin nicht berücksichtigungsfähigen,
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 ‒ 10 C 25.07 ‒, NVwZ 2009, 595 = juris, Rn. 13,
neuen Sachvortrag an, der Kläger sei mittlerweile wegen seiner psychischen Erkrankung unter Betreuung gestellt worden.
Der Einwand des Klägers, das erstinstanzliche Gericht sei dem Beweisantrag auf Vernehmung des behandelnden Arztes nicht gefolgt, führt als Rüge eines Aufklärungsmangels nicht zur Zulassung der Berufung.
Einen vom Gericht übergangenen Beweisantrag des Inhalts, den behandelnden Arzt zu befragen, ob die Weiterbehandlung des Klägers auf niedrigen Niveau dazu führen könne, dass er suizidal und/oder sich bei ihm eine wesentliche lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einstellen werde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat.
Im Übrigen begründet ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2018 ‒ 4 A 2730/17.A ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.