PKH-Ablehnung und Nichtzulassung der Berufung in Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verweigerte die Zulassung der Berufung. Ein Gehörsverstoß oder sonstiger Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG wurde verneint. Beweisanträge und Protokollberichtigung wurden nicht substantiiert geltend gemacht.
Ausgang: Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn besondere Umstände zeigen, dass Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; bloße unterschiedliche Würdigung genügt nicht.
Ein in der mündlichen Verhandlung nicht gestellter oder im Protokoll nicht ausgewiesener Beweisantrag kann nicht nachträglich als übergangen gerügt werden, sofern keine Protokollberichtigung geltend gemacht wird.
Zweifel an der materiellen Richtigkeit eines Urteils und ein allgemeiner Aufklärungsmangel begründen regelmäßig keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG bzw. die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 138 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 4367/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. am Rhein wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei von der MQM erpresst worden und diese sei in der Lage, ihn landesweit ausfindig zu machen, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 2, letzter Absatz, bis S. 4, letzter Absatz). Dass es dieses anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
Einen vom Gericht übergangenen Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes darüber einholen, dass es einer einzelnen Partei möglich ist, den Kläger überall in Pakistan ausfindig zu machen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat.
Soweit der Kläger sinngemäß einen Aufklärungsmangel geltend macht, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Ein solcher begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 36 f., m. w. N.
Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.